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   FG Hessen, 10.03.2017 - 4 K 977/14   

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FG Hessen, 10.03.2017 - 4 K 977/14 (https://dejure.org/2017,6902)
FG Hessen, Entscheidung vom 10.03.2017 - 4 K 977/14 (https://dejure.org/2017,6902)
FG Hessen, Entscheidung vom 10. März 2017 - 4 K 977/14 (https://dejure.org/2017,6902)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2, § 44 Abs. 1, § 45a Abs. 2, 3; AO § 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1
    EStG, AO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anrechnung von Kapitalertragsteuer bei cum-/ex-Aktiengeschäften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Cum-/ex-Aktiengeschäfte; Kapitalertragsteuer; Anrechnung; Dividende; Dividendenkompensationszahlung; Leerverkauf; OTC-Geschäft; wirtschaftliches Eigentum; Eurex-Börse; zentraler Kontrahen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anrechnung von Kapitalertragsteuer bei cum- /ex- Aktiengeschäften

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Anrechnung von Kapitalertragsteuer beim außerbörslichen Erwerb von Aktien per Cum-/Ex-Geschäft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Anrechnung von Kapitalertragsteuer für Bank aus sog. cum/ex-Aktiengeschäften in zweistelliger Millionenhöhe

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Bank erfolglos: Keine Anrechnung von Kapitalertragsteuer aus sog. cum-/ex-Aktiengeschäften in 2-stelliger Millionenhöhe

  • juve.de (Pressebericht, 23.03.2017)

    Commerzbank-Urteil: Erweiterte Argumentation zu Cum-Ex-Deals, Vorwürfe auch an Deutsche Bank

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Kapitalertragssteuer bei Cum-/ex-Aktiengeschäften

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 681
  • WM 2017, 854
  • EFG 2017, 656
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 15.12.1999 - I R 29/97

    Keine Anwendung des § 42 AO beim sog. Dividendenstripping

    Auszug aus FG Hessen, 10.03.2017 - 4 K 977/14
    Soweit der BFH in seinem Urteil vom 15.12.1999, I R 29/97 einen vorzeitigen Übergang des wirtschaftlichen Eigentums von Aktien mit Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages annimmt, liegen die Voraussetzungen an die der BFH diese Rechtsfolge knüpft aufgrund der Börsenusancen nur bei Verkäufen über die Börse durch einen privaten Bestandsverkäufer vor.

    So habe der BFH bereits in seiner Entscheidung vom 15.12.1999 (I R 29/97, BStBl II 2000, 527) ausgeführt, dass mit Vertragsschluss die mit den Wertpapieren gemeinhin verbundenen Kursrisiken und Kurschancen auf den Aktienerwerber übergingen und dem Aktienerwerber nach den Börsenusancen und den üblichen Abläufen des Wertpapierhandels die mit den Anteilen verbundenen Gewinnansprüche nicht mehr entzogen werden könnten.

    Zwar habe der BFH bei Börsengeschäften in seinem Urteil vom 15.12.1999, I R 29/97, BStBl II 2000, 527 entschieden, dass der Aktienerwerber bereits mit Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages wirtschaftlicher Eigentümer werde, auch wenn die Erfüllung der Geschäfte erst am zweiten Handelstag nach Geschäftsabschluss zu erfolgen habe.

    In seiner Entscheidung vom 15.12.1999 (I R 29/97, Bundessteuerblatt II 2000, 527), die zum Dividendenstripping ergangen ist, hat der BFH für über die Börse abgeschlossene Aktiengeschäfte den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des schuldrechtlichen Aktienkaufvertrages bejaht, da bereits ab diesem Zeitpunkt dem Aktienerwerber ein entsprechender Besitzmittlungsanspruch (§ 929 S. 2 BGB) von der girosammelverwahrenden Stelle (Clearstream) eingeräumt und dadurch ein Besitzmittlungskonstitut (§ 930 BGB) vereinbart worden sei.

    (c) (aa) Soweit sich die genannten Autoren zur Begründung ihrer Rechtsansicht auf das Urteil des BFH vom 15.12.1999 (I R 29/97, BStBl. II. 2000, 527) beziehen, verkennen sie, dass diese Entscheidung zu Börsengeschäften ergangen ist, die festen Regeln folgen und besondere Sicherungsmechanismen enthalten (z.B. das Setzen eine Sperrvermerks), durch die sichergestellt ist, dass der Aktienverkäufer nicht mehr wirksam über die Aktien und die daraus zu erzielenden Erträge verfügen kann.

  • FG Hessen, 10.02.2016 - 4 K 1684/14

    Anrechnung von Kapitalertragssteuer bei außerbörslichem Erwerb von Aktien vor dem

    Auszug aus FG Hessen, 10.03.2017 - 4 K 977/14
    Soweit der Beklagte in Anlehnung an das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10.02.2016 (4 K 1684/14) davon ausgehe, dass bei OTC-Geschäften und Leerverkäufen das wirtschaftliche Eigentum erst mit Lieferung der Aktien auf den Erwerber übergehe, werde dabei die Gesetzesbegründung zum Jahressteuergesetz 2007 nicht hinreichend berücksichtigt.

    (2) Ob der noch in dem Urteil vom 10.02.2016, Az.: 4 K 1684/14, vom erkennenden Gericht angenommene Anscheinsbeweis, dass inländische Depotbanken bei cum-/ex- Geschäften ihrer Verpflichtung zur Abführung von Kapitalertragssteuer auf Dividendenkompensationszahlungen nachkommen, noch aufrechterhalten werden kann, erscheint angesichts der in diesem Verfahren gewonnenen Erkenntnisse über die Praxis der B-Bank als inländische Depotbank zweifelhaft, kann aber angesichts des vollen Gegenbeweises (keine Einbehaltung von Kapitalertragsteuer auf Dividendenkompensationszahlungen) dahinstehen.

    Des Weiteren hatte auch in dem am 10.02.2016 entschiedenen Verfahren (4 K 1684/14) eine andere inländische Depotbank die Geschäfte auf schuldrechtlicher Basis gegeneinander verrechnet und keine Kapitalertragssteuer abgeführt mit der Begründung, dass sich die Verkaufs- und Kaufgeschäfte des Vertragspartners betragsmäßig ausgeglichen haben.

    (3) Die vorliegend vom Beklagten genauer untersuchten Aktiengeschäfte sind dabei neben den in dem Verfahren 4 K 1684/14 gewonnenen Erkenntnissen über getätigte Absprachen zwischen den Wertpapierhändlern ein deutliches Indiz dafür, dass um den Dividendenstichtag Kettengeschäfte abgeschlossen wurden, die durch mehrfache Anrechnung nicht gezahlter Kapitalertragsteuer zum finanziellen Schaden des Fiskus führten.

  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 30/93

    Kapitalertragsteuer - Steuerschuldner

    Auszug aus FG Hessen, 10.03.2017 - 4 K 977/14
    a) Dass es zur Anrechnung der Kapitalertragsteuer als Erhebungsform der Körperschaftsteuer vergleichbar einer Steuervorauszahlung zunächst der Erhebung der Steuer bedarf, ist nach der Systematik der Steueranrechnung evident und Grundvoraussetzung für die Anrechnung von Abzugsteuern (vgl. BFH, Urteil vom 23.4.1996 VIII R 30/93, BFHE 181, 7; Urteil vom 20.10.2010 I R 54/09, BFH/NV 2011, 641).

    Vor diesem Hintergrund ist es geboten, das Risiko der Nichtabführung der Kapitalertragsteuer durch den Entrichtungspflichtigen und des Ausfalls der Kapitalertragsteuer dem Fiskus zuzuweisen, der sich des Entrichtungspflichtigen als "Verwaltungshelfer" bedient (BFH, Urteil vom 23.4.1996, VIII R 30/93, BFHE 181, 7).

    Erst wenn die Steuer ordnungsgemäß einbehalten wurde, liegt eine Erhebung der Steuer i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG vor (BFH, Urteil vom 23.4.1996 a.a.O.).

