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   FG Hessen, 10.11.2004 - 11 K 1855/02   

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https://dejure.org/2004,10390
FG Hessen, 10.11.2004 - 11 K 1855/02 (https://dejure.org/2004,10390)
FG Hessen, Entscheidung vom 10.11.2004 - 11 K 1855/02 (https://dejure.org/2004,10390)
FG Hessen, Entscheidung vom 10. November 2004 - 11 K 1855/02 (https://dejure.org/2004,10390)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 130 Abs 2 Nr 4 AO, § 218 Abs 2 AO, § 36a Abs 3 EStG, § 36 Abs 2 Nr 3 EStG
    Änderungsmöglichkeit eines Abrechnungsbescheides - Grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Kenntnis des Zusammenhangs zwischen Einnahmeerfassung und Anrechnung von Körperschaftsteuer

  • Judicialis

    AO § 130 Abs. 2 Nr. 4; ; EStG § 36a Abs. 1; ; EStG § 36a Abs. 3; ; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtanrechnung der Körperschaftsteuer bei nachträglicher Nichterfassung des Beteiligungsertrages - Körperschaftsteueranrechnung; Abrechnungsbescheid; Verdeckte Gewinnausschüttung; Änderung; Geschäftsführergehalt; Beteiligungsertrag

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Nichtanrechnung der Körperschaftsteuer bei nachträglicher Nichterfassung des Beteiligungsertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Änderung eines Körperschaftssteuerbescheides zu ungunsten des Steuerpflichtigen; Arbeitslohn eines GmbH-Geschäftsführers als verdeckte Gewinnausschüttung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • FG Köln, 01.07.1992 - 6 K 919/90
    Auszug aus FG Hessen, 10.11.2004 - 11 K 1855/02
    Auch wenn die ursprünglichen Anrechnungsverfügungen nicht gegen § 36a EStG verstoßen haben sollten, seien die Anrechnungsverfügungen auf Grund nachträglicher Änderung des Sachverhalts rechtswidrig geworden, was es rechtfertige, § 130 AO im Streitfall anzuwenden (FG Köln, EFG 1993, 238).

    Entsprechend der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Anwendung des § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bei auf Grund nachträglicher Änderung des Sachverhalts rechtswidrig gewordener Verwaltungsakte (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 1989 2 C 43/87, DVBl 1990, 304) und der vergleichbaren Situation, dass die Anrechnung von Körperschaftsteuer an die - bleibende - Erfassung der entsprechenden Einnahmen bei der Veranlagung geknüpft ist, richtet sich die Änderung einer Anrechnungsverfügung betreffend anrechenbarer Körperschaftsteuer regelmäßig nach § 130 Abs. 2 AO (vgl. FG Köln, Urteil vom 1. Juli 1992 6 K 919/90, EFG 1993, 238).

  • BVerwG, 16.11.1989 - 2 C 43.87

    Rückforderung zuviel gewährter Beihilfe - Beihilfebescheid - Rückwirkende Wegfall

    Auszug aus FG Hessen, 10.11.2004 - 11 K 1855/02
    Entsprechend der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Anwendung des § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bei auf Grund nachträglicher Änderung des Sachverhalts rechtswidrig gewordener Verwaltungsakte (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 1989 2 C 43/87, DVBl 1990, 304) und der vergleichbaren Situation, dass die Anrechnung von Körperschaftsteuer an die - bleibende - Erfassung der entsprechenden Einnahmen bei der Veranlagung geknüpft ist, richtet sich die Änderung einer Anrechnungsverfügung betreffend anrechenbarer Körperschaftsteuer regelmäßig nach § 130 Abs. 2 AO (vgl. FG Köln, Urteil vom 1. Juli 1992 6 K 919/90, EFG 1993, 238).
  • BFH, 31.08.1993 - VII R 69/91

    Der Rückforderungsanspruch des Finanzamts nach § 37 Abs. 2 AO richtet sich in

    Auszug aus FG Hessen, 10.11.2004 - 11 K 1855/02
    Verwirkung setzt voraus, dass ein Berechtigter durch sein Verhalten einen Vertrauenstatbestand dergestalt geschaffen hat, dass nach Ablauf einer gewissen Zeit die Geltendmachung seines Rechts als illoyale Rechtsausübung empfunden werden muss (vgl. BFH, Urteil vom 31. August 1993 VII R 69/91, BStBl II 1995, 846 [850]).
  • BFH, 23.01.2001 - XI R 42/00

