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   FG Hessen, 08.07.2014 - 11 K 1432/11   

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FG Hessen, 08.07.2014 - 11 K 1432/11 (https://dejure.org/2014,19846)
FG Hessen, Entscheidung vom 08.07.2014 - 11 K 1432/11 (https://dejure.org/2014,19846)
FG Hessen, Entscheidung vom 08. Juli 2014 - 11 K 1432/11 (https://dejure.org/2014,19846)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerliche Erfassung von zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs geleisteten Zahlungen eines geschiedenen Ehemannes bei der geschiedenen Ehefrau

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 24 Nr. 1a; EStG § 22 Nr. 3
    Steuerliche Berücksichtigung einer Abfindung für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerliche Berücksichtigung einer Abfindung für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • IWW (Kurzinformation)

    Sind Ausgleichszahlungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs einkommensteuerbar?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausgleichzahlungen zwischen ehemaligen Eheleuten und die Besteuerung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich - Geschiedene müssen Zahlungen nicht versteuern

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zur steuerlichen Erfassung von Ausgleichzahlungen zwischen ehemaligen Eheleuten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Sind Ausgleichszahlungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs steuerlich zu erfassen?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Steuerliche Erfassung von Ausgleichszahlungen zwischen ehemaligen Eheleuten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zur steuerlichen Erfassung von Ausgleichszahlungen zwischen ehemaligen Eheleuten

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Abfindung für Verzicht auf Versorgungsausgleich nicht steuerpflichtig

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Erfassung von Ausgleichzahlungen zwischen ehemaligen Eheleuten

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Steuerliche Erfassung von Ausgleichzahlungen zwischen ehemaligen Eheleuten

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Ausgleichszahlungen statt Versorgungsausgleich - nicht einkommensteuerpflichtig

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Keine Steuerpflicht für Ausgleichszahlungen nach Ausschluss des Versorgungsausgleichs

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Keine Steuerpflicht für Ausgleichszahlungen nach Ausschluss des Versorgungsausgleichs

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des Versorgungsaugleichs - nicht steuerpflichtig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Steuerpflicht für Ausgleichszahlungen nach Ausschluss des Versorgungsausgleichs

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Steuerliche Erfassung von Ausgleichzahlungen zwischen ehemaligen Eheleuten

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Steuerlichen Erfassung von Ausgleichzahlungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 881
  • EFG 2014, 1678
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 15.06.2010 - X R 23/08

    Keine Abziehbarkeit von Zahlungen für den Ausschluss eines schuldrechtlichen

    Auszug aus FG Hessen, 08.07.2014 - 11 K 1432/11
    Auch die Grundsätze des Urteils des BFH vom 15. Juni 2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807, kämen vorliegend nicht zur Anwendung.

    Wie der BFH in seiner Entscheidung vom 15. Juni 2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807, zutreffend ausgeführt hat, soll eine Vereinbarung gem. § 1587o BGB a.F. dem ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Ausgleichssurrogat für den ihm zustehenden Teil der während der Ehe begründeten Versorgungsanwartschaften verschaffen.

    Der Versorgungsausgleich solle bewirken können - ähnlich wie der Zugewinnausgleich - das während der Ehe erworbene Versorgungsvermögen hälftig zu teilen (vgl. Urteil des BFH vom 15. Juni 2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807).

    Eine nach § 1587 o BGB a.F. getroffene Vereinbarung betreffe daher eine Vermögensauseinandersetzung (vgl. Urteil des BFH vom 15. Juni 2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807).

  • BFH, 11.01.2005 - IX R 67/02

    Abfindung für vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages

    Auszug aus FG Hessen, 08.07.2014 - 11 K 1432/11
    Dementsprechend liegt eine Entschädigung nur vor, wenn die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des BFH vom 11. Januar 2005 IX R 67/02, BFH/NV 2005, 1044 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

    c) Eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 a EStG setzt zudem voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Urteil des BFH vom 11. Januar 2005 IX R 67/02, BFH/NV 2005, 1044).

