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   FG Hessen, 07.12.2011 - 13 K 367/07   

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https://dejure.org/2011,29058
FG Hessen, 07.12.2011 - 13 K 367/07 (https://dejure.org/2011,29058)
FG Hessen, Entscheidung vom 07.12.2011 - 13 K 367/07 (https://dejure.org/2011,29058)
FG Hessen, Entscheidung vom 07. Dezember 2011 - 13 K 367/07 (https://dejure.org/2011,29058)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 24 UmwStG, § 6 Abs 5 EStG, § 15 EStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übergang des Geschäftwerts auf die Handelsgesellschaft bei Überlassen des Geschäftswertes seines vormaligen Einzelunternehmens durch einen atypisch stillen Beteiligten an die Handelsgesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UmwStG § 24; EStG § 6 Abs. 5; EStG § 15
    Buchwert; Geschäftswert; Mitunternehmerschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Feststellung des Geschäftswertes bei Gründung einer GmbH & atypisch Still aus einem bestehenden Unternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 27.03.2001 - I R 42/00

    Geschäftswert bei Betriebsaufspaltung

    Auszug aus FG Hessen, 07.12.2011 - 13 K 367/07
    Angesichts dessen ist er unmittelbar mit dem Betrieb als solchen verwoben, so dass er grundsätzlich nicht ohne diesen veräußert oder entnommen werden kann (vgl. Urteil des BFH vom 27. März 2001 I R 42/00, BStBl II 2001, 771 m.w.N.).

    Von der hiernach unzulässigen isolierten Übertragung des Geschäftswerts ist indessen der Fall zu unterscheiden, in dem ein Unternehmen den Betrieb eines anderen ganz oder teilweise übernimmt und hierbei geschäftswertbildende Faktoren von dem übertragenden Unternehmen auf das übernehmende übergehen (vgl. Urteil des BFH vom 27. März 2001, BStBl II 2001, 771).

    Vielmehr folgt er denjenigen geschäftswertbildenden Faktoren, die durch ihn verkörpert werden (vgl. Urteil des BFH vom 27. März 2001, BStBl II 2001, 771).

    Das gilt nicht nur im Falle der Übertragung eines Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Anteils, sondern ebenso im Falle der Realteilung und bei der Aufspaltung und Veräußerung eines für sich lebenswichtigen Betriebsteils (vgl. Urteil des BFH vom 27. März 2001, BStBl II 2001, 771 m.w.N.).

    In einer solchen Situation kann der Geschäftswert zumindest dann auf die Betriebsgesellschaft übergehen, wenn diese ihrer Organisation und ihren Strukturen nach eigenständig am Wirtschaftsleben teilnehmen kann und die Nutzungsmöglichkeit der Betriebsgesellschaft auf Dauer angelegt ist und ihr nicht vorzeitig entzogen werden kann (vgl. Urteil des BFH vom 27. März 2001, BStBl II 2001, 771).

    Ob und inwieweit Gewinnaussichten des bislang bestehenden auf das neu gegründete Unternehmen übergegangen sind und ob sowie gegebenenfalls in welcher Höhe ein fremder Dritter hierfür ein Entgelt gezahlt hätte, ist anhand der tatsächlichen Umstände festzustellen (vgl. Urteil des BFH vom 27. März 2001, BStBl II 2001, 771; Urteil des BFH vom 16. Juni 2004 X R 34/03, BStBl II 2005, 378).

  • BFH, 12.12.1990 - I R 85/88

    Zulässigkeit der Einordnung einer verdeckten Gewinnausschüttung bei einer

    Auszug aus FG Hessen, 07.12.2011 - 13 K 367/07
    Gewinnanteile, die einem am Stammkapital und still beteiligten Gesellschafter gewährt werden, sind verdeckte Gewinnausschüttungen i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, soweit sie den Anteil übersteigen, den die GmbH bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters auch einem Nichtgesellschafter "unter sonst gleichen Umständen" gewährt hätte (Urteil des BFH vom 12. Dezember 1990 IR 85/88, BFH/NV 1992, 59).

    Nach diesen Grundsätzen ist die Angemessenheit der Gewinnverteilung durch eine Gegenüberstellung des Werts der Einlagen der stillen Gesellschafter und des wirklichen Werts des Gesamtunternehmens der GmbH im Zeitpunkt der Vereinbarung der stillen Gesellschaft zu ermitteln (Urteil des BFH vom 12. Dezember 1990 I R 85/88, BFH/NV 1992, 59).

    Das Gesamtunternehmen der GmbH ist nach der sog. indirekten Methode zu bewerten (Urteil des BFH vom 12. Dezember 1990 I R 85/88, BFH/NV 1992, 59).

    Dies entspricht dem arithmetischen Mittel aus Ertrags- und Substanzwert (vgl. Urteil des BFH vom 12. Dezember 1990 I R 85/88, BFH/NV 1992, 59).

