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   FG Hessen, 08.03.2012 - 3 K 3210/09   

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FG Hessen, 08.03.2012 - 3 K 3210/09 (https://dejure.org/2012,19075)
FG Hessen, Entscheidung vom 08.03.2012 - 3 K 3210/09 (https://dejure.org/2012,19075)
FG Hessen, Entscheidung vom 08. März 2012 - 3 K 3210/09 (https://dejure.org/2012,19075)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 8 AO, § 1 Abs 1 EStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bedeutung des Ortes der von einer Familie benutzten Wohnung für die Bestimmung des inländischen Wohnsitzes eines verheirateten Steuerpflichtigen gemäß § 8 AO; Steuerfestsetzungfrist bei Hinterziehung von Einkommensteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 8; EStG § 1 Abs. 1
    Indizien für die Aufgabe des Familienwohnsitzes eines Piloten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Indizien für die Aufgabe des Familienwohnsitzes eines Piloten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Trennung von der Ehefrau als Gestaltungsmittel?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 23.11.1988 - II R 139/87

    Inländischer Wohnsitz i. S. des § 8 AO bei Nutzung einer Doppelhaushälfte zweimal

    Auszug aus FG Hessen, 08.03.2012 - 3 K 3210/09
    Ist dieser Zustand objektiv gegeben, so ist ein entgegenstehender Wille des Steuerpflichtigen unbeachtlich (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs- BFH-, vgl. Urteile vom 24.04.1964 VI 236/62 U, BStBl. III 1964, 462; vom 23.11.1988 II R 139/87, BStBl. II 182; Beschluss vom 05.11.2001 VI B 219/00, BFH/NV 2002, 311).

    Insoweit ist eine Nutzung in größeren Zeitabständen ausreichend (BFH-Urteil vom 02.02.1986 II R 200/82 BFH/NV 1987, 301, 302 und in BStBl II 1989, 182).

  • BFH, 29.10.1959 - IV 129/58 S

    Vergünstigungen nach dem Berliner Präferenzgesetz - Mehrfacher Wohnsitz eines

    Auszug aus FG Hessen, 08.03.2012 - 3 K 3210/09
    Auch eine längere Nichtnutzung kann für das Innehaben einer Wohnung unschädlich sein, wenn die Wohnung für den Betreffenden durch Familienangehörige genutzt wird (vgl. BFH-Urteile vom 29.10.1959 IV 129/58 S BStBl III 1960, 61 und vom 03.03.1978 VI R 195/75 BStBl II 1978, 372).
  • BFH, 24.04.1964 - VI 236/62 U

    Der steuerliche Wohnsitzbegriff

    Auszug aus FG Hessen, 08.03.2012 - 3 K 3210/09
    Ist dieser Zustand objektiv gegeben, so ist ein entgegenstehender Wille des Steuerpflichtigen unbeachtlich (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs- BFH-, vgl. Urteile vom 24.04.1964 VI 236/62 U, BStBl. III 1964, 462; vom 23.11.1988 II R 139/87, BStBl. II 182; Beschluss vom 05.11.2001 VI B 219/00, BFH/NV 2002, 311).
  • BFH, 28.08.1968 - I 254/65

    Erlöschen einer unbeschränkten Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes oder

    Auszug aus FG Hessen, 08.03.2012 - 3 K 3210/09
    39 Dabei kann nach ständiger Rechtsprechung in der Regel davon ausgegangen werden, dass ein Ehepartner die Wohnung, in der seine Familie wohnt, auch benutzen und daher dort einen Wohnsitz haben wird (vgl. BFH-Urteile vom 06.02.1985 I R 23/82, BStBl II 1985, 331 m.w.N.; vom 28.08.1968 I 254/65, BStBl II 1968, 818).
  • BFH, 03.03.1978 - VI R 195/75

    Wohnsitz in 1971 und 1972 in früheren sudetendeutschen Gebieten begründet keinen

    Auszug aus FG Hessen, 08.03.2012 - 3 K 3210/09
    Auch eine längere Nichtnutzung kann für das Innehaben einer Wohnung unschädlich sein, wenn die Wohnung für den Betreffenden durch Familienangehörige genutzt wird (vgl. BFH-Urteile vom 29.10.1959 IV 129/58 S BStBl III 1960, 61 und vom 03.03.1978 VI R 195/75 BStBl II 1978, 372).
  • BFH, 06.02.1985 - I R 23/82

