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   FG Hessen, 08.03.2017 - 8 K 817/12   

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FG Hessen, 08.03.2017 - 8 K 817/12 (https://dejure.org/2017,20955)
FG Hessen, Entscheidung vom 08.03.2017 - 8 K 817/12 (https://dejure.org/2017,20955)
FG Hessen, Entscheidung vom 08. März 2017 - 8 K 817/12 (https://dejure.org/2017,20955)
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    Gewerbesteuerliche; Mehrmütterorganschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zurechnung von Verlusten bei einer gewerbesteuerlichen Mehrmütterorganschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 09.06.1999 - I R 43/97

    Gewerbesteuer - Mehrmütterorganschaft - Anteilsveräußerung - Veräußerungsgewinn -

    Auszug aus FG Hessen, 08.03.2017 - 8 K 817/12
    Entsprechend der bis zu dem BFH-Urteil vom 09.06.1999 I R 43/97 (Bundessteuerblatt II 2000, 695) geltenden Rechtsprechung und Verwaltungspraxis hinsichtlich der Auslegung des § 10a Gewerbesteuergesetz und des § 2 Abs. 2 Satz 2 Gewerbesteuergesetz, jeweils in der Fassung vor den Änderungen durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (UntStFG) vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3858), gründeten diese beiden Muttergesellschaften am 28.12.1999 die Klägerin zu 3., die E-GbR.

    Mit zwei Urteilen vom 09.06.1999 (I R 43/97, a. a. O. und I R 37/98, BFH/NV 2000, 347 [BFH 09.06.1999 - I R 37/98] ) hatte der Bundesfinanzhof jedoch seine bisherige Rechtsprechung zur "Mehrmütterorganschaft" aufgegeben und entschieden, dass die Beteiligungen der lediglich zur einheitlichen Willensbildung in einer GbR zusammengeschlossenen Gesellschaften an der nachgeschalteten Organgesellschaft unmittelbar den Muttergesellschaften zuzurechnen seien.

    a) Soweit die Klägerinnen mit ihrem Antrag zu 1. entsprechend der in dem BFH-Urteil vom 09.06.1999 I R 43/97 (Bundessteuerblatt II 2000, 695) aufgezeigten Verfahrensweise begehren, in entsprechender Anwendung des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AO die bei der F-GmbH in den Streitjahren 2000 und 2001 entstandenen und steuerlich bei der Klägerin zu 3. erfassten Verluste gegenüber den Klägerinnen zu 1. und 2. festzustellen, ist die Klage unbegründet, weil diesem Klagebegehren die gesetzlichen Regelungen des § 2 Abs. 2 Satz 3 GewStG i. d. F. des UntStFG und des § 14 Abs. 2 Satz 1 des KStG i. d. F. des UntStFG entgegenstehen und weil die gesetzlich angeordnete Rückwirkung dieser gesetzlichen Grundlagen nicht verfassungsrechtlich unzulässig ist.

    Durch das UntStFG sind sowohl § 14 Abs. 2 Satz 1 KStG als auch § 2 Abs. 2 Satz 3 GewStG im Sinne der früheren Verwaltungspraxis und ständigen Rechtsprechung des BFH bis zu seinem Urteil vom 09.06.1999 I R 43/97 (Bundessteuerblatt II 2000, 695) geändert worden.

    bb) Soweit die Klägerinnen der Ansicht sind, dass die gesetzlich durch § 34 Abs. 9 Nr. 1 KStG und § 36 Abs. 2 Satz 3 GewStG angeordnete Rückwirkung der oben zitierten Regelungen des UntStFG für die Veranlagungs- bzw. Erhebungszeiträume vor dem Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum 2002 verfassungswidrig sei, mit der Folge, dass die vor dem UntStFG geltenden gesetzlichen Regelungen und die Grundsätze des BFH-Urteils vom 09.06.1999 I R 43/97 (BStBl II 2000, 695) anzuwenden seien, vermag das Gericht dieser Ansicht nicht zu folgen.

    Denn zum einen entsprach die rückwirkende Festschreibung der Mehrmütterorganschaft einer langjährigen gefestigten Rechtsprechung und einheitlichen Rechtspraxis und zum anderen lassen sich weder im Fall der Klägerinnen noch darüber hinaus allgemein betriebliche Dispositionen feststellen, die gerade im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des BFH (durch die Urteile vom 09.06.1999 I R 43/97, Bundessteuerblatt II 2000, 695 und I R 37/98, BFH/NV 2000, 347 [BFH 09.06.1999 - I R 37/98] ) getätigt worden sind.

    Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach Ansicht des Senats ohnehin auch nach den Urteilen des BFH vom 09.06.1999 nur ein eingeschränkter Vertrauensschutz bestand, weil das Bundesministerium der Finanzen zum einen durch Beschluss des BFH vom 24.03.1998 (I R 43/97 BStBl II 1998, 447) aufgefordert worden war, dem Verfahren I R 43/97 beizutreten und in der mündliche Verhandlung die Ansicht vertreten hat, dass im Sinne der bisherigen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis zu verfahren sei und es zum anderen am 16.05.2000 eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages (BT-Drucksache 14/3366, S. 8) gab, die sich "insbesondere" auch auf die "gewerbesteuerliche Organschaft" bezog.

  • BFH, 14.03.2006 - I R 1/04

    Keine unzulässige Rückwirkung der § 36 Abs 2 GewStG, § 2 Abs 2 S 3 GewStG jeweils

    Auszug aus FG Hessen, 08.03.2017 - 8 K 817/12
    Der Sachverhalt im vorliegenden Fall unterscheide sich auch von der dem BFH-Urteil vom 14.03.2006 I R 1/04 zu Grunde liegenden Fallgestaltung, da vorliegend ein Untergang der Willensbildungs-GbR kraft Rechtsänderung aber unter Fortbestehen der Unternehmeridentität und der Unternehmensidentität herbeigeführt worden sei.

    Das Finanzamt verweist insoweit auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.03.2006 I R 1/04 (a. a. O.) und auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.10.2008 1 BvR 1138/06.

    Soweit die Klägerinnen vortragen würden, dass die auf der Ebene der Willensbildungs-GbR festgestellten Gewerbeverluste spätestens im Zeitpunkt der Aufgabe der Mehrmütterorganschaft den Muttergesellschaften der GbR zuzurechnen seien, stehe diese Auffassung im direkten Widerspruch zu dem dritten Leitsatz des Urteils des BFH vom 14.03.2006 I R 1/04.

    Die Grundsätze sind auch bei organschaftlich verbundenen Unternehmen zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen nur BFH-Urteil vom 14.03.2006 I R 1/04, BStBl II 2006, 549).

    Dies ist sowohl seitens des BFH durch seine Urteile vom 14.03.2006 I R 1/04 (BStBl II 2006, 549), und vom 27.11.2008 IV R 72/06 (BFH/NV 2009, 791) als auch durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Sachen 1 BvR 1138/06 zumindest für die Zeit vor dem Ergehen der Urteile des Bundesfinanzhofs vom 09.06.1999 so entschieden worden.

    Des Weiteren haben es das Bundesverfassungsgericht und der BFH in bestimmten Fällen für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten, wenn der Steuergesetzgeber durch ein rückwirkendes Gesetz lediglich eine in der Vergangenheit herrschende Rechtspraxis kodifiziert, um so einer zwischenzeitlich erfolgten Rechtsprechungsänderung entgegenzuwirken (vgl. dazu BFH-Urteil vom 14.03.2006 I R 1/04, BStBl II 2006, 549 m. w. N.).

    In diesem Zusammenhang ist auch auf die Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 14.03.2006 I R 1/04 (Bundessteuerblatt II 2006, 549) zu verweisen.

  • BVerfG, 15.10.2008 - 1 BvR 1138/06

    Gewerbesteuerrechtlicher Verlustabzug bei Mehrmütterorganschaft

    Auszug aus FG Hessen, 08.03.2017 - 8 K 817/12
    Für die Erhebungszeiträume vor 1999 habe das Bundesverfassungsgericht diese Sichtweise bereits abschließend bestätigt (unter Hinweis auf Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 15.10.2008 1 BvR 1138/06 sowie vom 10.07.2009 1 BvR 1416/06).

    Das Finanzamt verweist insoweit auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.03.2006 I R 1/04 (a. a. O.) und auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.10.2008 1 BvR 1138/06.