  • BFH, 03.02.1994 - III R 23/89

    Veräußert und verpachtet ein Einzelunternehmer die wesentlichen

    Auszug aus FG Hessen, 07.12.2011 - 13 K 367/07
    Da das Betriebsvermögen des Geschäftsinhabers einer GmbH atypisch & Still die Stellung des Gesellschaftsvermögens einer Personengesellschaft mit Gesamthandsvermögen einnimmt (vgl. Schoor/Natschke in: Die GmbH & Still im Steuerrecht, 4. Auflage 2005, Rz 223; Blaurock in: Handbuch der stillen Gesellschaft, 7. Auflage 2010, § 22 Rz. 22.38; Schmidt/Wacker EStG 30. Aufl. 2011, § 15 Rz. 348; Urteil des BFH vom 03. Februar 1994 III R 23/89, BStBl II 1994, 709), sind die Voraussetzungen einer Einbringung in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft auch hinsichtlich des Geschäftswertes erfüllt.
  • BFH, 26.01.1994 - III R 39/91

    Soll ein Betrieb zum Teilwert in eine Personengesellschaft eingebracht werden,

    Auszug aus FG Hessen, 07.12.2011 - 13 K 367/07
    Dabei ist es im Rahmen des § 24 UmwStG unschädlich, wenn einige wesentliche Betriebsgrundlagen in das Sonderbetriebsvermögen eingebracht werden (vgl. Umwandlungssteuererlass vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268, Rn. 24.06; Urteil des BFH vom 26. Januar 1994 III R 39/91, BStBl II 1994, 458; Hunfeld in: Lange Personengesellschaften im Steuerrecht, 7. Auflage 2008, C. I 4 Rz. 1929; Schulze zur Wiesche in: Die steuerliche Betriebsprüfung 2003, 132 ff).
  • BFH, 16.06.2004 - X R 34/03

    Aufdeckung stiller Reserven bei Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern eines

    Auszug aus FG Hessen, 07.12.2011 - 13 K 367/07
    Ob und inwieweit Gewinnaussichten des bislang bestehenden auf das neu gegründete Unternehmen übergegangen sind und ob sowie gegebenenfalls in welcher Höhe ein fremder Dritter hierfür ein Entgelt gezahlt hätte, ist anhand der tatsächlichen Umstände festzustellen (vgl. Urteil des BFH vom 27. März 2001, BStBl II 2001, 771; Urteil des BFH vom 16. Juni 2004 X R 34/03, BStBl II 2005, 378).
  • BFH, 26.11.2003 - VIII R 64/03

    Atypisch stille Gesellschaft

    Auszug aus FG Hessen, 07.12.2011 - 13 K 367/07
    Insbesondere sind Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko regelmäßig zu bejahen, wenn sich der beherrschende Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer einer GmbH an dieser auch noch als stiller Gesellschafter mit einer erheblichen Vermögenseinlage unter Vereinbarung einer hohen Gewinnbeteiligung beteiligt, insoweit wie ein Unternehmer auf das Schicksal eines Handelsunternehmens Einfluss hat (vgl. Urteil des BFH vom 26. November 2003 VIII R 64/03, BFH/NV 2004, 631).
  • BFH, 14.08.1975 - IV R 30/71

    Anteile von Kommanditisten an einer GmbH sind bei Pachtverhältnis zwischen der

    Auszug aus FG Hessen, 07.12.2011 - 13 K 367/07
    Insoweit beruft sich der Beklagte auf ein Urteil des BFH vom 14. August 1975 IV R 30/71, BStBl 1976 11, 88. Danach seien Anteile am Gewinn einer KG den Gesellschaftern unabhängig davon zuzurechnen, ob sie diese tatsächlich entnommen hätten oder noch hätten entnehmen können.
  • BFH, 14.01.1998 - X R 57/93

    Bargründung einer Familien-Betriebs-GmbH

    Auszug aus FG Hessen, 07.12.2011 - 13 K 367/07
    Er ist Ausdruck der Gewinnchancen eines Unternehmens, soweit diese nicht in einzelnen Wirtschaftsgütern verkörpert sind, sondern durch den Betrieb eines laufenden Unternehmens gewährleistet erscheinen (vgl. Urteil des BFH vom 14. Januar 1998 X R 57/93, DStR 1998, 887).
  • BFH, 16.12.2003 - VIII R 6/93

    Stille Gesellschaft: Mitunternehmerschaft bei fehlender Beteiligung an den

    Auszug aus FG Hessen, 07.12.2011 - 13 K 367/07
    Beide Merkmale müssen vorliegen; jedoch kann die geringere Ausprägung eines Merkmals im Rahmen der gebotenen Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalles durch eine stärkere Ausprägung des anderen Merkmals ausgeglichen werden (Urteil des BFH vom 16. Dezember 2003 VIII R 6/93, BFH/NV 2004, 1080 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen; ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 27.03.1996 - I R 60/95

    Zum Geschäftswert bei Aufteilung eines einheitlichen Betriebs und Veräußerung

    Auszug aus FG Hessen, 07.12.2011 - 13 K 367/07
    Der Geschäftswert ist derjenigen Wert, der einem gewerblichen Unternehmen über den Substanzwert (Verkehrswert) der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter hinaus innewohnt (vgl. Urteil des BFH vom 27. März 1996 I R 60/95, BStBl II 1996, 576; Schmidt/Weber-Grellet EStG, 30. Auflage 2011, § 5 Rz. 221 m.w.N.).
  • BFH, 18.06.2015 - IV R 5/12

    Korrektur unangemessener Gewinnverteilung bei GmbH & atypisch Still -

    Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 7. Dezember 2011  13 K 367/07 aufgehoben.
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