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   FG Hessen, 10.09.2019 - 4 K 1018/19   

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https://dejure.org/2019,31849
FG Hessen, 10.09.2019 - 4 K 1018/19 (https://dejure.org/2019,31849)
FG Hessen, Entscheidung vom 10.09.2019 - 4 K 1018/19 (https://dejure.org/2019,31849)
FG Hessen, Entscheidung vom 10. September 2019 - 4 K 1018/19 (https://dejure.org/2019,31849)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 29 AO, § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 173a AO, § 7 Abs. 4 EStG, § 21 Abs. 1 EStG
    Vergessene Afa in der Einkommensteuererklärung als offenbare Unrichtigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergessene Afa in der Einkommensteuererklärung als offenbare Unrichtigkeit

  • rechtsportal.de

    Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit bei Nichtberücksichtigung der Absetzung für Abnutzung für Berichtigung nach; § 129 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • IWW (Kurzinformation)

    Verfahrensrecht | Vergessene AfA-Beträge in der Einkommensteuererklärung als offenbare Unrichtigkeit

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Vergessene AfA als offenbare Unrichtigkeit

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Vergessene AfA als offenbare Unrichtigkeit

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Vergessene Afa in der Einkommensteuererklärung als offenbare Unrichtigkeit

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Wann ist eine offenbare Unrichtigkeit gegeben?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 27.05.2009 - X R 47/08

    Berichtigung eines Steuerbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit - Vom FA

    Auszug aus FG Hessen, 10.09.2019 - 4 K 1018/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteile vom 31.7.1990, I R 116/88; vom 27.5.2009 X R 47/08, Bundessteuerblatt II 2009, 929) stelle eine mangelhafte Amtsermittlung keine offenbare Unrichtigkeit dar und stehe einer solchen auch nicht gleich.

    Das Tatbestandsmerkmal "ähnliche offenbare Unrichtigkeiten" setzt voraus, dass die Unrichtigkeit einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlich ist, d.h. dass es sich um einen "mechanischen" Fehler handelt, der ebenso mechanisch also ohne weitere Prüfung erkannt und berichtigt werden kann (BFH-Urteil vom 12.4.1994, IX R 31/91, BFH/NV 1995, 1; BFH-Urteil vom 27.5.2009, X R 47/08, Bundessteuerblatt II 2009, 946).

    Auch eine aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderliche, vom Sachbearbeiter - gegebenenfalls unter Verletzung der Amtsermittlungspflicht - jedoch unterlassene Sachverhaltsermittlung ist kein mechanisches Versehen (BFH-Urteil vom 27.5.2009, X R 47/08, Bundessteuerblatt II 2009, 946).

    Etwas Anderes gilt jedoch dann, wenn der Sachbearbeiter es versehentlich unterlassen hat, die für die Veranlagung der Streitjahre vorliegenden Unterlagen auszuwerten, indem er eine für das Streitjahr einschlägige ihm zugegangene Kontrollmitteilung übersieht oder bei der Veranlagung vorliegende Unterlagen nicht auswertet (BFH-Urteil vom 27.5.2009 aaO.).

  • BFH, 25.02.1972 - VIII R 141/71

    Offenbare Unrichtigkeit - Eingereichte Steuererklärung - Veranlagung gemäß Antrag

    Auszug aus FG Hessen, 10.09.2019 - 4 K 1018/19
    In solchen Fällen hat das Finanzamt zwar möglicherweise seine Amtsermittlungspflicht verletzt; diese Pflichtverletzung ist aber nicht mit einer offenbaren Unrichtigkeit gleichzusetzen (BFH-Urteil vom 25.2.1972, VIII R 141/71, Bundessteuerblatt II 1972, 550); sie schließt vielmehr in der Regel eine offenbare Unrichtigkeit aus.
  • BFH, 16.01.2018 - VI R 38/16

    Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO bei Abweichen des erklärten Arbeitslohns

    Auszug aus FG Hessen, 10.09.2019 - 4 K 1018/19
    Zur rechtlichen Beurteilung verweist der Beklagte weiterhin auf das Urteil des BFH vom 16.1.2018, VI R 38/16, in dem der BFH zu elektronisch gespeicherten Arbeitnehmerdaten geurteilt habe, dass die elektronisch hinterlegten Daten regelmäßig nicht Gegenstand der Veranlagung seien.
  • BFH, 31.07.1990 - I R 116/88

