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   FG Hessen, 08.04.2020 - 9 K 2170/17   

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https://dejure.org/2020,27764
FG Hessen, 08.04.2020 - 9 K 2170/17 (https://dejure.org/2020,27764)
FG Hessen, Entscheidung vom 08.04.2020 - 9 K 2170/17 (https://dejure.org/2020,27764)
FG Hessen, Entscheidung vom 08. April 2020 - 9 K 2170/17 (https://dejure.org/2020,27764)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anerkennung von Beiträgen zu einer freiwilligen privaten Pflegeversicherung als Sonderausgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer | Sonderausgabenabzug von Beiträgen zur freiwilligen privaten Pflegeversicherung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Freiwillige Pflegeversicherung als Basisvorsorge?

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Unbeschränkte Abzugsfähigkeit von freiwilligen Beiträgen zur Pflegeversicherung

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen
    Sonstige Vorsorgeaufwendungen
    Grundsätzliches
    Sonstige Vorsorgeaufwendungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG
    Allgemeiner Überblick

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

    Auszug aus FG Hessen, 08.04.2020 - 9 K 2170/17
    Auf den Einspruch der Kläger (Blatt 118, 121 ff. ESt-Akten V) unter Bezugnahme auf den Beschluss des BVerfG vom 13.02.2008 (Az.: 2 BvL 1/06), nach dessen Grundsätzen die Beiträge voll steuerlich anzuerkennen seien, weil durch die an den A geleisteten Beiträge lediglich eine tatsächliche Basisabsicherung im Pflegebereich gewährleistet werde, wurde der Bescheid jedoch antragsgemäß geändert (Blatt 127 ff. ESt-Akten V).

    Das BVerfG habe den Gesetzgeber mit seinem Beschluss vom 13.02.2008 (Az.: 2 BvL 1/06) verpflichtet, mit Wirkung spätestens zum 01.01.2010 eine Neuregelung des Sonderausgabenabzugs in diesem Sinne zu treffen.

    Der BFH hat im Anschluss an die Entscheidung des BVerfG vom 13.02.2008 (2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125) in seinen Entscheidungen bisher lediglich mehrfach ausgeführt, dass die Höchstbetragsregelung des § 10 Abs. 4 EStG insbesondere im Hinblick auf die unbegrenzte Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für eine Basisversorgung im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG verfassungsgemäß ist (BFH, Urteil vom 09.09.2015, X R 5/13, BStBl II 2015; BFH, Urteil vom 29.11.2017, X R 5/17, BStBl II 2018, 230; BFH, Urteil vom 29.08.2019, X B 56/19, BFH/NV 2020, 20) und dies damit begründet, dass ein vollständiger Sonderausgabenabzug verfassungsrechtlich lediglich zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Niveaus geboten sei.

  • BFH, 29.08.2019 - X B 56/19

    Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen bei privater Basis-Krankenversicherung

    Auszug aus FG Hessen, 08.04.2020 - 9 K 2170/17
    Der BFH hat im Anschluss an die Entscheidung des BVerfG vom 13.02.2008 (2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125) in seinen Entscheidungen bisher lediglich mehrfach ausgeführt, dass die Höchstbetragsregelung des § 10 Abs. 4 EStG insbesondere im Hinblick auf die unbegrenzte Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für eine Basisversorgung im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG verfassungsgemäß ist (BFH, Urteil vom 09.09.2015, X R 5/13, BStBl II 2015; BFH, Urteil vom 29.11.2017, X R 5/17, BStBl II 2018, 230; BFH, Urteil vom 29.08.2019, X B 56/19, BFH/NV 2020, 20) und dies damit begründet, dass ein vollständiger Sonderausgabenabzug verfassungsrechtlich lediglich zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Niveaus geboten sei.
  • BFH, 11.02.2004 - II R 5/02

    Anforderungen an die Begründung von Steuerbescheiden

    Auszug aus FG Hessen, 08.04.2020 - 9 K 2170/17
    Eine rechtlich unzutreffende Begründung kann nicht einer fehlenden Begründung i.S. des § 126 Abs. 3 AO gleichgestellt werden (BFH, Urteil vom 11.02.2004, II R 5/02, BFH/NV 2004, 1062: m.w.N.).
  • BFH, 17.10.2013 - IV R 7/11

    Rückstellungen wegen angeordneter flugverkehrstechnischer Maßnahmen auf der

    Auszug aus FG Hessen, 08.04.2020 - 9 K 2170/17
    Dies gilt selbst dann, wenn die fehlerhafte Auffassung in einem Prüfungsbericht niedergelegt worden ist oder wenn die Finanzbehörde über eine längere Zeitspanne eine fehlerhafte, für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten hat und der Steuerpflichtige im Vertrauen darauf disponiert haben sollte (BFH, Urteil vom 17.10.2013, IV R 7/11, BStBl II 2014, 302 (st.Rspr.)).
  • BFH, 29.11.2017 - X R 5/17

    Krankenversicherungsbeiträge nur für eine Basisabsicherung abziehbar

    Auszug aus FG Hessen, 08.04.2020 - 9 K 2170/17
    Der BFH hat im Anschluss an die Entscheidung des BVerfG vom 13.02.2008 (2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125) in seinen Entscheidungen bisher lediglich mehrfach ausgeführt, dass die Höchstbetragsregelung des § 10 Abs. 4 EStG insbesondere im Hinblick auf die unbegrenzte Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für eine Basisversorgung im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG verfassungsgemäß ist (BFH, Urteil vom 09.09.2015, X R 5/13, BStBl II 2015; BFH, Urteil vom 29.11.2017, X R 5/17, BStBl II 2018, 230; BFH, Urteil vom 29.08.2019, X B 56/19, BFH/NV 2020, 20) und dies damit begründet, dass ein vollständiger Sonderausgabenabzug verfassungsrechtlich lediglich zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Niveaus geboten sei.
  • BFH, 09.09.2015 - X R 5/13

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des beschränkten Abzugs der sonstigen

    Auszug aus FG Hessen, 08.04.2020 - 9 K 2170/17
    Der BFH hat im Anschluss an die Entscheidung des BVerfG vom 13.02.2008 (2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125) in seinen Entscheidungen bisher lediglich mehrfach ausgeführt, dass die Höchstbetragsregelung des § 10 Abs. 4 EStG insbesondere im Hinblick auf die unbegrenzte Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für eine Basisversorgung im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG verfassungsgemäß ist (BFH, Urteil vom 09.09.2015, X R 5/13, BStBl II 2015; BFH, Urteil vom 29.11.2017, X R 5/17, BStBl II 2018, 230; BFH, Urteil vom 29.08.2019, X B 56/19, BFH/NV 2020, 20) und dies damit begründet, dass ein vollständiger Sonderausgabenabzug verfassungsrechtlich lediglich zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Niveaus geboten sei.
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