    Dies ist sowohl seitens des BFH durch seine Urteile vom 14.03.2006 I R 1/04 (BStBl II 2006, 549), und vom 27.11.2008 IV R 72/06 (BFH/NV 2009, 791) als auch durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Sachen 1 BvR 1138/06 zumindest für die Zeit vor dem Ergehen der Urteile des Bundesfinanzhofs vom 09.06.1999 so entschieden worden.

    Dies gilt unabhängig von der Frage, ob der Bundesfinanzhof mit der Änderung seiner Rechtsprechung das bei gleich gebliebener Gesetzeslage schon bisher "richtige Recht" zutreffend erkannt oder die frühere Rechtslage fortentwickelnd neu gestaltet hat (vgl. dazu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.10.2008 1 BvR 1138/06, BFH/NV 2009, 110, Rz. 17).

    Dem Gesetzgeber sei es unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes erst recht nicht von Verfassungs wegen verwehrt, eine Rechtslage rückwirkend festzuschreiben, die vor der Rechtsprechungsänderung - wie im Fall der Mehrmütterorganschaft - einer gefestigten Rechtsprechung und einheitlichen Rechtspraxis entsprochen habe, der sich im Übrigen auch die Beschwerdeführerin in dem von dem Bundesverfassungsgericht entschiedenen Verfahren, wie ihre Beteiligung an einer Mehrmütterorganschaft zeige, untergeordnet hätten (vgl. auch insoweit zum Ganzen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.10.2008 1 BvR 1138/06, a. a. O., Rz. 18 f.).

  • BFH, 09.06.1999 - I R 37/98

    Berücksichtigung von Verlusten bei Beendigung einer gewerbesteuerlichen

    Auszug aus FG Hessen, 08.03.2017 - 8 K 817/12
    Mit zwei Urteilen vom 09.06.1999 (I R 43/97, a. a. O. und I R 37/98, BFH/NV 2000, 347 [BFH 09.06.1999 - I R 37/98] ) hatte der Bundesfinanzhof jedoch seine bisherige Rechtsprechung zur "Mehrmütterorganschaft" aufgegeben und entschieden, dass die Beteiligungen der lediglich zur einheitlichen Willensbildung in einer GbR zusammengeschlossenen Gesellschaften an der nachgeschalteten Organgesellschaft unmittelbar den Muttergesellschaften zuzurechnen seien.

    Denn zum einen entsprach die rückwirkende Festschreibung der Mehrmütterorganschaft einer langjährigen gefestigten Rechtsprechung und einheitlichen Rechtspraxis und zum anderen lassen sich weder im Fall der Klägerinnen noch darüber hinaus allgemein betriebliche Dispositionen feststellen, die gerade im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des BFH (durch die Urteile vom 09.06.1999 I R 43/97, Bundessteuerblatt II 2000, 695 und I R 37/98, BFH/NV 2000, 347 [BFH 09.06.1999 - I R 37/98] ) getätigt worden sind.

  • BFH, 24.03.1998 - I R 43/97

    Steuerrechtliche Anerkennung und Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung

    Auszug aus FG Hessen, 08.03.2017 - 8 K 817/12
    Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach Ansicht des Senats ohnehin auch nach den Urteilen des BFH vom 09.06.1999 nur ein eingeschränkter Vertrauensschutz bestand, weil das Bundesministerium der Finanzen zum einen durch Beschluss des BFH vom 24.03.1998 (I R 43/97 BStBl II 1998, 447) aufgefordert worden war, dem Verfahren I R 43/97 beizutreten und in der mündliche Verhandlung die Ansicht vertreten hat, dass im Sinne der bisherigen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis zu verfahren sei und es zum anderen am 16.05.2000 eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages (BT-Drucksache 14/3366, S. 8) gab, die sich "insbesondere" auch auf die "gewerbesteuerliche Organschaft" bezog.
  • BFH, 27.11.2008 - IV R 72/06

    Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts

    Auszug aus FG Hessen, 08.03.2017 - 8 K 817/12
    Dies ist sowohl seitens des BFH durch seine Urteile vom 14.03.2006 I R 1/04 (BStBl II 2006, 549), und vom 27.11.2008 IV R 72/06 (BFH/NV 2009, 791) als auch durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Sachen 1 BvR 1138/06 zumindest für die Zeit vor dem Ergehen der Urteile des Bundesfinanzhofs vom 09.06.1999 so entschieden worden.
  • BVerfG, 10.07.2009 - 1 BvR 1416/06