  • BFH, 16.04.2014 - I R 2/12

    Sog. cum/ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit

    Auszug aus FG Hessen, 10.03.2017 - 4 K 977/14
    Dieser mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 16/2712, Seite 46 ff.) zur Regelung von Aktienleerverkäufen geschaffene Einkünftetatbestand erfasst Einnahmen, die den Bezug einer Gewinnausschüttung aus der Aktie durch eine Dividendenkompensationszahlung (Ausgleichszahlung des Verkäufers anstelle der Dividende) ersetzen und damit im Zusammenhang stehen, dass die im Rahmen des Erfüllungsgeschäftes zu Eigentum erworbene Aktie den im Verpflichtungsgeschäft versprochenen Anspruch auf Zahlung einer Gewinnausschüttung nicht (mehr) vermittelt (vgl. BFH-Urteil vom 16.04.2014, I R 2/12, Der Betrieb 2014, 2321 f., Anm. IV 1b).

    demzufolge setzt die von der Klägerin begehrte Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf die originäre Dividende voraus, dass ihr diese Dividenden i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG steuerrechtlich als Einnahmen zuzurechnen sind (vgl. BFH-Urteil vom 16.04.2014, a.a.O., Anm. IV 1a.).

    (bb) Soweit zur Begründung des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums durch den schuldrechtlichen Vertrag auf die Entscheidung des BFH, Urteil vom 16.4.2014, I R 2/12 BFH/NV 2014, 1813 [BFH 16.04.2014 - I R 2/12] Bezug genommen wird, ist dies ebenfalls rechtsirrig.

  • BFH, 02.05.1984 - VIII R 276/81

    Stille Gesellschaft - Atypische stille Gesellschaft - Sonderbetriebsvermögen -

    Auszug aus FG Hessen, 10.03.2017 - 4 K 977/14
    Das ist in der Regel der Fall, sobald Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten, insbesondere die mit dem Wertpapieren gemeinhin verbundenen Kursrisiken und -chancen, auf den Erwerber übergegangen sind (BFH-Urteil vom 2.5.1984 VIII R 276/81, Bundessteuerblatt II 1984, 880; BFH-Beschluss vom 29.11.1982 GrS 1/81, Bundessteuerblatt II 1982, 272).
  • BFH, 29.11.1982 - GrS 1/81

    Pensionsnehmer - Übertragung von Wertpapieren - Pensionsgeschäft - Steuerfreiheit

    Auszug aus FG Hessen, 10.03.2017 - 4 K 977/14
    Das ist in der Regel der Fall, sobald Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten, insbesondere die mit dem Wertpapieren gemeinhin verbundenen Kursrisiken und -chancen, auf den Erwerber übergegangen sind (BFH-Urteil vom 2.5.1984 VIII R 276/81, Bundessteuerblatt II 1984, 880; BFH-Beschluss vom 29.11.1982 GrS 1/81, Bundessteuerblatt II 1982, 272).
  • BFH, 29.04.2008 - VIII R 28/07

    Steuerhinterziehung durch bewusste Nichterklärung von Einkünften aus

    Auszug aus FG Hessen, 10.03.2017 - 4 K 977/14
    Die Steuerbescheinigung ist zum einen materielle Voraussetzung und Tatbestandsmerkmal des § 36 Abs. 2 S. 2 EStG zur Anrechnung der Kapitalertragssteuer, zum anderen dient sie als Nachweis für die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer auf die zugeflossenen Erträge (BFH-Urteil vom 29.04.2008 VIII R 28/07, BStBl. II 2009, 842).
  • BFH, 12.02.2008 - VII R 33/06

    Keine nachträgliche Anrechnung von Kapitalertragsteuer nach Ablauf der

    Auszug aus FG Hessen, 10.03.2017 - 4 K 977/14
    Insoweit liefert sie aber nur den Anscheinsbeweis für die Entrichtung der Kapitalertragsteuer auf die erhaltenen Zahlungen (BFH-Urteil vom 12.02.2008 VII R 33/06, BFH/NV 2008, 845).
  • BFH, 20.10.2010 - I R 54/09

    Gegenstand einer Untätigkeitsklage bei Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts

    Auszug aus FG Hessen, 10.03.2017 - 4 K 977/14
    a) Dass es zur Anrechnung der Kapitalertragsteuer als Erhebungsform der Körperschaftsteuer vergleichbar einer Steuervorauszahlung zunächst der Erhebung der Steuer bedarf, ist nach der Systematik der Steueranrechnung evident und Grundvoraussetzung für die Anrechnung von Abzugsteuern (vgl. BFH, Urteil vom 23.4.1996 VIII R 30/93, BFHE 181, 7; Urteil vom 20.10.2010 I R 54/09, BFH/NV 2011, 641).
  • BFH, 26.01.2011 - VIII R 14/10

    Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen - Unentgeltliche Übertragung -

    Auszug aus FG Hessen, 10.03.2017 - 4 K 977/14
    Wirtschaftliches Eigentum ist demzufolge nur gegeben, wenn Besitz und Gefahr, Nutzen und Lasten insbesondere die Chancen auf eine Wertsteigerung und das Risiko einer Wertminderung nicht beim zivilrechtlichen Eigentümer, sondern bei einer anderen Person liegen (BFH-Urteil vom 26.11.2011, VIII R 14/10, BFH/NV 2011, 1512).
  • LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs 1/19

    Bewährungsstrafen im Cum/Ex-Verfahren

    Auf die Abführung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer an das Finanzamt kommt es zwar nicht an (vgl. BFH, Urteil vom 23.04.1996 - VIII R 30/93, juris Rn. 14; FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 99 f.).

    Die Steuerbescheinigung stellt nach der eindeutigen Formulierung in § 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 und Satz 2 EStG [VZ 2007] lediglich eine zusätzliche Anrechnungsvoraussetzung dar, die neben die in § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG [VZ 2007] darüber hinaus normierten Voraussetzungen tritt (FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 104 ff.; OLG Köln, Urteil vom 11.12.2014 - 7 U 23/14, juris Rn. 51; Anzinger, RdF 2012, 394, 398; Bruns, DStZ 2012, 333, 337; Knauer/Schomburg, NStZ 2019, 305, 307; Schön, RdF 2015, 115, 118, 127 ff.; Spengel/Eisgruber, DStR 2015, 785, 794 f.).

    Bei girosammelverwahrten Aktien ist der Depotinhaber nach Maßgabe der §§ 741, 1008 BGB; § 6 Abs. 1 DepotG Miteigentümer nach Bruchteilen an den zum Sammelbestand des Verwahrers gehörenden Wertpapieren derselben Art (vgl. auch FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 73; FG Köln, Urteil vom 19.07.2019 - 2 K 2672/17, juris Rn. 240; Klanten, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 5. Aufl., Band 1, § 72 Rn. 79 f.).

    Die Größe der Bruchteile am Miteigentum bestimmt sich gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 DepotG nach der Höhe des Nennbetrags der im Depotkonto gebuchten Aktien im Verhältnis zum Gesamtnennbetrag pro Aktiengattung oder bei Stückaktien nach den Stückzahlen der gehaltenen Aktien (vgl. FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 73; Anzinger, RdF 2012, 394, 398).

    Dazu weist die Depotbank des Veräußerers die Wertpapiersammelbank an, nicht mehr für sie, sondern für die Depotbank des Erwerbers zu besitzen, die dann einen entsprechenden Besitzmittlungswillen zugunsten des Erwerbers begründet (FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 74; Anzinger, RdF 2012, 394, 398).