  • BFH, 08.03.2006 - IX R 107/00

    Ausgleichszahlungen an den auf den Versorgungsausgleich verzichtenden Ehegatten

    Auszug aus FG Hessen, 08.07.2014 - 11 K 1432/11
    38 d) Auch der Argumentation des Beklagten, die Ausgleichszahlungen seien deshalb als steuerbar und steuerpflichtig zu behandeln, da der BFH ausgeführt habe, dass es sich bei Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit einer Ehescheidung nach § 1587 o BGB a.F. auf Seiten des Ausgleichspflichtigen um vorab entstandene Werbungskosten handele (vgl. Urteil des BFH vom 08. März 2006 IX R 107/00, BStBl II 2006, 446; vom 17. Juni 2010 VI R 33/08, BFH/NV 2010, 2051), kann nicht gefolgt werden.

    Ein allgemeines Korrespondenzprinzip zwischen der Besteuerung der Einnahmen einerseits und der Abzugsfähigkeit der Werbungskosten andererseits sieht das EStG nicht vor (vgl. Urteil des BFH vom 30. Mai 2001 VI R 178/99, BFH/NV 2001, 1258; vom 25. Oktober 1994 VIII R 79/91, BStBl II 1995, 121) mit der Folge, dass aus den Entscheidungen des BFH vom 08. März 2006 IX R 107/00, BStBl II 2006, 446 und vom 17. Juni 2010 VI R 33/08, BFH/NV 2010, 2051, keine Folgerungen in Bezug auf die Steuerbarkeit der Ausgleichszahlungen auf Seiten des Ausgleichsberechtigten gezogen werden können.

  • BFH, 17.06.2010 - VI R 33/08

    Ausgleichszahlung bei Ehescheidung

    Auszug aus FG Hessen, 08.07.2014 - 11 K 1432/11
    38 d) Auch der Argumentation des Beklagten, die Ausgleichszahlungen seien deshalb als steuerbar und steuerpflichtig zu behandeln, da der BFH ausgeführt habe, dass es sich bei Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit einer Ehescheidung nach § 1587 o BGB a.F. auf Seiten des Ausgleichspflichtigen um vorab entstandene Werbungskosten handele (vgl. Urteil des BFH vom 08. März 2006 IX R 107/00, BStBl II 2006, 446; vom 17. Juni 2010 VI R 33/08, BFH/NV 2010, 2051), kann nicht gefolgt werden.

    Ein allgemeines Korrespondenzprinzip zwischen der Besteuerung der Einnahmen einerseits und der Abzugsfähigkeit der Werbungskosten andererseits sieht das EStG nicht vor (vgl. Urteil des BFH vom 30. Mai 2001 VI R 178/99, BFH/NV 2001, 1258; vom 25. Oktober 1994 VIII R 79/91, BStBl II 1995, 121) mit der Folge, dass aus den Entscheidungen des BFH vom 08. März 2006 IX R 107/00, BStBl II 2006, 446 und vom 17. Juni 2010 VI R 33/08, BFH/NV 2010, 2051, keine Folgerungen in Bezug auf die Steuerbarkeit der Ausgleichszahlungen auf Seiten des Ausgleichsberechtigten gezogen werden können.

  • BFH, 20.10.1999 - X R 132/95

    Verzicht auf Erb- und Pflichtteil

    Auszug aus FG Hessen, 08.07.2014 - 11 K 1432/11
    Diese Würdigung steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH, der beispielsweise entschieden hat, dass der Verzicht auf einen zukünftigen Erb- und Pflichtteil, somit einen zukünftigen schuldrechtlichen Anspruch, einen veräußerungsähnlichen Vorgang darstellt, der nicht dem Anwendungsbereich des § 22 Nr. 3 EStG unterfällt (vgl. Urteil des BFH vom 20. Oktober 1999 X R 132/95, BStBl II 2000, 82).
  • BFH, 23.06.1964 - GrS 1/64

    Einkünfte aus "gewerbsmäßiger Unzucht" (Prostitution); Voraussetzungen für die

    Auszug aus FG Hessen, 08.07.2014 - 11 K 1432/11
    Eine (sonstige) Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 S. 1 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann; ausgenommen sind jedoch Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich (ständige Rechtsprechung; vgl. Urteil des BFH vom 18. Mai 2004, IX R 63/02, BStBl II 2004, 874; vom 18. Dezember 2001 IX R 74/98, BFH/NV 2002, 643 und vom 23. Juni 1964 GrS 1/64 S, BStBl III 1964, 500).
  • BFH, 25.10.1994 - VIII R 79/91

    1. Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse (sog.