    Gewöhnlicher Aufenthalt - Wohnsitz in Dänemark

    Auszug aus FG Hessen, 08.03.2012 - 3 K 3210/09
    39 Dabei kann nach ständiger Rechtsprechung in der Regel davon ausgegangen werden, dass ein Ehepartner die Wohnung, in der seine Familie wohnt, auch benutzen und daher dort einen Wohnsitz haben wird (vgl. BFH-Urteile vom 06.02.1985 I R 23/82, BStBl II 1985, 331 m.w.N.; vom 28.08.1968 I 254/65, BStBl II 1968, 818).
  • BFH, 26.02.1986 - II R 200/82

    Umschreibung des steuerrechtlichen Wohnbegriffs

    Auszug aus FG Hessen, 08.03.2012 - 3 K 3210/09
    Insoweit ist eine Nutzung in größeren Zeitabständen ausreichend (BFH-Urteil vom 02.02.1986 II R 200/82 BFH/NV 1987, 301, 302 und in BStBl II 1989, 182).
  • BFH, 05.11.2001 - VI B 219/00

    Unterschiede in der Rechtsprechung - Fragen des revisiblen Rechts - Begriff des

    Auszug aus FG Hessen, 08.03.2012 - 3 K 3210/09
    Ist dieser Zustand objektiv gegeben, so ist ein entgegenstehender Wille des Steuerpflichtigen unbeachtlich (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs- BFH-, vgl. Urteile vom 24.04.1964 VI 236/62 U, BStBl. III 1964, 462; vom 23.11.1988 II R 139/87, BStBl. II 182; Beschluss vom 05.11.2001 VI B 219/00, BFH/NV 2002, 311).
  • BFH, 24.05.2023 - II R 23/20

    Prozesszinsen im mehrstufigen Verfahren (Grundsteuer)

    Gegen die zusammengefasste Einspruchsentscheidung vom 03.11.2009 erhob eine Miteigentümerin Klage (3 K 3210/09), die am 13.11.2009 beim Finanzgericht (FG) einging.

    Die beiden Verfahren wurden unter 3 K 3210/09 verbunden; die erste Miteigentümerin nahm ihre Klage zurück.

    Es erkannte mit Urteil vom 22.10.2014 - 3 K 3210/09, dass beide Zurechnungsfortschreibungen (auf den 01.01.2002 und den 01.01.2005) nichtig seien.

    Bereits mit am 16.02.2015 beim FA eingegangenem Schriftsatz beantragte die Klägerin, unter Hinweis auf das Urteil vom 22.10.2014 - 3 K 3210/09 sämtliche Folgebescheide ab 2003 (Grundsteuermessbescheide auf den 01.01.2003 und den 01.01.2005, Grundsteuerbescheide für die Kalenderjahre ab 2003) im Wege der Folgeänderung aufzuheben sowie Prozesszinsen zur Grundsteuer ab 2003 nach § 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) beginnend mit der Rechtshängigkeit des Verfahrens 3 K 3210/09 zu zahlen.

    Die Klägerin begehrte hingegen, den Zinslauf ab dem Tag der Rechtshängigkeit des Verfahrens 3 K 3210/09, den 13.11.2009, zu berechnen.

    Das Urteil vom 22.10.2014 - 3 K 3210/09 sei lediglich mitursächlich für die Herabsetzung des Einheitswerts auf 0 EUR gewesen.

    Sie habe als Beigeladene einen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen ab dem Tag der Rechtshängigkeit des Verfahrens 3 K 3210/09.

    Der Verzicht auf die Aufhebung der Folgebescheide unter Berufung auf neue rechtswidrige Grundlagenbescheide sei ein verfahrensrechtlicher "Trick", um den gesetzlichen Zinsanspruch der Klägerin in Bezug auf die Prozesszinsen ab dem Tag der Rechtshängigkeit des Verfahrens 3 K 3210/09 zu Fall zu bringen.

    Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung, den Bescheid vom 30.05.2016 sowie die Einspruchsentscheidung vom 06.03.2017 aufzuheben und das FA zu verpflichten, den Zinsbescheid vom 23.07.2018 mit der Maßgabe abzuändern, dass als Beginn des Zinslaufs die Rechtshängigkeit des Verfahrens 3 K 3210/09 am 26.11.2009 oder die Zahlungseingänge beim FA, soweit diese nach dem 26.11.2009 liegen, anzusetzen sind.