    (aa) Aufbau und Wortlaut des § 39 AO lassen allein die Auslegung zu, dass ein Wirtschaftsgut (hier in Gestalt der Aktie) immer nur entweder dem zivilrechtlichen Eigentümer oder dem wirtschaftlichen Eigentümer zugerechnet werden kann (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2016 - 6 K 1544/11, juris Rn. 70; FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 77; FG Köln, Urteil vom 19.07.2019 - 2 K 2672/17, juris Rn. 266 ff.; Anzinger, RdF 2012, 394, 400 ff.; Brandis, FS Gosch, 2016, S. 37, 44 f.; Bruns, DStR 2010, 2061, 2062 f.; ders., DStZ 2011, 676, 680; Florstedt, FR 2016, 641 ff., 651; ders., NZG 2017, 601, 603 ff.; ders. StuW 2018, 216, 221 f.; Haarmann, BB 2018, 1623, 1635; Pflaum, StBp 2015, 185, 189; Rau, DStR 2010, 1267, 1271; ders., FR 2014, 1012, 1018 f.; ders., DStR 2017, 1852, 1854 f.; Schön, RdF 2015, 115, 121; Spengel, FR 2017, 545, 547; ders./Eisgruber, DStR 2015, 785, 787 f.; Westermann, Zivilrechtliche Folgen steuerlicher Rechtsirrtümer bei Cum-/Ex-Geschäften, 2018, S. 67 f., 76; ders., DStR 2018, 1976, 1977).

    § 39 Abs. 2 AO verkörpert die Leasingrechtsprechung des Bundesfinanzhofs (hierzu BFH, Urteil vom 26.01.1970 - IV R 144/66, juris Rn. 69), nach der einer Person erst dann das wirtschaftliche Eigentum zuzurechnen ist, wenn sie den (zivilrechtlichen) Eigentümer auf Dauer von den Vorzügen des Eigentums ausschließen kann (vgl. FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 77; Anzinger, RdF 2012, 394, 400; Florstedt, FR 2016, 641, 642).

    Ferner stehen auch Sinn und Zweck des § 39 AO der Annahme entgegen, ein Wirtschaftsgut könne in einem bestimmten Zeitpunkt mehreren Personen (in vollem Umfang) zuzurechnen sein (FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 77, 82; Anzinger, RdF 2012, 394, 400 f.; Brandis, FS Gosch, 2016, S. 37, 45).

    Der Entscheidung lag erkennbar ein Fall zugrunde, in dem die Aktien im Depot des Veräußerers vorhanden waren und dieser auch zivilrechtlicher Eigentümer der Aktien war, also ein sogenannter Inhaberverkauf vorlag (hierzu FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 78; FG Köln, Urteil vom 19.07.2019 - 2 K 2672/17, juris Rn. 255, 311; Bruns, DStR 2010, 2061, 2062 f.; Florstedt, FR 2016, 641, 644; Spengel, BB 2016, 2988, 2990; ders./Eisgruber, DStR 2015, 785, 789; Westermann, Zivilrechtliche Folgen steuerlicher Rechtsirrtümer bei Cum-/Ex-Geschäften, 2018, S. 26 f.; vgl. ferner FG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2016 - 6 K 1544/11, juris Rn. 75).

    Insbesondere existiert kein Mechanismus, der zur Folge hätte, dass dem zivilrechtlichen Eigentümer die Dividende nachträglich entzogen und diese sodann zu Gunsten des Leerkäufers gebucht wird (zu möglichen Abwicklungsmechanismen, die im Falle eine börslichen Inhaberverkaufs gewährleisten, dass die Originaldividende bei Geschäften über den Dividendenstichtag dem Erwerber der Aktien gutgeschrieben wird, etwa FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 79; FG Köln, Urteil vom 19.07.2019 - 2 K 2672/17, juris Rn. 257; Bruns, DStR 2010, 2061; Podewils, jurisPR-SteuerR 49/2014 Anm. 1).

    Ob ein Erwerb wirtschaftlichen Eigentums per se bereits dann ausgeschlossen ist, wenn die zugrundeliegenden Kaufverträge außerbörslich abgeschlossen wurden (so etwa FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 79; FG Köln, Urteil vom 19.07.2019 - 2 K 2672/17, juris Rn. 254 ff.; Rau, DStR 2007, 1192, 1195; ders., DStR 2010, 1267, 1270; ders., DStR 2011, 510, 511; dagegen eher BFH, Urteil vom 16.04.2014 - I R 2/12, juris Rn. 31), bedarf keiner Entscheidung.

    Im Übrigen verfügt der zentrale Kontrahent nicht selbst über einen Aktienbestand und ist daher stets Leerverkäufer (vertiefend FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 93; Rau, DStR 2017, 1852, 1854; Spengel/Eisgruber, DStR 2015, 785, 791; a.A. Loritz, WM 2017, 309, 312 ff.).

    Dass die Gesetzesbegründung zum Jahressteuergesetz 2007 keine Argumente für eine Anteilszurechnung zugunsten des Leerkäufers liefert, folgt bereits daraus, dass der Gesetzgeber die für die steuerrechtliche Anteilszurechnung sowie die Voraussetzungen der Anrechnung und Erstattung der Kapitalertragsteuer maßgeblichen Vorschriften in § 39 AO und § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG [VZ 2007] in diesem Zusammenhang nicht geändert hat (FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 87; Brandis, FS Gosch, 2016, S. 37, 43 mit Fn. 45).

    Jedoch handelt es sich letztlich lediglich um ein "obiter dictum", dem keine Auslegungshinweise für § 39 AO entnommen werden können (FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 87; Anzinger, RdF 2012, 394, 402; Florstedt, NZG 2017, 601, 605; Westermann, Zivilrechtliche Folgen steuerlicher Rechtsirrtümer bei Cum-/Ex-Geschäften, 2018, S. 74 f.).

    Im Übrigen deutet auch die in § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG [VZ 2007] gebrauchte Formulierung, wonach die Dividendenkompensationszahlung "von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 2a bezogen" wird, darauf hin, dass der Leerkäufer gerade nicht als Anteilseigner anzusehen ist (Hahne, DStR 2007, 605, 696; ferner FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 71, 89; Anzinger, RdF 2012, 394, 402; Brandis, FS Gosch, 2016, S. 37, 43; Bruns, DStZ 2012, 333, 335; Habammer, DStR 2017, 1958, 1960; Rau, DStR 2017, 1852, 1857; a.A. Müller/Schade, BB 2017, 1239, 1242; ferner Desens, DStZ 2012, 142, 145).

    Hierfür wäre erforderlich, dass die von den Leerverkäufern mit der Abwicklung des Verkaufsauftrags betrauten Depotbanken einen Betrag in Höhe der Bruttodividende von den Leerverkäufern erhalten, aber nur einen Betrag in Höhe der Nettodividende an die YT-Bank weitergeleitet hätten (vgl. FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 100 ff.).

    Nur wenn die von den Leerverkäufern eingeschalteten Depotbanken tatsächlich einen Betrag, der wertmäßig der Differenz zwischen der Brutto- und Nettodividende entspricht, zum Zwecke der Abführung der Kapitalertragsteuer erhalten hätten, wäre von einem Einbehalt und infolgedessen von einer Erhebung der Steuer auszugehen (vgl. FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 100).

    Für die Erhebung der Steuer kann nicht allein auf die Auszahlung des (bloßen) Nettobetrages an den Leerkäufer abgestellt werden (vgl. bereits FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 100, 102; Westermann, Zivilrechtliche Folgen steuerlicher Rechtirrtümer bei Cum-/Ex-Geschäften, 2018, S. 87).

    Dies ist Ausdruck des Umstandes, dass der Fiskus beim Vorgang des Kapitalertragsteuerabzugs auf die in § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG [VZ 2007] bezeichneten Personen als Verwaltungshelfer zurückgreift (vgl. BFH, Urteil vom 23.04.1996 - VIII R 30/93, juris Rn. 14; FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 100, 102).

  • BGH, 28.07.2021 - 1 StR 519/20

    Besonders schwere Steuerhinterziehung (Strafbarkeit von beantragten

    (1) "Erhoben" im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG ist die Kapitalertragsteuer, wenn sie vom (zivilrechtlichen) Schuldner der Kapitalerträge für Rechnung des (zivilrechtlichen) Gläubigers der Kapitalerträge einbehalten wurde (st. Rspr.; vgl. BFH, Urteil vom 23. April 1996 - VIII R 30/93 Rn. 14; FG Hessen, Urteil vom 10. März 2017 - 4 K 977/14 Rn. 99 f.; Blümich/Ettlich, EStG, Stand: Mai 2021, § 36 Rn. 113).