    Kein grobes Verschulden bei Irrtum über Gewinnbegriff

    Auszug aus FG Hessen, 10.11.2004 - 11 K 1855/02
    Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und nicht entschuldbarer Weise verletzt (std. Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteil vom 23. Januar 2001 XI R 42/00, BStBl II 2001, 379 m.w.N.).
  • BFH, 15.04.1997 - VII R 100/96

    Fehlerhafte Anrechnung von Steuern - Nachteilige Änderung des

    Auszug aus FG Hessen, 10.11.2004 - 11 K 1855/02
    Auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes bei Streitigkeiten über Anrechnungsverfügungen durch Abrechnungsbescheid zu entscheiden ist, geht von einer Anrechnungsverfügung mit Erstattungsverfügung als begünstigender, deklaratorischer Verwaltungsakt eine Bindungswirkung auch gegenüber einem nachfolgenden Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO mit der Folge aus, dass eine Anrechnungsverfügung auch durch Abrechnungsbescheid nur geändert werden kann, wenn die Voraussetzungen der §§ 129, 130, 131 AO vorliegen (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 15. April 1997 VII R 100/96, BStBl II 1997, 787 unter Aufgabe der Rechtsprechung des I. Senats, die für den Erlass eines Abrechnungsbescheids keine Bindung durch vorherige Anrechnungsverfügungen annahm).
  • BFH, 27.03.1996 - I R 87/95

    Keine Anrechnung der Körperschaftsteuer gem. § 36 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. f EStG

    Auszug aus FG Hessen, 10.11.2004 - 11 K 1855/02
    Die gesetzliche Rückwirkung dieser Regelung auch auf Veranlagungszeiträume vor 1990 bestätigt lediglich die bisher geltende Rechtslage und führt daher nicht zu einer verfassungswidrigen Rückwirkung (vgl. BFH, Urteil vom 27. März 1996 I R 87/95, BStBl II 1996, 473).
  • BFH, 18.06.1993 - VI R 67/90

    Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer "Nettolohnvereinbarung" und die

    Auszug aus FG Hessen, 10.11.2004 - 11 K 1855/02
    Denn Streitigkeiten über die Frage der Anrechnung von Steuern betreffen das Steuererhebungsverfahren und sind durch einen Abrechnungsbescheid zu entscheiden (vgl. BFH, Urteil vom 18. Juni 1993 VI R 67/90, BStBl II 1994, 182).
  • FG Hessen, 21.06.2006 - 1 K 2763/02

    Änderung einer fehlerhaften, bestandskräftigen Anrechnung von

    Die Auffassung des VII. Senats ist in Rechtsprechung und Literatur inzwischen absolut vorherrschend und entspricht auch der Auffassung der Verwaltung (vgl. Urteile des Finanzgerichts - FG - Köln vom 16.03.2000 6 K 2223/96, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2000, 714, des FG Hamburg vom 08.10.2001 III 164/01, EFG 2002, 341, des FG München vom 17.12.2001 13 K 1533/01, Juris, des FG Berlin vom 14.02.2002 1 K 1076/99, EFG 2002, 876, des FG Berlin vom 27.05.2002 8 K 8592/99, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst 2002, 1205, des FG Nürnberg vom 03.07.2003 VII 368/2001, Juris, des FG Thüringen vom 01.09.2004 III 982/00, EFG 2005, 206, und des Hessischen FG vom 10.11.2004 11 K 1855/02, Juris; aus der Literatur z.B. Völlmeke, Der Betrieb 1994, 1746, 1751, Brenner in Kirchhof/Söhn, EStG, § 36 Rdnr. A 238, Seibel in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 36 EStG Anm. 7, Loose in Tipke/Kruse, AO/Finanzgerichtsordnung - FGO -, vor § 172 AO Tz. 28; zur Verwaltungsauffassung vgl. neben H 36 EStHdb 2005 auch den Anwendungserlass zur AO zu § 218, Nr. 3).
  • BFH, 22.08.2006 - I R 42/05

    Rechtswidrige Anrechnung von KSt

    Die gegen den Abrechnungsbescheid gerichtete Klage hat das FG durch Urteil vom 10. November 2004 11 K 1855/02 abgewiesen.
  • FG Hessen, 21.06.2006 - 1 K 2763/03

    Anrechnung von entrichteten Vorauszahlungen oder einbehaltenen

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  • VG Schwerin, 01.12.2017 - 4 A 1438/14

    Schmutzwasserbeitrag; Rücknahme der Teilstundung des Anschlussbeitrags,

    Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Abgabenpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und nicht entschuldbarer Weise verletzt (vgl. statt vieler Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 10. November 2004 - 11 K 1855/02 -, juris Rn. 26 m. w. N.).
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