    Es sei zur Anpassung der Folgebescheide nach Erlass des Urteils vom 22.10.2014 - 3 K 3210/09 nicht verpflichtet gewesen, denn die Anpassungspflicht bestehe nur dann, wenn die Folgebescheide die Feststellungen des Grundlagenbescheids nicht oder unzutreffend berücksichtigten.

    Neue Grundsteuerbescheide hätten zu einer Festsetzung der Grundsteuer in derselben Höhe und nicht zu einer Herabsetzung geführt, denn die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Bescheide in dem vorausgehenden Verfahren 3 K 3210/09 habe einzig auf verfahrensrechtlichen Gründen beruht und nur die Zurechnungsfortschreibung betroffen, nicht aber den zum 01.01.1991 festgestellten Einheitswert.

    Soweit das FG-Urteil vom 22.10.2014 - 3 K 3210/09 eine Mitursache für die spätere Herabsetzung der Grundsteuer gegeben habe, reiche dies bei der gebotenen engen Auslegung der Zinsvorschriften nicht aus.

    Wenn im Übrigen die Folgebescheide bereits mit Rechtskraft des Urteils vom 22.10.2014 - 3 K 3210/09 hätten aufgehoben werden müssen, müsse auch der Zinslauf mit dem dann anzunehmenden Aufhebungsdatum enden.

    Die maßgebende Rechtshängigkeit ist diejenige des zu 3 K 3210/09 verbundenen Verfahrens 3 K 3221/09, das ab dem 26.11.2009 rechtshängig geworden ist.

    Der Zinslauf begann grundsätzlich bereits am 26.11.2009, dem Tag der Rechtshängigkeit der rechtskräftig gewordenen gerichtlichen Entscheidung des FG 3 K 3210/09, deren Gegenstand die Bescheide über die Zurechnungsfortschreibungen vom 30.05.2008 waren.

    a) Das FA hat nach dem Urteil vom 22.10.2014 - 3 K 3210/09 die Folgebescheide nicht aufgehoben, sondern neue, erneut rechtswidrige Grundlagenbescheide erlassen.

    Das FG hat mit seinem Urteil vom 14.02.2018 - 3 K 3224/16 diese so geändert, dass die Folgeanpassung eine Steuererstattung in demjenigen Umfang bewirkt hat, wie sie der unterbliebenen Folgeänderung nach dem ersten Urteil 3 K 3210/09 entspricht.

    Damit ist maßgeblicher Rechtshängigkeitszeitpunkt derjenige des Verfahrens 3 K 3210/09, der nach Rücknahme der ersten Klage auf die Erhebung der zweiten Klage, den 26.11.2009, datiert.

    Der Einwand des FA, dass nach dem Urteil vom 22.10.2014 - 3 K 3210/09 ungeachtet des § 155 Abs. 2 AO keine Anpassungsverpflichtung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO bestanden habe, weil es nur die Zurechnungsfortschreibungen, nicht aber den Einheitswert betroffen habe, ist unzutreffend, weil die Inanspruchnahme zur Grundsteuer die wirksame Zurechnung des Grundstücks voraussetzt (siehe II.4.b dd).

    Entgegen der Auffassung des FA ist nicht an den Zeitpunkt anzuknüpfen, an dem das FA hypothetisch die Steuern erstattet hätte, wenn es nach der Entscheidung im ersten Prozess 3 K 3210/09 die Folgeänderungen vorgenommen hätte.

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.01.2020 - 3 K 3030/17

    Beginn des Zinslaufs für die Prozesszinsen zur Grundsteuer

    Dagegen ist die Klägerin der Auffassung, dass auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit im Verfahren 3 K 3210/09 (13. November 2009) als Beginn des Zinslaufs abzustellen sei, weil dort die Nichtigkeit der vorangegangenen Zurechnungsfortschreibungsbescheide auf den 01. Januar 2002 und 01. Januar 2005 durch Urteil festgestellt worden sei, ohne dass der Beklagte die Grundsteuermessbescheide und die Grundsteuerbescheide als Folgebescheide aufgehoben hat, nach Meinung der Klägerin aber hätte aufheben müssen.