    (2) Dass die Anrechnung der Kapitalertragsteuer als Erhebungsform der Körperschaftsteuer vergleichbar einer Steuervorauszahlung die vorherige Erhebung der Steuer erfordert, ist nach der Systematik der Steueranrechnung evident und Grundvoraussetzung für die Anrechnung von Abzugsteuern (vgl. FG Hessen, Urteil vom 10. März 2017 - 4 K 977/14 Rn. 99 f. und Beschluss vom 6. April 2021 - 4 V 723/20 Rn. 83; vgl. auch BFH, Urteile vom 20. Oktober 2010 - I R 54/09 Rn. 26 und vom 23. April 1996 - VIII R 30/93 Rn. 14).

    Nach dem Wortlaut von § 36 Abs. 2 Nr. 2 Sätze 1 und 2 EStG ist die Erhebung der Kapitalertragsteuer Tatbestandsmerkmal des Anrechnungsanspruchs; damit stellt die Steuerbescheinigung eine zusätzliche Anrechnungsvoraussetzung dar, die neben die in § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG darüber hinaus normierten tritt (vgl. FG Hessen, Urteil vom 10. März 2017 - 4 K 977/14 Rn. 104 ff. mwN; OLG Köln, Urteil vom 11. Dezember 2014 ? I-7 U 23/14 Rn. 51; Blümich/Ettlich, EStG, Stand: Mai 2021, § 36 Rn. 153; Gosch in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl., § 36 Rn. 11, auch mwN zur gegenteiligen Auffassung).

    Die gegenteilige Ansicht, eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer sei unabhängig von ihrer Erhebung allein aufgrund der Steuerbescheinigung möglich, ist abwegig (so auch FG Hessen, Urteil vom 10. März 2017 - 4 K 977/14 Rn. 98) und mit Wortlaut, Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck von § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG (in der für die VZ 2007-2011 geltenden Fassung) nicht vereinbar.

    Bei außerbörslichem (OTC-)Aktienhandel erwirbt der Aktienkäufer Eigentum regelmäßig erst im Zeitpunkt der Einbuchung der Aktien in seinem Depot (vgl. FG Hessen, Urteile vom 10. Februar 2016 - 4 K 1684/14 Rn. 68 ff. und vom 10. März 2017 - 4 K 977/14 Rn. 79 ff. sowie Beschluss vom 6. April 2021 - 4 V 723/20 Rn. 85 mwN).

    Die uneingeschränkte Einwirkungs- und Nutzungsmöglichkeit der ursprünglichen Aktieninhaber im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses hat zur Folge, dass diesen nach § 39 Abs. 1 AO die Aktien zuzurechnen waren (vgl. FG Hessen, Urteil vom 10. März 2017 - 4 K 977/14 Rn. 78 ff.).

  • LG Bonn, 01.06.2021 - 62 KLs 1/20

    Cum/ex:Haftstrafe für Ex-Banker der Warburg-Bank

    Auf die Abführung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer an das Finanzamt kommt es zwar nicht an (vgl. BFH, Urteil vom 23.04.1996 - VIII R 30/93, juris Rn. 14; FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 99 f.).

    Die Steuerbescheinigung stellt nach der eindeutigen Fassung des § 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 und 2 EStG [VZ 2007] lediglich eine zusätzliche Anrechnungsvoraussetzung dar, die neben die darüber hinaus normierten Voraussetzungen tritt (FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 104 ff.; Beschluss vom 06.04.2021 - 4 V 723/20, juris Rn. 89; OLG Köln, Urteil vom 11.12.2014 - 7 U 23/14, juris Rn. 51; Anzinger, RdF 2012, 394, 398; Bruns, DStZ 2012, 333, 337; Knauer/Schomburg, NStZ 2019, 305, 307; Schön, RdF 2015, 115, 118, 127 ff.; Spengel/Eisgruber, DStR 2015, 785, 794 f.; Westermann, DStZ 2019, 467, 470; im Ergebnis wohl auch Jachmann-Michel, jM 2020, 251, 252).

    (a) Bei girosammelverwahrten Aktien ist der Depotinhaber nach Maßgabe der §§ 741, 1008 BGB; § 6 Abs. 1 DepotG Miteigentümer nach Bruchteilen an den zum Sammelbestand des Verwahrers gehörenden Wertpapieren derselben Art (vgl. auch FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 73; Beschluss vom 06.04.2021 - 4 V 723/20, juris Rn. 85; FG Köln, Urteil vom 19.07.2019 - 2 K 2672/17, juris Rn. 240; Klanten, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 5. Aufl., Band 1, § 72 Rn. 79 f.).

    Da es sich bei diesen um Leerverkäufer ohne eigenen Aktienbestand handelte, konnten diese der HC Bank keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Aktien verschaffen, die den Anforderungen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO entsprochen hätte (hierzu und im Folgenden FG Hessen, Urteile vom 10.02.2016 - 4 K 1684/14, juris Rn. 71 ff.; vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 82 ff.; Beschluss vom 06.04.2021 - 4 V 723/20, juris Rn. 89 f., 101, 104; FG Köln, Urteil vom 19.07.2019 - 2 K 2672/17, juris Rn. 301 ff.; Anzinger, RdF 2012, 394, 399 ff.; Bruns, DStR 2010, 2061, 2062 f.; Florstedt, FR 2016, 641, 645 ff.; Schön, RdF 2015, 115, 120 f.; Spengel/Eisgruber, DStR 2015, 785, 788 ff.; Westermann, Zivilrechtliche Folgen steuerlicher Rechtsirrtümer bei Cum-/Ex-Geschäften, 2018, S. 74 ff. jeweils mit weiteren Nennungen).

    Vielmehr können insbesondere Aufbau und Wortlaut der Vorschrift allein dahingehend interpretiert werden, dass ein Wirtschaftsgut immer nur entweder dem zivilrechtlichen Eigentümer oder dem wirtschaftlichen Eigentümer zugerechnet werden kann (vgl. BMF, Schreiben vom 24.06.2015 - IV C 1 - S 2252/13/10005 : 003, DStR 2015, 1624, 1626; FG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2016 - 6 K 1544/11, juris Rn. 70; FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 77; FG Köln, Urteil vom 19.07.2019 - 2 K 2672/17, juris Rn. 266 ff.; Anzinger, RdF 2012, 394, 400 ff.; Brandis, FS Gosch, 2016, S. 37, 44 f.; Bruns, DStR 2010, 2061, 2062 f.; ders., DStZ 2011, 676, 680; Florstedt, FR 2016, 641 ff., 651; ders., NZG 2017, 601, 603 ff.; ders. StuW 2018, 216, 221 f.; Fu, in: Gosch, AO/FGO, 161. Lieferung, § 39 Rn. 99; Haarmann, BB 2018, 1623, 1635; Pflaum, StBp 2015, 185, 189; Ratschow, in: Klein, AO, 15. Aufl., § 39 Rn. 52; Rau, DStR 2010, 1267, 1271; ders., FR 2014, 1012, 1018 f.; ders., DStR 2017, 1852, 1854 f.; Schön, RdF 2015, 115, 121; Spengel, FR 2017, 545, 547; ders./Eisgruber, DStR 2015, 785, 787 f.; Westermann, Zivilrechtliche Folgen steuerlicher Rechtsirrtümer bei Cum-/Ex-Geschäften, 2018, S. 67 f., 76; ders., DStR 2018, 1976, 1977; wohl auch Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 166. Lieferung, § 39 AO Rn. 24; Jachmann-Michel, jM 2020, 251, 254).

