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   FG Hessen, 10.08.2020 - 9 K 141/19   

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https://dejure.org/2020,28853
FG Hessen, 10.08.2020 - 9 K 141/19 (https://dejure.org/2020,28853)
FG Hessen, Entscheidung vom 10.08.2020 - 9 K 141/19 (https://dejure.org/2020,28853)
FG Hessen, Entscheidung vom 10. August 2020 - 9 K 141/19 (https://dejure.org/2020,28853)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art. 7 DBA Großbritannien, Art. 23 Abs. 1 Buchst. d DBA Großbritannien, § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus einem Goldhandel als (negative) Progressionseinkünfte i.R.d. Abgrenzung eines Gewerbebetriebs von der privaten Vermögensverwaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Berücksichtigung von Verlusten aus Goldhandel als negative Progressionseinkünfte im Sinne des § 32b EStG

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 14.11.2018 - I R 81/16

    Maßgeblichkeit ausländischer Buchführungspflichten im deutschen

    Auszug aus FG Hessen, 10.08.2020 - 9 K 141/19
    Der BFH hat schließlich mit Urteil vom 14.11.2018 I 81/16 BStBl. II 2019, 390 nochmals unter ausführlicher Darstellung des Streitstandes entschieden, dass § 140 AO nicht nur auf inländische, sondern auch auf ausländische Buchführungspflichten verweist.

    Demzufolge ist eine Rechtsnorm eines anderen Staates nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts - insbesondere mit den Grundrechten - unvereinbar ist (BFH BStBl. II 2019, 390).

    Urteil vom 14.11.2018 I R 81/16 BStBl. II 2019, 390.

  • BFH, 10.12.2014 - I R 3/13

    Kein "Wahlrecht" zur Überschussrechnung für Gesellschafter einer nach englischen

    Auszug aus FG Hessen, 10.08.2020 - 9 K 141/19
    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 10.12.2014, I R 3/13, und vom 25.06.2014, I R 24/13) sei die LLP nicht befugt gewesen, ihre Einkünfte nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln.

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 25.06.2014 I R 3/13, BFH/NV 2015, 667 und I R 24/13 BStBl. II 2015, 141) ist der im Inland ansässige Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft, die im Inland über keine Betriebsstätte verfügt, aber ihrerseits aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen,oder dies freiwillig tut, nicht befugt nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 S. 1 EStG als seinen Gewinn aus der Beteiligung den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben anzusetzen.

  • BFH, 25.06.2014 - I R 24/13

    Kein "Wahlrecht" zur Überschussrechnung für atypisch still Beteiligten an einer

    Auszug aus FG Hessen, 10.08.2020 - 9 K 141/19
    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 10.12.2014, I R 3/13, und vom 25.06.2014, I R 24/13) sei die LLP nicht befugt gewesen, ihre Einkünfte nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln.

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 25.06.2014 I R 3/13, BFH/NV 2015, 667 und I R 24/13 BStBl. II 2015, 141) ist der im Inland ansässige Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft, die im Inland über keine Betriebsstätte verfügt, aber ihrerseits aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen,oder dies freiwillig tut, nicht befugt nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 S. 1 EStG als seinen Gewinn aus der Beteiligung den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben anzusetzen.

  • FG Hessen, 22.08.2019 - 10 K 1143/14

    Einkommenstuerrechtliche Berücksichtigung von Verlusten aus Beteiligung an einer

    Auszug aus FG Hessen, 10.08.2020 - 9 K 141/19
    Das Urteil spricht die Frage einer materiell-rechtlichen Buchführungspflicht nach Maßgabe des § 140 AO i.V.m. ausländischem Recht ausdrücklich an (Tz. 14 des Urteils) und bejahte diese (Tz. 15 des Urteils; so auch der 10. Senat des Hessischen Finanzgerichts, Urteil vom 22.08.2019, 10 K 1143/14 , juris).
  • BFH, 19.01.2017 - IV R 50/13

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 1. 2017 IV R 50/14 - Klagebefugnis

    Auszug aus FG Hessen, 10.08.2020 - 9 K 141/19
    IV R 50/13 BFH/NV 2017, 751 mit zahlreichen Nachweisen) zur Abgrenzung von gewerblicher Tätigkeit zu privater Vermögensverwaltung Folgendes aus:.
  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus FG Hessen, 10.08.2020 - 9 K 141/19
    Ein Gewerbebetrieb ist gekennzeichnet durch eine selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinne zu erzielen unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, die weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) noch als Ausübung selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) anzusehen ist und der Rahmen privater Vermögensverwaltung überschritten wird (BFH-Beschluss vom 03.07.1995 GrS 1/93 BStBl. II 1995, 617; Schmidt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 37. Aufl. 2018, § 15 Tz. 8 ff. mit zahlreichen Nachweisen).
  • BFH, 09.06.2021 - I B 58/20

    Nichtzulassungsbeschwerde bei kumulativer Urteilsbegründung - Keine Beiladung

    Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10.08.2020 - 9 K 141/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Hessische Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 10.08.2020 - 9 K 141/19 als unbegründet ab.

  • FG Sachsen-Anhalt, 07.07.2022 - 2 K 265/20

    Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und privater Vermögensverwaltung beim Handel

    Außerdem führen diese beiden Gesichtspunkte nicht zuletzt deshalb zu dem Ergebnis, dass die Transaktionen mit allocated Gold nicht ins Bild eines gewerblichen Handels passten, weil sich den im Streitjahr eingeleiteten Anfangstransaktionen in den Folgejahren keine vergleichbaren Transaktionen mehr anschlossen (vgl. zu dieser Überlegung Hessisches FG, Urteil vom 1. August 2020 (Hinweis des Dokumentars: das Entscheidungsdatum lautet zutreffend 10.08.2020) 9 K 141/19; juris, nachfolgend BFH, Beschluss v. 9. Juni 2021 I B 58/20 NZB wurde abgelehnt, Beschluss nicht dokumentiert).
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