    Mit Urteil vom 22. Oktober 2014 im Verfahren 3 K 3210/09 gelangte der Senat zu der Auffassung, dass sowohl die Zurechnungsfortschreibung auf den 01. Januar 2002 als auch die Zurechnungsfortschreibung auf den 01. Januar 2005 nichtig seien, weil aufgrund der Bildung wirtschaftlichen Eigentums am Gebäude der Grund und Boden sowie das Gebäude selbständige wirtschaftliche Einheiten seien und sich der bisherige Einheitswert des ursprünglich einheitlichen Grundstücks allein im Gebäude fortsetze, während die wirtschaftliche Einheit "unbebautes Grundstück" (Grund und Boden mit fremdem Gebäude) neu entstanden und somit bewertungsrechtlich eine Nachfeststellung auf den 01. Januar 1991 durchzuführen sei.

    Auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 22. Oktober 2014 im Verfahren 3 K 3210/09, das die E... GmbH angestrengt hatte und zu dem die Bundesrepublik Deutschland und die jetzige Klägerin beigeladen waren, wird im Übrigen verwiesen.

    Den mit Schreiben der Klägerin vom 12. Februar 2015 unter Verweis auf das rechtskräftig gewordene Urteil des Senats vom 22. Oktober 2014 (3 K 3210/09) gestellten Antrag, sämtliche Folgebescheide (Grundsteuermessbescheide auf den 01. Januar 2003 sowie auf den 01. Januar 2005 und Grundsteuerbescheide für die Kalenderjahre ab 2003) aufzuheben sowie Prozesszinsen wegen der ab 2003 gezahlten Grundsteuer zu zahlen (Bl. 53 der Streitakte 3 K 3030/17), lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 30. Mai 2016 ab.

    Seine Auffassung, dass Prozesszinsen nicht erst mit der Rechtshängigkeit im Verfahren 3 K 3224/16, sondern bereits mit der Rechtshängigkeit im Verfahren 3 K 3210/09 zu berechnen bzw. festzusetzen seien, begründet die Klägerin sinngemäß wie folgt:.

    Der Fall könne hier jedoch unter dem Gesichtspunkt des Beginns des Zinslaufs nicht anders behandelt werden, wie wenn der Beklagte schon unmittelbar nach Ergehen der Entscheidung im Verfahren 3 K 3210/09 die Grundsteuermessbescheide und Grundsteuerbescheide aufgehoben hätte.

    Dagegen bestehe kein hinreichender Zusammenhang zwischen der Herabsetzung auf jeweils 0, 00 EUR bei den Folgesteuerbescheiden und der gerichtlichen Entscheidung im Verfahren 3 K 3210/09, weil es dort nur um die steuerliche Zurechnung gegangen sei, nicht um die Bewertung selbst im Sinne der Höhe des Einheitswerts.

    Ferner haben dem Senat die Gerichtsakten 3 K 3210/09 und 3 K 3224/16 vorgelegen.

    Unter Anwendung dieser Grundsätze ist eine Zinsfestsetzung auf der Grundlage des Eintritts der Rechtshängigkeit im Verfahren 3 K 3210/09 (13. November 2009) zur Bemessung des Zinslaufs ausgeschlossen.

    Das gilt unabhängig davon, dass das "Stehenlassen" der Folgebescheide nach dem Ergehen des Urteils vom 22. Oktober 2014 ( 3 K 3210/09) dem Anwendungsbereich des § 155 Abs. 2 AO deshalb unterfiel, weil dies einer Schätzung bis zum Erlass des Einheitswertbescheids auf den 01. Januar 1991 vom 22. Oktober 2015 gleichkam.

    rechtskräftige Urteil im Verfahren 3 K 3210/09 zur Aufhebung der Folgebescheide geführt hat, sondern das rechtskräftige Urteil vom 14. Februar 2018 durch die Herabsetzung des Einheitswerts auf den 01. Januar 1991 auf 0, 00 EUR dazu geführt hat, dass die in den Folgebescheiden festgesetzte Steuer (durch den Beklagten) auf 0, 00 EUR herabgesetzt worden ist.

    Insofern reicht vorliegend der von der Klägerin geltend gemachte Gesichtspunkt, dass auch schon mit Eintritt der Rechtshängigkeit im Verfahren 3 K 3210/09 ihr liquide Mittel entzogen gewesen seien, für die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke nicht aus.

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