    Das am Wortlaut orientierte Auslegungsergebnis deckt sich im Übrigen auch mit der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck des § 39 Abs. 2 AO, wonach die Regelung Fälle erfassen soll, bei denen in Abweichung von dem in § 39 Abs. 1 AO normierten sachenrechtlichen Leitbild ein Wirtschaftsgut nicht dem zivilrechtlichen Eigentümer, sondern einer anderen Person zugerechnet wird (vertiefend FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 77; Anzinger, RdF 2012, 394, 400; Florstedt, FR 2016, 641, 642).

    Die für die Anrechnung und Erstattung von Kapitalertragsteuern sowie die Zurechnung von Wirtschaftsgütern maßgeblichen Bestimmungen in § 39 AO und § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG [VZ 2007] haben durch das Jahressteuergesetz 2007 keinerlei Änderungen erfahren, so dass sich die Gesetzesbegründung auf die Beurteilung der von diesen Vorschriften erfassten Vorgänge von vornherein nicht auswirken kann (FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 87; FG Köln, Urteil vom 19.07.2019 - 2 K 2672/17, juris Rn. 274, 317; Brandis, FS Gosch, 2016, S. 37, 43 mit Fn. 45).

    Insoweit handelt es sich hierbei allenfalls um ein "obiter dictum", dem keine Auslegungshinweise für § 39 AO entnommen werden können (FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 87; Anzinger, RdF 2012, 394, 402; Florstedt, NZG 2017, 601, 605; Westermann, Zivilrechtliche Folgen steuerlicher Rechtsirrtümer bei Cum-/Ex-Geschäften, 2018, S. 74 f.).

    Der in diesem Zusammenhang viel zitierten Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 15.12.1999, wonach in bestimmten Konstellationen bereits der Abschluss eines Kaufvertrages über Aktien wirtschaftliches Eigentum in der Person des Käufers begründen kann (BFH, Urteil vom 15.12.1999 - I R 29/97, juris Rn. 41), lag ein Fall zugrunde, in dem die Aktien im Depot des Veräußerers vorhanden waren und dieser auch zivilrechtlicher Eigentümer der Aktien war, bei dem also ein Inhaberverkauf vorlag (hierzu FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 78; FG Köln, Urteil vom 19.07.2019 - 2 K 2672/17, juris Rn. 255, 311; Bruns, DStR 2010, 2061, 2062 f.; Florstedt, FR 2016, 641, 644; Spengel, BB 2016, 2988, 2990; ders./Eisgruber, DStR 2015, 785, 789; Westermann, Zivilrechtliche Folgen steuerlicher Rechtsirrtümer bei Cum-/Ex-Geschäften, 2018, S. 26 f.; vgl. ferner FG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2016 - 6 K 1544/11, juris Rn. 75).

    Sämtliche in diesem Zusammenhang anzutreffenden Begründungsansätze lassen schon im Ausgangspunkt die gebotene Auseinandersetzung mit den sich aus Wortlaut und Systematik des § 39 AO ergebenden Vorgaben vermissen (eingehend bereits FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 77 ff., 83; Florstedt, FR 2016, 641.642 ff.; Westermann, Zivilrechtliche Folgen steuerlicher Rechtsirrtümer bei Cum-/Ex-Geschäften, 2018, S. 59 ff.) und bedürfen daher an dieser Stelle keiner weitergehenden Analyse.

    Insoweit wäre erforderlich gewesen, dass die von den Leerverkäufern mit der Abwicklung des Verkaufsauftrags betrauten Depotbanken oder eine andere Stelle einen Betrag in Höhe der Bruttodividende von den Leerverkäufern erhalten, aber nur einen Betrag in Höhe der Nettodividende an die HC Bank weitergeleitet hätten (vgl. FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 100 ff.).

    Namentlich folgt hieraus nicht, dass die Steuer zuvor durch die Depotbank der Leerverkäufer oder eine andere Stelle in Abzug gebracht worden wäre (vgl. bereits FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 100, 102; Westermann, Zivilrechtliche Folgen steuerlicher Rechtirrtümer bei Cum-/Ex-Geschäften, 2018, S. 87).

  • FG Köln, 19.07.2019 - 2 K 2672/17

    Klageabweisung in einem sog. "cum/ex-Verfahren"

    Diese Mechanismen, insbesondere den Sperrvermerk - oder andere Vorkehrungen, die dafür sorgen, dass der Verkäufer den gleichen Aktienbestand nicht mehrfach verkaufen kann -, gibt es bei OTC-Geschäften nicht (so auch FG Hessen, Urteil vom 10. März 2017 - 4 K 977/14, EFG 2017, 656).

    Es gilt der Grundsatz, dass sich die Praxis nach dem Recht richten muss und nicht das Recht nach der Praxis (so auch FG Hessen, Urteil vom 10. März 2017 - 4 K 977/14, EFG 2017, 656) .

    (c) Die Annahme, dass es zwei wirtschaftliche Eigentümer auf einmal geben könne, nämlich einen kraft dinglicher Hoheit über die Aktie und einen kraft Vertrags mit einem Nichtberechtigten, ist schließlich auch logisch unmöglich (vgl. FG Hessen, Urteil vom 10. März 2017 - 4 K 977/14, EFG 2017, 656; Schön, RdF 2015, 115, 121; Anzinger, RdF 2012, 394, 401; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 35. Aufl., § 44 Rn. 4; so i.E. auch FG Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 6 K 1544/11 K,AO, abrufbar unter Juris).

    Deshalb geht das wirtschaftliche Eigentum erst im Zeitpunkt der Lieferung der Aktien über (vgl. Spengel/Eisgruber, DStR 2015, 785, 791; so auch FG Hessen, Urteil vom 10. März 2017 - 4 K 977/14, EFG 2017, 656).

    Entsprechende Sicherungsmechanismen, die eine weitere wirksame Verfügung des Wertpapierinhabers verhindern, bestehen bei den börslichen Geschäften eines institutionellen Anlegers über den zentralen Kontrahenten nicht (so auch FG Hessen, 4 K 977/14, EFG 2017, 656).

    Entscheidet sich der Anleger dennoch für das Geschäft, weiß er, was er tut und ist nicht schutzwürdig (vgl. FG Hessen, Urteil vom 10. März 2017 - 4 K 977/14, EFG 2017, 656; Spengel/Eisgruber, DStR 2015, 785).

    Bleibt ungeklärt, ob es sich um einen Inhaberverkäufer oder um einen Leerverkäufer handelt und ob dieser sich einer in- oder ausländischen Verkäuferbank bediente, ist die Erstattung zu versagen (vgl. FG Hessen, Urteil vom 10. März 2017 - 4 K 977/14, EFG 2017, 656).

    Vielmehr ist in § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG - wie sich aus dem Wortlaut der Norm ergibt: "...Einnahmen, die an Stelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1..." - ein zusätzlicher Einnahmetatbestand für den Leerkäufer, nämlich der Bezug von Kompensationszahlungen geschaffen worden, der einer eigenständigen Kapitalertragsteuerpflicht unterliegt (vgl. FG Hessen, Urteil vom 10. März 2017 - 4 K 977/14, EFG 2017, 656; Schön, RdF 2015, 115, 123).

  • FG Hessen, 28.01.2020 - 4 K 890/17

    Berücksichtigung von Aktiendividenden bei der Ermittlung des Einkommens;

    Entsprechend den Grundsätzen der Eigentumsübertragung bei girosammelverwahrten Aktien erlangte die A AG das zivilrechtliche Eigentum vorliegend durch die Übertragung des Mitbesitzes an der Globalurkunde nach § 930 BGB mit der Einbuchung der börsennotierten Aktien in ihrem Depot durch die S AG (zur Übertragung des Eigentums bei girosammelverwahrten Aktien vergleiche im Einzelnen ausführlich: Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 10.03.2017, 4 K 977/14 , EFG 2017, 656 m.w.N.).
  • LG Bonn, 13.12.2022 - 62 KLs 2/20

    Cum-Ex-Prozess: Hanno Berger muss 8 Jahre ins Gefängnis

    Auf die Abführung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer an das Finanzamt kommt es zwar nicht an (vgl. BFH, Urteil vom 23.04.1996 - VIII R 30/93, juris Rn. 14; FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 99 f.).

