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   FG Hessen, 10.06.2015 - 3 K 1960/13   

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FG Hessen, 10.06.2015 - 3 K 1960/13 (https://dejure.org/2015,21376)
FG Hessen, Entscheidung vom 10.06.2015 - 3 K 1960/13 (https://dejure.org/2015,21376)
FG Hessen, Entscheidung vom 10. Juni 2015 - 3 K 1960/13 (https://dejure.org/2015,21376)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wegfall der Steuerermäßigung wegen zusätzlicher "Sprinterprämie"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 24 Nr. 1; EStG § 34 Abs. 1
    Tarifbegünstigung nach § 34 EStG bei Zahlung einer zusätzlichen "Sprinterprämie" neben einer Abfindungszahlung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Tarifbegünstigung nach § 34 EStG bei Zahlung einer zusätzlichen "Sprinterprämie" neben einer Abfindungszahlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • FG Niedersachsen, 01.02.2011 - 8 K 343/10

    Entgegenstehen von zwei in den Vorjahren erhaltenen weiteren Leistungen der

    Auszug aus FG Hessen, 10.06.2015 - 3 K 1960/13
    Denn sie umfasse im Verhältnis zu dem Gesamtbetrag der Abfindungsleistungen einen Anteil von 10, 7% (Hinweis auf entsprechende Berechnungen in dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 01.02.2011 8 K 343/10, DStRE 2012, 466).

    In dem vorstehenden Zusammenhang bezieht sich das Finanzamt auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 01.02.2011 8 K 343/10 (DStRE 2012, 466).

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.03.2015 - 3 K 1443/13

    Zur steuerlichen Behandlung von in steuerfreien Lohnersatzleistungen enthaltenen

    Auszug aus FG Hessen, 10.06.2015 - 3 K 1960/13
    Das betreffende Klageverfahren ist unter der Geschäftsnummer 3 K 1443/13 bei dem erkennenden Senat noch anhängig.

    Wie das Finanzamt in seiner Klageerwiderung zu dem Parallelverfahren mit der Geschäftsnummer 3 K 1443/13 (betreffend Einkommensteuer 2011) mitteilt, beträgt dort der Streitwert lediglich ... EUR(unter 70.00 EUR).

  • BFH, 11.05.2010 - IX R 39/09

    Ermäßigte Besteuerung von aus Anlass der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus FG Hessen, 10.06.2015 - 3 K 1960/13
    Entsprechendes gilt, wenn neben einer Hauptentschädigungsleistung aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit ergänzende Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden und dabei der Umfang dieser Zusatzleistungen im Verhältnis zur Hauptleistung eine gewisse Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet (vgl. BFH-Urteile vom 14.05.2003 XI R 12/00, BStBl II 2004, 449; vom 28.06.2006 XI R 58/05, BStBl II 2006, 835, und vom 11.05.2010 IX R 39/09 BFH/NV 2010, 1801 [BFH 11.05.2010 - IX R 39/09] ).

    Wie der BFH in seiner Rechtsprechung zu § 34 EStG verschiedentlich hervorhebt, ist das Erfordernis, dass außerordentliche Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zusammengeballt zufließen müssen, kein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes; deshalb ist es auch geboten, von dem hieran anknüpfenden Einheitlichkeitsgrundsatz bestimmte Ausnahmen zuzulassen (vgl. Urteil vom 11.05.2010 IX R 39/09, BFH/NV 2010, 1801).

  • BFH, 14.05.2003 - XI R 12/00

    Steuerbegünstigte Entlassungsentschädigung

    Auszug aus FG Hessen, 10.06.2015 - 3 K 1960/13
    Entsprechendes gilt, wenn neben einer Hauptentschädigungsleistung aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit ergänzende Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden und dabei der Umfang dieser Zusatzleistungen im Verhältnis zur Hauptleistung eine gewisse Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet (vgl. BFH-Urteile vom 14.05.2003 XI R 12/00, BStBl II 2004, 449; vom 28.06.2006 XI R 58/05, BStBl II 2006, 835, und vom 11.05.2010 IX R 39/09 BFH/NV 2010, 1801 [BFH 11.05.2010 - IX R 39/09] ).

    Dies ergibt sich nach Auffassung des Senats schon aus dem BFH-Urteil vom 14.05.2003 XI R 12/00 (BStBl II 2004, 449).

  • BFH, 28.06.2006 - XI R 58/05

    Berücksichtigung des Freibetrags nach § 3 Nr. 9 EStG bei der ersten Teilzahlung

    Auszug aus FG Hessen, 10.06.2015 - 3 K 1960/13
    Entsprechendes gilt, wenn neben einer Hauptentschädigungsleistung aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit ergänzende Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden und dabei der Umfang dieser Zusatzleistungen im Verhältnis zur Hauptleistung eine gewisse Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet (vgl. BFH-Urteile vom 14.05.2003 XI R 12/00, BStBl II 2004, 449; vom 28.06.2006 XI R 58/05, BStBl II 2006, 835, und vom 11.05.2010 IX R 39/09 BFH/NV 2010, 1801 [BFH 11.05.2010 - IX R 39/09] ).
  • BFH, 16.03.1993 - XI R 10/92

    Steuertarif - Entschädigung

    Auszug aus FG Hessen, 10.06.2015 - 3 K 1960/13
    Die von den beiden vorgenannten Vorschriften erfassten Fallgruppen betreffen unterschiedliche Sachverhalte und unterliegen auch unterschiedlichen Voraussetzungen (vgl. BFH-Urteil vom 16.03.1993 XI R 10/92, BStBl II 1993, 497; dazu auch: Horn in Hermann/Heuer/Raupach, Einkommensteuergesetz/ Körperschaftsteuergesetz, § 24 Rn. 46).
  • BFH, 06.12.2021 - IX R 10/21

    Einheitliche Entschädigung bei mehreren Teilleistungen aufgrund

    Die Startprämie ist daher auch nicht isoliert als Entschädigung für die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit in der Transfergesellschaft unter § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG zu beurteilen (anderer Ansicht Urteil des Hessischen FG vom 10.06.2015 - 3 K 1960/13, juris, rechtskräftig; zur Abgrenzung der Buchst. a und b bei § 24 Nr. 1 EStG Schießl in Brandis/Heuermann/Schießl, § 24 EStG Rz 51a).
  • FG Baden-Württemberg, 22.02.2021 - 8 K 3125/18

    Einheitlichkeit von Abfindungsleistungen für den Verlust des Arbeitsplatzes bei

    Die Startprämie ist daher auch nicht als Entschädigung für die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit in der B unter § 24 Nr. 1 lit. b zu qualifizieren (a.A. Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10. Juni 2015 3 K 1960/13, juris).

    Letztendlich liegt sowohl Abfindung als auch Startprämie der Sache nach jedoch ein einheitliches Gesamtkonstrukt zugrunde, das nur den Sinn hatte, den Kläger "möglichst schnell von der Gehaltsliste streichen zu können" (vgl. dazu Felix Podewils, jurisPR-SteurR 42/2015 Anm. 4 (Anmerkung zum Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10. Juni 2015 3 K 1960/13)).

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