    Auszug aus FG Hessen, 08.07.2014 - 11 K 1432/11
    Ein allgemeines Korrespondenzprinzip zwischen der Besteuerung der Einnahmen einerseits und der Abzugsfähigkeit der Werbungskosten andererseits sieht das EStG nicht vor (vgl. Urteil des BFH vom 30. Mai 2001 VI R 178/99, BFH/NV 2001, 1258; vom 25. Oktober 1994 VIII R 79/91, BStBl II 1995, 121) mit der Folge, dass aus den Entscheidungen des BFH vom 08. März 2006 IX R 107/00, BStBl II 2006, 446 und vom 17. Juni 2010 VI R 33/08, BFH/NV 2010, 2051, keine Folgerungen in Bezug auf die Steuerbarkeit der Ausgleichszahlungen auf Seiten des Ausgleichsberechtigten gezogen werden können.
  • BFH, 18.12.2001 - IX R 74/98

    Sonstige Einkünfte; Zufluss

    Auszug aus FG Hessen, 08.07.2014 - 11 K 1432/11
    Eine (sonstige) Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 S. 1 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann; ausgenommen sind jedoch Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich (ständige Rechtsprechung; vgl. Urteil des BFH vom 18. Mai 2004, IX R 63/02, BStBl II 2004, 874; vom 18. Dezember 2001 IX R 74/98, BFH/NV 2002, 643 und vom 23. Juni 1964 GrS 1/64 S, BStBl III 1964, 500).
  • BFH, 10.09.2003 - XI R 26/02

    Veräußerung einer Zufallserfindung

    Auszug aus FG Hessen, 08.07.2014 - 11 K 1432/11
    Vorgänge im privaten Bereich, bei denen ein Entgelt dafür erbracht wird, dass ein Vermögenswert in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird, stellen mithin keine Leistungen i.S. des § 22 Nr. 3 S. 1 EStG dar (vgl. Blümich-Nacke, Kommentar zum EStG, § 22 Anm. 163 mit Rechtsprechungsnachweisen; Urteil des BFH vom 28. November 1984 I R 290/81, BStBl II 1985, 264; und vom 10. September 2003 XI R 26/02, BStBl II 2004, 218).
  • BFH, 30.05.2001 - VI R 178/99

    Bundeszuschuss an die Bahnversicherungsanstalt Abteilung B

    Auszug aus FG Hessen, 08.07.2014 - 11 K 1432/11
    Ein allgemeines Korrespondenzprinzip zwischen der Besteuerung der Einnahmen einerseits und der Abzugsfähigkeit der Werbungskosten andererseits sieht das EStG nicht vor (vgl. Urteil des BFH vom 30. Mai 2001 VI R 178/99, BFH/NV 2001, 1258; vom 25. Oktober 1994 VIII R 79/91, BStBl II 1995, 121) mit der Folge, dass aus den Entscheidungen des BFH vom 08. März 2006 IX R 107/00, BStBl II 2006, 446 und vom 17. Juni 2010 VI R 33/08, BFH/NV 2010, 2051, keine Folgerungen in Bezug auf die Steuerbarkeit der Ausgleichszahlungen auf Seiten des Ausgleichsberechtigten gezogen werden können.
  • BFH, 28.11.1984 - I R 290/81

    Das beim Wertpapieroptionsgeschäft gezahlte Bindungsentgelt als Leistung i. S.

  • BFH, 18.05.2004 - IX R 63/02

    Verzicht auf Nachbarrechte im Rahmen einer Grundstücksveräußerung

  • BFH, 23.11.2016 - X R 48/14
  • BFH, 23.11.2016 - X R 48/14

    Ausgleichszahlung zur Abfindung des Versorgungsausgleichs

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 8. Juli 2014  11 K 1432/11 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben (Urteil vom 8. Juli 2014 11 K 1432/11, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 1678).

  • FG Münster, 22.06.2016 - 7 K 727/14

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung einer Ausgleichszahlung an die geschiedene

    Korrespondierend dazu führen die Zahlungen beim Ausgleichsempfänger auch nicht zu steuerbaren Einkünften, weil es sich weder um Renten noch um Leistungen, sondern um einen veräußerungsähnlichen Vorgang handelt (Hessisches FG, Urteil vom 8.7.2014 11 K 1432/11, EFG 2014, 1678).
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