    Nach der eindeutigen Formulierung des § 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 und 2 EStG [VZ 2007-2011] stellt die Steuerbescheinigung lediglich eine zusätzliche Anrechnungsvoraussetzung dar, die neben die darüber hinaus normierten Voraussetzungen tritt (FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 104 ff.; Beschluss vom 06.04.2021 - 4 V 723/20, juris Rn. 89; OLG Köln, Urteil vom 11.12.2014 - 7 U 23/14, juris Rn. 51; Anzinger, RdF 2012, 394, 398; Bruns, DStZ 2012, 333, 337; Knauer/Schomburg, NStZ 2019, 305, 307; Schön, RdF 2015, 115, 118, 127 ff.; Spengel/Eisgruber, DStR 2015, 785, 794 f.; Westermann, DStZ 2019, 467, 470; im Ergebnis wohl auch Jachmann-Michel, jM 2020, 251, 252).

    Kapitalerträge in Gestalt von Dividenden werden von demjenigen bezogen, dem im maßgeblichen Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses die Aktien nach § 39 Abs. 1 oder Abs. 2 AO zuzurechnen sind (FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 72; FG Köln, Urteil vom 19.07.2019 - 2 K 2672/17, juris Rn. 235).

    (1) Das zivilrechtliche Eigentum im Sinne des § 39 Abs. 1 AO ging hinsichtlich sämtlicher Aktiengattungen erst mit den tatsächlichen Aktienbuchungen im Depot der UUEE Bank und damit nach den Gewinnverteilungsbeschlüssen über (zu den Voraussetzungen des zivilrechtlichen Eigentumserwerbs bei girosammelverwahrten Aktien FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 74; FG Köln, Urteil vom 19.07.2019 - 2 K 2672/17, juris Rn. 242; ferner BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 73; BFH, Urteil vom 02.02.2022 - I R 22/20, juris Rn. 29).

    Die Aktien waren daher gemäß § 39 Abs. 1 AO im Zeitpunkt der Gewinnverteilungsbeschlüsse weiterhin den tatsächlichen Aktieninhabern zuzurechnen (vgl. BFH, Urteil vom 02.02.2022 - I R 22/20, juris Rn. 38, 43, auch FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 78 ff.; BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 78).

  • FG Hamburg, 09.11.2023 - 6 K 228/20

    Körperschaftsteuer: "cum/ex"-Geschäfte

    Die Wertpapiersammelbank erhält regelmäßig nur die Information, wann die Geschäfte zu erfüllen sind und erkennt somit nicht, ob ein taggleich zu erfüllendes Geschäft (t+0), ein eintägiges Geschäft (t+1) oder ein Geschäft mit zweitägiger Erfüllungsfrist (t+2) reguliert wird (vgl. dazu ausführlich m.w.N. Hessisches FG, Urteil vom 10. März 2017, 4 K 977/14, EFG- 2017, 656, juris Rn. 79).

    Aufgrund eines ersten Gerichtsurteils des Hessischen FG vom 10. März 2017 (4 K 977/14, EFG 2017, 656) sei bei OTC-Geschäften ein Nachweis von Leerverkäufen nicht notwendig.

    § 39 Abs. 1 AO, der den Grundsatz aufstellt, dass Wirtschaftsgüter dem Eigentümer zuzurechnen sind, ist gegenüber § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO vorrangig (BFH, Urteil vom 2. Februar 2022, I R 22/20, BStBl. II 2022, 324, juris Rn. 29; vgl. auch Hessisches FG, Urteil vom 10. März 2017, 4 K 977/14, EFG 2017, 656, juris Rn. 76ff.; BGH, Urteil vom ..., xxx, ..., juris).

    Die Aktien waren gemäß § 39 Abs. 1 AO im Zeitpunkt der Gewinnverteilungsbeschlüsse weiterhin den tatsächlichen Aktieninhabern zuzurechnen (vgl. BFH, Urteil vom 2. Februar 2022, I R 22/20, BStBl. II 2022, 324, juris Rn. 38, 43; auch Hessisches FG, Urteil vom 10. März 2017, 4 K 977/14, juris Rn. 78 ff.; BGH, Urteil vom ..., xxx, ..., juris).

    Während es sich bei den Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG um Zuwendungen handelt, die auf einem Rechtsverhältnis zwischen der die Bezüge gewährenden Gesellschaft und der diese Bezüge empfangenden Person resultieren, sind die Dividendenkompensationszahlungen als sonstige Bezüge "per Fiktion" mit dem Jahressteuergesetz 2007 in das Gesetz aufgenommen worden (vgl. Hessisches FG, Urteil vom 10. März 2017, 4 K 977/14, EFG 2017, 656, juris Rn. 71).

    § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG begründet dabei konstitutiv einen zusätzlichen Einkünftetatbestand, nämlich den Bezug von Kompensationszahlungen, "wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden" (vgl. ausführlich zum Ganzen: Hessisches FG, Urteil vom 10. März 2017, 4 K 977/14, EFG 2017, 656, juris Rn. 71).

    Auf die Abführung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer an das Finanzamt kommt es dabei nicht an (BFH, Urteil vom 23. April 1996, VIII R 30/93, BFHE 181, 7, juris Rn. 14; Hessisches FG, Urteil vom 10. März 2017, 4 K 977/14, EFG 2017, 656, juris Rn. 99; BGH, Urteil vom ..., xxx, ..., juris).

    Dies folgt aus der Erwägung, dass sich der Fiskus beim Einzug der Kapitalertragsteuer des jeweiligen Entrichtungspflichtigen als "Verwaltungsgehilfen" bedient, der Gläubiger der Kapitalerträge (Steuerschuldner) den Steuereinbehalt dulden muss und auf die Abführung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer durch den Schuldner der Kapitalerträge grundsätzlich keinen Einfluss nehmen kann (BFH, Urteil vom 23. April 1996, VIII R 30/93, BFHE 181, 7, juris Rn. 14; Hessisches FG, Urteil vom 10. März 2017, 4 K 977/14, EFG 2017, 656, juris Rn. 99; BGH, Urteil vom ..., xxx, ..., juris).

    Vor diesem Hintergrund ist es geboten, das Risiko der Nichtabführung der Kapitalertragsteuer durch den Entrichtungspflichtigen und des Ausfalls der Kapitalertragsteuer dem Fiskus zuzuweisen, der sich des Entrichtungspflichtigen als "Verwaltungshelfer" bedient (BFH, Urteil vom 23. April 1996, VIII R 30/93, BFHE 181, 7, juris Rn. 14; Hessisches FG, Urteil vom 10. März 2017, 4 K 977/14, EFG 2017, 656, juris Rn. 99; BGH, Urteil vom ..., xxx, ..., juris).

    Erst wenn die Steuer ordnungsgemäß einbehalten wurde, liegt eine Erhebung der Steuer im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG vor (vgl. BFH, Urteil vom 23. April 1996, VIII R 30/93, BFHE 181, 7, juris Rn. 13f.; Hessisches FG, Urteil vom 10. März 2017, 4 K 977/14, EFG 2017, 656, juris Rn. 100).

    Das heißt für die Dividendenkompensationszahlung, dass die Depotbank die Bruttodividende vom Aktienverkäufer erhält, aber nur die Nettodividende an den Gläubiger der Kapitalerträge, den Aktienkäufer weiterleitet (zum Ganzen: Hessisches FG, Urteil vom 10. März 2017, 4 K 977/14, EFG 2017, 656, juris Rn. 100).

    Bei girosammelverwahrten Aktien, bei denen die Dividendenregulation über D erfolgt, indem D nach Auszahlung der Dividendenkompensationszahlungen in Höhe der Nettodividende auf Anforderung der Depotbank des Käufers im Rahmen der Regulierung die kontrahierenden Depotstellen des Verkäufers die Depotbank der Aktienverkäufer mit einer Ausgleichszahlung in entsprechender Höhe belastet (vgl. dazu Hessisches FG, Urteil vom 10. März 2017, 4 K 977/14, EFG 2017, 656, juris Rn. 100), liegt eine Einbehaltung der Steuer nur dann vor, wenn die mit der Zahlung in Höhe der Nettodividende belastete Depotbank ihrerseits beim Schuldner der Kapitalerträge in Höhe der Bruttodividende Rückgriff nimmt.