    Keine Grundrechtsverletzung durch Ablehnung der Übertragung von Verlusten einer

    Auszug aus FG Hessen, 08.03.2017 - 8 K 817/12
    Für die Erhebungszeiträume vor 1999 habe das Bundesverfassungsgericht diese Sichtweise bereits abschließend bestätigt (unter Hinweis auf Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 15.10.2008 1 BvR 1138/06 sowie vom 10.07.2009 1 BvR 1416/06).
  • Drs-Bund, 02.12.2002 - BT-Drs 15/119
    Auszug aus FG Hessen, 08.03.2017 - 8 K 817/12
    Diese Gesetzesänderung führte im Regelfall zur steuerlichen Abschaffung der "Mehrmütterorganschaft" zum 01.01.2003, da die jeweiligen Willensbildungs-GbR im Regelfall selbst keine gewerbliche Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausübten (vgl. BT-Drucksache 15/119, 43, zu Buchstabe b).
  • FG Hessen, 08.03.2017 - 8 K 442/17

    Gewerbesteuer: Verlustabzug bei Mehrmütterorganschaft

    Auszug aus FG Hessen, 08.03.2017 - 8 K 817/12
    Die Beteiligten streiten in dem vorliegenden Verfahren darüber, ob die in den Jahren 2000 bis 2002 durch eine Organgesellschaft verursachten Gewerbeverluste den unmittelbar an der Organgesellschaft beteiligten zwei Gesellschaftern oder der von diesen Gesellschaftern gebildeten Vereinigung in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der Klägerin zu 3., zuzurechnen waren und in dem abgetrennten Verfahren 8 K 442/17 darüber, ob die Verluste zumindest im Billigkeitswege den Muttergesellschaften oder der in eine andere Rechtsform umgewandelten Organgesellschaft zuzurechnen sind.
  • BFH, 14.04.1993 - I R 128/90

    Gewerbesteuerliche Mehrmütterorganschaft

    Auszug aus FG Hessen, 08.03.2017 - 8 K 817/12
    Diese Zwischenschaltung einer so genannten Willensbildungs-GbR entsprach der bis in das Jahr 1999 geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. nur BFH-Urteil vom 14.04.1993 I R 128/90, Bundessteuerblatt II 1994, 124 m. w. N.) und Verwaltungspraxis (Abschnitt 52 Abs. 6 Körperschaftsteuerrichtlinien 1995 und Abschnitt 14 Abs. 6 Gewerbesteuerrichtlinien 1998) zur sog. "Mehrmütterorganschaft", wonach ein Organschaftsverhältnis nur zu einer Gesellschaft, der sog. Willensbildungs-GbR, bestehen konnte.
  • BFH, 26.04.2001 - IV R 75/99

    "Mehrfache Abhängigkeit" bei gewerbesteuerlicher Mehrmütterorganschaft

  • FG Hessen, 08.03.2017 - 8 K 442/17

    § 14 Abs.2 S.1 KStG, GewStG jeweils i.d.F. UntStFG § 2 Abs.2 S.3, § 36 Abs.2 S.3,

    Die Beteiligten streiten in dem gerichtlichen Verfahren mit dem Aktenzeichen 8 K 817/12 darüber, ob die in den Jahren 2000 bis 2002 durch eine Organgesellschaft verursachten Gewerbeverluste den unmittelbar an der Organgesellschaft beteiligten zwei Gesellschaftern oder der von diesen Gesellschaftenn gebildeten Vereinigung in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der E-GbR, zuzurechnen waren und in diesem Verfahren darüber, ob diese Verluste zumindest im Billigkeitswege den Muttergesellschaften oder der in eine andere Rechtsform umgewandelten Organgesellschaft zuzurechnen sind.

    In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 08.03.2017 hat der 8. Senat des Hessischen Finanzgerichts das nunmehrige Verfahren 8 K 817/12 und andere Verfahren von dem ursprünglich unter dem Aktenzeichen 8 K 817/12 erfassten Klageverfahren mit Einverständnis der Beteiligten abgetrennt.

    Der Senat hat in der Sache 8 K 817/12 die Klage mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen.

    Dem Gericht haben drei Bände Steuerakten betreffend die E-GbR, sieben Bände Steuerakten betreffend die F-GmbH bzw. die G-GmbH & Co. KG und zwei Aktenbände Sonderbände "Az d. FG: 8 K 817/12" vorgelegen.

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