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   FG Hessen, 10.05.2016 - 1 K 877/15   

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https://dejure.org/2016,19835
FG Hessen, 10.05.2016 - 1 K 877/15 (https://dejure.org/2016,19835)
FG Hessen, Entscheidung vom 10.05.2016 - 1 K 877/15 (https://dejure.org/2016,19835)
FG Hessen, Entscheidung vom 10. Mai 2016 - 1 K 877/15 (https://dejure.org/2016,19835)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 5
    Familienheim; zwingende Gründe

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zwingende Gründe, die die Selbstnutzung des erworbenen Familienheims unmöglich machen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Was ist unter "zwingende Gründe" bei der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 5 ErbStG zu verstehen?

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Unmöglichkeit der Selbstnutzung des erworbenen Familienheims

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Verlust der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG bei Nutzungsaufgabe des ererbten Familienheims infolge gesundheitlicher Einschränkungen?

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    FGs haben kein Einsehen bei psychischen Krankheiten von Steuerpflichtigen

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • FG Münster, 31.01.2013 - 3 K 1321/11

    "Familienheim" i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG n.F.

    Auszug aus FG Hessen, 10.05.2016 - 1 K 877/15
    Das FG Münster hat in seinem Urteil vom 31. Januar 2013 (3 K 1331/11 Erb, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2013, 715) jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass das "selbständige Führen eines Haushaltes in dem erworbenen Familienheim" nicht zwingend dahingehend zu verstehen sei, dass dem Erwerber das Führen des Haushalts in dem konkreten (von ihm erworbenen) Familienheim unmöglich sein muss, vielmehr beziehe es sich auf das Führen eines eigenen Haushaltes schlechthin.

    Folgt man der Ansicht des FG Münster im Urteil vom 31. Januar 2013 (3 K 1331/11 Erb, EFG 2013, 715), scheiterte die Gewährung der Steuerbefreiung bereits daran, dass - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - die psychischen Probleme der Klägerin eine eigene Haushaltsführung nicht schlechthin ausgeschlossen haben, sondern nur in dem konkreten, im Nachlass befindlichen Familienheim.

    Gleichzeitig zeigt die Entscheidung der Klägerin, aufgrund ihrer dramatischen und - wohl auch traumatischen - Erlebnisse ihr Familienheim aufzugeben und woanders "neu" anzufangen auch, dass die Klägerin die der Vorschrift zugrunde liegende "gegenständliche räumliche" Bindung an den früheren gemeinsamen familiären Lebensraum aufgegeben hat (vgl. insoweit auch Urteile des FG Münster vom 31. Januar 2013 3 K 1331/11 Erb, EFG 2013, 715 und des FG München vom 24. Februar 2016 4 K 2885/14, EFG 2016, 731).

  • FG München, 24.02.2016 - 4 K 2885/14

    Keine Steuerfreistellung als Familienheim bei Wechsel des Wohnsitzes nach dem

    Auszug aus FG Hessen, 10.05.2016 - 1 K 877/15
    Gleichzeitig zeigt die Entscheidung der Klägerin, aufgrund ihrer dramatischen und - wohl auch traumatischen - Erlebnisse ihr Familienheim aufzugeben und woanders "neu" anzufangen auch, dass die Klägerin die der Vorschrift zugrunde liegende "gegenständliche räumliche" Bindung an den früheren gemeinsamen familiären Lebensraum aufgegeben hat (vgl. insoweit auch Urteile des FG Münster vom 31. Januar 2013 3 K 1331/11 Erb, EFG 2013, 715 und des FG München vom 24. Februar 2016 4 K 2885/14, EFG 2016, 731).
  • BFH, 18.07.2013 - II R 35/11

    Steuerfreie Zuwendung eines Familienwohnheims zwischen Ehegatten -

    Auszug aus FG Hessen, 10.05.2016 - 1 K 877/15
    Das FG Münster hat sich mit dieser Auslegung des Tatbestandsmerkmals "zwingende Gründe" am Gesetzeszweck, nämlich das Familiengebrauchsvermögen mit Rücksicht auf die familiären Bindungen zu schützen, orientiert und sich dabei im Ergebnis der Auffassung des Bundesfinanzhofes (BFH) angeschlossen, dass eine einschränkende Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG verfassungsrechtlich geboten sei (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juli 2013 II R 35/11, BStBl II 2013, 1051).
  • FG Münster, 10.12.2020 - 3 K 420/20

    Krankheitsbedingter Auszug aus dem Familienheim führt zum Wegfall der

    Der Beklagte nimmt zudem Bezug auf die Urteile des FG Münster vom 31.01.2013, 3 K 1321/11 Erb, EFG 2013, 715, und des Hessischen FG vom 10.05.2016, 1 K 877/15, juris.

    Auch die Ausführungen des Finanzausschusses, dass der Wegfall der Steuerbefreiung dann nicht eintreten solle, wenn zwingende, objektive Gründe vorliegen, die das selbständige Führen eines Haushalts in dem erworbenen Familienwohnheim unmöglich machen, z. B. eine entsprechende Pflegebedürftigkeit oder Tod, sprechen dafür, dass es nur in den Fällen ausnahmsweise nicht nur Nachversteuerung kommen soll, wenn dem Erwerber das Führen eines eigenen Haushalts schlechthin nicht möglich ist (vgl. FG Münster, Urteil vom 31.01.2013, 3 K 1321/11 Erb, EFG 2013, 715; offen gelassen durch Hessisches FG, Urteil vom 10.05.2016, 1 K 877/15, juris).

  • BFH, 01.12.2021 - II R 1/21

    Beendigung der Selbstnutzung eines Familienheims

    Der Senat teilt nicht die bereits früher vertretene Auffassung des FG, die Unmöglichkeit, selbständig einen Haushalt zu führen, müsse sich auf das Führen eines eigenen Haushalts schlechthin --d.h. auch an einem anderen Ort als in dem erworbenen Familienheim-- beziehen (s. FG Münster, Urteil vom 31.01.2013 - 3 K 1321/11 Erb, EFG 2013, 715, Rz 42; offengelassen im Urteil des Hessischen FG vom 10.05.2016 - 1 K 877/15, juris, Rz 19 f.; kritisch auch Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13 Rz 72a; Curdt in Kapp/Ebeling, § 13 ErbStG, Rz 39.5).
  • BFH, 01.12.2021 - II R 18/20

    Beendigung der Selbstnutzung eines Familienheims

    Der Senat teilt nicht die Auffassung, die Unmöglichkeit, selbständig einen Haushalt zu führen, müsse sich auf das Führen eines eigenen Haushalts schlechthin --d.h. auch an einem anderen Ort als in dem erworbenen Familienheim-- beziehen (so die Urteile des FG Münster vom 31.01.2013 - 3 K 1321/11 Erb, EFG 2013, 715, Rz 42, und vom 10.12.2020 - 3 K 420/20 Erb, EFG 2021, 385, Revision II R 1/21; offengelassen im Urteil des Hessischen FG vom 10.05.2016 - 1 K 877/15, juris, Rz 19 f.; kritisch auch Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13 Rz 72a; Curdt in Kapp/Ebeling, § 13 ErbStG, Rz 39.5).
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