    Keine offenbare Unrichtigkeit i. S. des § 129 AO, wenn der Steuerpflichtige den

    Auszug aus FG Hessen, 10.09.2019 - 4 K 1018/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteile vom 31.7.1990, I R 116/88; vom 27.5.2009 X R 47/08, Bundessteuerblatt II 2009, 929) stelle eine mangelhafte Amtsermittlung keine offenbare Unrichtigkeit dar und stehe einer solchen auch nicht gleich.
  • BFH, 12.04.1994 - IX R 31/91

    Verfahrensrecht; Keine offenbare Unrichtigkeit beim Übersehen einer

    Auszug aus FG Hessen, 10.09.2019 - 4 K 1018/19
    Das Tatbestandsmerkmal "ähnliche offenbare Unrichtigkeiten" setzt voraus, dass die Unrichtigkeit einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlich ist, d.h. dass es sich um einen "mechanischen" Fehler handelt, der ebenso mechanisch also ohne weitere Prüfung erkannt und berichtigt werden kann (BFH-Urteil vom 12.4.1994, IX R 31/91, BFH/NV 1995, 1; BFH-Urteil vom 27.5.2009, X R 47/08, Bundessteuerblatt II 2009, 946).
  • BFH, 04.06.2008 - X R 47/07

    Offenbare Unrichtigkeit - Saldierung materieller Fehler im Rahmen der

    Auszug aus FG Hessen, 10.09.2019 - 4 K 1018/19
    Eine offenbare Unrichtigkeit kann zwar auch dann vorliegen, wenn das Finanzamt eine in der Steuererklärung enthaltene offenbare, d.h. für das Finanzamt erkennbare Unrichtigkeit als eigene übernimmt (BFH-Urteil vom 4.6.2008 X R 47/07, BFH/NV 2008, 1801 m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 21.02.2006 - 1 K 212/02

    Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO bei fehlender AfA

    Auszug aus FG Hessen, 10.09.2019 - 4 K 1018/19
    Es hat dies weitergehend auch auf die Vorjahresunterlagen bezogen, soweit diese in den späteren Veranlagungsjahren die Funktion eines Überwachungsbogens erfüllten und somit wie eine das Veranlagungsjahr betreffende Kontrollmitteilung als Unterlagen des Veranlagungsjahres anzusehen seien (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.2.2006, 1 K 212/02, EFG 2006, 859).
  • BFH, 26.05.2020 - IX R 30/19

    Nachträgliches Bekanntwerden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO - offenbare

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10.09.2019 - 4 K 1018/19 aufgehoben.
  • FG Niedersachsen, 21.09.2022 - 9 K 203/21

    Keine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides wegen eines

    Fehler bei der Übertragung von Daten sowie bei der Eingabe der elektronischen Steuererklärung werden dem Wortlaut nach vom Tatbestand des § 173a AO nicht erfasst (BFH, Urteil vom 26. Mai 2020 IX R 30/19, BFH/NV 2020, 1233; Hessisches FG, Urteil vom 10. September 2019 4 K 1018/19, EFG 2020, 245; Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 173a Rz. 8).

    Entsprechend sieht auch die bisher zur Vorschrift des § 173a AO ergangene Rechtsprechung eine Änderung wegen ähnlicher (offenbarer) Unrichtigkeiten als nicht vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst (BFH, Entscheidung vom 27. April 2022 IX B 57/21, BFH/NV 2022, 803; Hessisches FG, Urteil vom 10. September 2019 4 K 1018/19, EFG 2020, 245, bestätigt durch BFH, Urteil vom 26 Mai 2020 IX R 30/19, BFH/NV 2020, 1233).

    a) Der Fehler ist dann offenbar, wenn er bei Offenlegung des Sachverhaltes für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als Schreib- oder Rechenfehler erkennbar ist und kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, dass eine unrichtige Tatsachenwürdigung, ein Rechtsirrtum oder ein Rechtsanwendungsfehler vorliegt (BT-Drucks. 18/7457, 87, zu Nr. 32; Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 173a Rz. 6; Hessisches FG, Urteil vom 10. September 2019 4 K 1018/19, EFG 2020, 245).

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