    Nur in diesem Fall hat die Depotbank als zwischengeschaltete Stelle den Differenzbetrag erhalten, so dass eine Einbehaltung der Steuer auf die Ausgleichsforderung in Form der Dividendenkompensationzahlung vorliegt (vgl. Hessisches FG, Urteil vom 10. März 2017, 4 K 977/14, EFG 2017, 656, juris Rn. 100; BGH, Urteil vom ..., xxx, ..., juris).

    Zwar sind die Steuerbescheinigungen in der Mehrzahl der Aktiengeschäfte, bei denen die Auszahlung der Nettodividende von einer inländischen Depotbank des Verkäufers erfolgt, regelmäßig ein geeigneter und ausreichender Nachweis für die Erhebung der Kapitalertragsteuer (Hessisches FG, Urteil vom 10. März 2017, 4 K 977/14, EFG 2017, 656, juris Rn. 103).

    Dies gilt jedoch nicht in den Fällen, in denen aufgrund besonderer Gestaltung nicht typischerweise von einem Einbehalt der Kapitalertragsteuer ausgegangen werden kann oder die Nichterhebung der Kapitalertragsteuer auf die Dividendenkompensationszahlungen nachgewiesen ist (vgl. BGH, Urteil vom ..., xxx, ..., juris; Hessisches FG, Beschluss vom 6. April 2021, 4 V 723/20, EFG 2021, 1400, juris Rn. 89ff.; Hessisches FG, Urteil vom 10. März 2017, 4 K 977/14, EFG 2017, 656, juris Rn. 103).

    Zwar weist das BMF in dem Schreiben darauf hin, dass es nach Ansicht des Hessischen FG in seiner Entscheidung vom 10. März 2017 (4 K 977/14, EFG 2017, 656) nicht darauf ankomme, ob Leerverkaufsgestaltungen vorlägen, weil es sich bei sämtlichen Geschäften um OTC-Geschäfte gehandelt habe und daher auch kein wirtschaftliches Eigentum habe erworben werden können.

  • LG Frankfurt/Main, 25.04.2018 - 12 O 262/16

    cum-ex, Kapitalertragssteuereinbehalt

    Nach der Rechtsprechung des Finanzgerichts Hessen, Entscheidung vom 10. März 2017, Az. 4 K 977/14, BeckRS 2017, 94604, der sich die Kammer vollumfänglich anschließt, ist die "den Verkaufsauftrag ausführende Stelle" die jeweilige Depotbank, die das KV-Konto führt, mithin die xxxxxxxxxxxxxxx.

    Dafür, dass die xxxxxxxxxxxxxxxxdas für den Verkäufer der Aktien den Verkaufsauftrag ausführende (...) Kreditinstitut" im Sinne des §§ 44 Abs. 1 S. 3 EStG 2007 ist, spricht im Übrigen die Entscheidung des Finanzgerichts Hessen vom 10. März 2017, Az. 4 K 977/14, BeckRS 2017, 94604 Rn. 100, in der es heißt:.

    Bei girosammelverwahrten Aktien, bei denen die Dividendenregulation über Clearstream erfolgt, in dem Clearstream nach Auszahlung der Dividenden Kompensationszahlungen in Höhe der Nettodividende auf Anforderung der Depotbank des Käufers im Rahmen der Regulierung die kontrahierenden Depotstellen des Verkäufers die Depotbank der Aktienverkäufe mit einer Ausgleichszahlung in entsprechender Höhe belastet, liegt eine Einbehaltung der Steuer nur dann vor, wenn die mit der Zahlung in Höhe der Nettodividende belastete Depotbank ihrerseits beim Schuldner der Kapitalerträge in Höhe der Bruttodividende Rückgriff nimmt (Vergleiche Finanzgericht Hessen, Entscheidung vom 10. März 2017, Az. 4 K 977/14, BeckRS 2017, 94604 Rn. 100).".

    Denn nach der überzeugenden Rechtsprechung des Finanzgerichts Hessen aus der Entscheidung vom 10. März 2017, Az. 4 K 977/14, BeckRS 2017, 94604, welche sich mit den so genannten "Kettengeschäften", die nach Auffassung der Kammer hinsichtlich ihrer steuerrechtlichen Behandlung mit den "Back-to-Back-Geschäften" gleichzusetzen sind, auseinandersetzt, ist die Kapitalertragsteuer unabhängig von etwaigen Verrechnungsmechanismen auf jeder einzelnen Handelsstufe einzubehalten.

    Da ein Aktienkäufer nach der Rechtsprechung des Finanzgerichts Hessen davon ausgehen darf, dass eine inländische Depot Bank ihren steuerrechtlichen Steuerabzug nachkommt und die Klägerin insoweit plausibel vorgetragen hat, sich im Hinblick auf die streitgegenständlichen Aktienkäufe bewusst die xxxxxxxxxxxxxxxxals inländische Vertragspartnerin ausgesucht zu haben, hat die Klägerin ihrerseits die ihr obliegende Sorgfalt nicht außer Acht gelassen (Vergleiche FG Hessen, Urteil vom 10. März 2017, Az 4 K 977/14 ).

    So hat das Hessische Finanzgericht hierzu wie folgt ausgeführt (Urteil vom 10.03.2017 - Aktenzeichen 4 K 977/14):.

  • BFH, 02.02.2022 - I R 22/20

    Sog. Cum/Ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit

    Darüber hinaus ergibt sich, dass dem Gesetzgeber das direkte Verhältnis zwischen rechtlichem Eigentümer und "dem anderen" vor Augen war, was dafür spricht, dass eine Zuordnungs-Entscheidung im Sinne der Alternativität zwischen diesen beiden Personen getroffen werden soll und zugleich eine "Erwerbsaussicht kraft Übertragungsanspruchs" nicht zureicht, wenn sich der Anspruch gegen eine dritte Person richtet (so im Ergebnis auch Hessisches FG, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, EFG 2017, 656, Rz 77, und Urteil vom 28.01.2020 - 4 K 890/17, EFG 2020, 1160, Rz 170; LG Bonn, Urteil vom 01.06.2021, a.a.O., Rz 755 ff.; Anzinger, RdF 2012, 394, 400; Brandis, StbJb 2016/2017, 299, 308; Drüen in Tipke/Kruse, § 39 AO Rz 24; Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 39 AO Rz 82; Florstedt, Steuer und Wirtschaft --StuW-- 2018, 216, 221 f.; Fu in Gosch, AO § 39 Rz 99; Krumm in Brandis/Heuermann, § 5 EStG Rz 512c; Martini, jM 2020, 169, 170; Nickel, a.a.O., S. 169 f.; Rau, DStR 2010, 1267, 1271; Schön, RdF 2015, 115, 121; Spengel, FR 2017, 545, 547; Westermann, Zivilrechtliche Folgen steuerlicher Rechtsirrtümer bei Cum-/Ex-Geschäften, 2018, S. 67 f., 76 - alle jeweils m.w.N.).

    (8) Dieser Befund im konkreten Fall des Senatsurteils in BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527 --wobei es mit Blick u.a. auf die zitierten Rechtsgrundlagen (§§ 929, 930 BGB) naheliegt, dass der Senat von einem "Inhaberverkauf" ausgegangen war (so auch BGH-Urteil in NJW 2022, 90, Rz 81; s.a. z.B. Bruns, DStR 2010, 2061, 2062 f.; Spengel/Eisgruber, DStR 2015, 785, 789 f.; Brandis in Lüdicke/Mellinghoff/Rödder [Hrsg.], Nationale und internationale Unternehmensbesteuerung in der Rechtsordnung, Festschrift für Dietmar Gosch, 2016, S. 37, 44; Haarmann/Kermer, Die Unternehmensbesteuerung --Ubg-- 2020, 501, 504 f.)-- kann allerdings nicht für alle Formen gängigen Wertpapierhandels generalisiert werden (so aber --für börsennotierte Aktien unter Einbeziehung des Zuflusses sog. Ersatzdividenden-- z.B. Schmid, DStR 2021, 1203, 1207, m.w.N.), da für wirtschaftliches Eigentum nach der eindeutigen gesetzlichen Vorgabe die "Rechtsmacht" eines Wertpapier-Erwerbers vom Wertpapierinhaber (als Verkäufer) abgeleitet sein muss (Schön, RdF 2015, 115, 119; Florstedt, FR 2016, 641, 645 ff. ["Alternativitätsprinzip"]), was den konkreten Ausschluss der (wirtschaftlichen) Inhaberschaft des Verkäufers erfordert (z.B. in der Situation des sog. Inhaberverkaufs mit sog. Sperrvermerk; s. z.B. Hessisches FG, Urteil in EFG 2017, 656, Rz 79 und 95; Schön, RdF 2015, 115, 120; Brandis in Lüdicke/Mellinghoff/Rödder [Hrsg.], a.a.O., S. 37, 42 ff.).

    b) Ein Erstattungsanspruch bezogen auf eine "einbehaltene und abgeführte Steuer" kann nicht bereits damit begründet werden, dass mit dem Erstattungsantrag eine durch die Depotbank des Erwerbers (hier: R-Bank/Irland unter Einschaltung der R-Bank/Deutschland als Verwahrstelle und Erfüllungsgehilfin) ausgestellte Bank-Bescheinigung ("Credit Advice") vorgelegt wird, die neben der "Nettodividende" auch Kapitalertragsteuer-/Solidaritätszuschlags-Beträge ausweist (so im Ergebnis auch BGH-Urteil in NJW 2022, 90, Rz 52 ff.; s.a. BFH-Urteil vom 29.04.2008 - VIII R 28/07, BFHE 220, 332, BStBl II 2009, 842, Rz 41; Hessisches FG, Urteil in EFG 2017, 656, Rz 97 ff., und Beschluss in EFG 2021, 1400, Rz 89).

    Einer entsprechenden Bescheinigung kann damit zwar auf der Grundlage des § 45a Abs. 3 Satz 2 EStG eine "formelle Richtigkeit" zukommen (so Nickel, a.a.O., S. 148), sie begründet aber keinen Beweis für eine Abführung der Abzugsteuer für Rechnung des Empfängers der Kompensationszahlung (s. BGH-Urteil in NJW 2022, 90, Rz 67; Hessisches FG, Urteil in EFG 2017, 656, Rz 103 [bloße Auskunft über den Erhalt einer Nettodividende] und Rz 104 ff., bzw. Beschluss in EFG 2021, 1400, Rz 89 ff.; LG Bonn, Urteil vom 01.06.2021, a.a.O., Rz 737 f. und 777; Anzinger, RdF 2012, 394, 398; Bruns, Deutsche Steuer-Zeitung 2012, 333, 337; Schön, RdF 2015, 115, 118 und 125 f. und 127 ff.; Jachmann-Michel, jM 2020, 251, 252 und 254; jeweils m.w.N.).

  • LG Wiesbaden, 01.11.2022 - 6 KLs 1111 Js 27125/12

    Cum-Ex: Bewährungsstrafen wegen Steuerhinterziehung

    "Erhoben" im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG ist die Kapitalertragsteuer nämlich nur, wenn sie vom Schuldner der Kapitalerträge für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge einbehalten wurde (st. Rspr.; vgl. BFH, Urteil vom 23. April 1996 - VIII R 30/93 Rn. 14; FG Hessen, Urteil vom 10. März 2017 - 4 K 977/14 Rn. 99 f.; Blümich/Ettlich, EStG, Stand: Mai 2021, § 36 Rn. 113).

    Dass die Anrechnung der Kapitalertragsteuer als Erhebungsform der Körperschaftsteuer vergleichbar einer Steuervorauszahlung die vorherige Erhebung der Steuer erfordert, ist nach der Systematik der Steueranrechnung evident und Grundvoraussetzung für die Anrechnung von Abzugssteuern (vgl. FG Hessen, Urteil vom 10. März 2017 - 4 K 977/14 Rn. 99 f. und Beschluss vom 6. April 2021 - 4 V 723/20 Rn. 83; vgl. auch BFH, Urteile vom 20. Oktober 2010 - I R 54/09 Rn. 26 und vom 23. April 1996 - VIII R 30/93 Rn. 14, BGH, Urteil vom 28.07.2021, 1 StR 519/20).

    Nach dem Wortlaut von § 36 Abs. 2 Nr. 2 Sätze 1 und 2 EStG ist die Erhebung der Kapitalertragsteuer Tatbestandsmerkmal des Anrechnungsanspruchs; damit stellt die Steuerbescheinigung eine zusätzliche Anrechnungsvoraussetzung dar, die neben die in § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG darüber hinaus normierten tritt (vgl. FG Hessen, Urteil vom 10. März 2017 - 4 K 977/14 Rn. 104 ff. mwN; OLG Köln, Urteil vom 11. Dezember 2014 - I-7 U 23/14 Rn. 51; BGH, Urteil vom 28.07.2021, 1 StR 519/20; Blümich/Ettlich, EStG, Stand: Mai 2021, § 36 Rn. 153; Gosch in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl., § 36 Rn. 11, auch mwN zur gegenteiligen Auffassung).

    Die gegenteilige Ansicht, eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer sei unabhängig von ihrer Erhebung allein aufgrund der Steuerbescheinigung möglich, ist abwegig (so auch FG Hessen, Urteil vom 10. März 2017 - 4 K 977/14 Rn. 98, BGH, Urteil vom 28.07.2021, 1 StR 519/20) und mit Wortlaut, Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck von § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG (in der für die VZ 2007-2011 geltenden Fassung) nicht vereinbar.

  • LG Bonn, 01.06.2021 - 62 KLs 213 Js 32/20

    AO, StGB

  • OLG Stuttgart, 14.09.2018 - 5 U 98/17

    Haftung einer schweizer Bank bei fehlerhafter Kapitalanlageberatung:

  • LG Bonn, 09.02.2022 - 62 KLs 3/20

    Drittes Strafurteil zu Cum-Ex: Angeklagter muss wegen Steuerhinterziehung in Haft

  • OLG Frankfurt, 02.03.2022 - 17 U 108/20

    Cum/ex-Aktiengeschäfte: Haftung der Depotbank des Verkäufers für

  • FG Hessen, 06.04.2021 - 4 V 723/20

    Aussetzung der Vollziehung einer geänderten Anrechnungsverfügung über

  • LG Frankfurt/Main, 23.09.2020 - 18 O 386/18

    Cum-Ex-Geschäfte: Klage der Hamburger Privatbank M.M. Warburg gegen die Deutsche

  • FG Hessen, 17.08.2018 - 4 V 1131/17

    § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 4 EStG, § 60a AO, § 55 AO, § 56 AO, § 8b Abs. 7

  • BFH, 29.09.2020 - VIII R 17/17

    Abgeltungswirkung einbehaltener Kapitalertragsteuer bei der Besteuerung von

  • FG Nürnberg, 13.12.2016 - 1 K 1214/14

    Körperschaftsteuer 2005 - 2008 sowie Gewerbesteuermessbetrag 2005 - 2008

  • LG Wiesbaden, 10.12.2020 - 6 KLs 1111 Js 27125/12

    Besonders schwere Steuerhinterziehung im Rahmen der sog. Cum Ex Geschäfte

  • LG Bonn, 16.05.2023 - 29 KLs 5/22
  • LG Frankfurt/Main, 28.02.2022 - 5 O 602/20
  • LG Wiesbaden, 10.12.2020 - 6 KLs

    Besonders schwere Steuerhinterziehung im Rahmen der sog. Cum Ex Geschäfte

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