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   FG Hessen, 11.03.2019 - 9 K 593/18   

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FG Hessen, 11.03.2019 - 9 K 593/18 (https://dejure.org/2019,8358)
FG Hessen, Entscheidung vom 11.03.2019 - 9 K 593/18 (https://dejure.org/2019,8358)
FG Hessen, Entscheidung vom 11. März 2019 - 9 K 593/18 (https://dejure.org/2019,8358)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 9 EStG, § 40 AO
    Ein Schaden, den ein Arbeitnehmer dadurch erleidet, dass er im Rahmen eines Geldwechselgeschäftes von angeblichen an den Produkten seines Arbeitgebers interessierten Investoren Falschgeld untergeschoben bekommt, ist als Werbungskosten abziehbar, wenn der Arbeitnehmer das ...

  • Betriebs-Berater

    Werbungskosten bei Falschgeld im Rahmen eines beruflich veranlassten Geldwechselgeschäfts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 ; AO § 40

  • rechtsportal.de

    EStG § 9 ; AO § 40
    Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit bei im Zusammenhang mit Geldwechsel erlittenen Vermögensschaden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Erhaltenes Falschgeld bei beruflich veranlasstem Geldwechselgeschäft

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Falschgeld und Werbungskostenabzug

  • Jurion (Kurzinformation)

    Falschgeld und Werbungskostenabzug

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erhalt von Falschgeld im Rahmen eines beruflich veranlassten Geldwechselgeschäfts kann zum Abzug von Werbungskosten berechtigen - Etwaige Fahrlässigkeit und fehlender wirtschaftlicher Sinn des Wechselgeschäftes für Werbungskostenabzug unerheblich

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Falschgeld und Werbungskostenabzug

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 07.02.2018 - X R 10/16

    Verlustabzug beim Anlagebetrug mit nicht existierenden Blockheizkraftwerken

    Auszug aus FG Hessen, 11.03.2019 - 9 K 593/18
    Ergänzend weisen die Kläger auf das BFH-Urteil X R 10/16 vom 07.02.2018 hin.

    In einem weiteren Fall, in dem der Steuerpflichtige Zahlungen zum Erwerb von Blockheizkraftwerken leistete, der Vertragspartner seine Lieferbereitschaft aber nur vorgespiegelt hatte, führte der BFH aus: "Entsprechend hat die höchstrichterliche Rechtsprechung schon vielfach anerkannt, dass Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger im Hinblick auf eine künftige Einkunftserzielung leistet, einkommensteuerrechtlich auch dann abgezogen werden können, wenn die Aufwendungen infolge des betrügerischen Verhaltens eines Geschäftspartners verloren sind" (BFH-Urteil vom 07.02.2018 - X R 10/16, BStBl. II 2018, 630, Tz. 33).

  • BFH, 04.07.1986 - VI R 227/83

    Geldentwendung auf einer Dienstreise führt nicht zu Werbungskostenabzug

    Auszug aus FG Hessen, 11.03.2019 - 9 K 593/18
    Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Geldmittel, die einen eher geringen Bezug zur Arbeitstätigkeit des Steuerpflichtigen besitzen, nämlich private Mittel, die auf einer Dienstreise gestohlen werden (vgl. BFH-Urteil vom 04.07.1986 - VI R 227/83, BStBl. II 1986, 771) oder vom Arbeitgeber erhaltene Reisekostenvorschüsse (vgl. zum Diebstahl von solchen Vorschüssen aus der Wohnung des Steuerpflichtigen FG Hessen, Urteil vom 03.06.1986 - 7 K 370/84, EFG 1986, 597 und auf der Dienstreise selbst FG Köln, Urteil vom 29.10.1980 - I (VII) 584/79 E, EFG 1981, 128 und FG Hamburg, Urteil vom 13.10.1982 - II 392/81, EFG 1983, 344).

    Der Werbungskostenabzug ist deshalb nicht ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteil vom 04.07.1986 - VI R 227/83, BStBl. II 1986, 771 zum Unterschied zwischen beruflich veranlassten Zahlungen und bloßen Geldverlusten anlässlich von beruflich bedingten Fahrten).

  • BFH, 09.05.2017 - IX R 24/16

    Vermietung und Verpachtung - Werbungskosten nach gescheitertem

    Auszug aus FG Hessen, 11.03.2019 - 9 K 593/18
    So hat der BFH in einem Fall, in welchem der Steuerpflichtige einem Immobilienmakler mehrere Millionen DM bar übergab, weil dieser jenem vorspiegelte, mit dem Verkauf eines Grundstücks beauftragt zu sein, den Werbungskostenabzug mit den Argumenten anerkannt, dass es dem Steuerpflichtigen weder zuzurechnen noch anzulasten sei, dass er die Täuschung des Maklers nicht erkannt habe, und es deshalb auch unerheblich sei, ob der Steuerpflichtige bei der Hingabe des Geldes fremdüblich gehandelt oder gar die übliche Vorsicht außer Acht gelassen habe (BFH-Urteil vom 09.05.2017 - IX R 24/16, BStBl. II 2018, 168, Tz. 20).

    Soweit der BFH einen Werbungskostenabzug in Fällen für ausgeschlossen erachtet hat, in denen die objektive Untauglichkeit der Aufwendungen für den Steuerpflichtigen erkennbar war (vgl. BFH-Urteil vom 09.05.2017 - IX R 45/15, BFH/NV 2017, 1036), liegt eine solche Erkennbarkeit in Betrugsfällen gerade nicht vor; es geht nicht darum, ob der Steuerpflichtige die Untauglichkeit hätte erkennen können (ebenso BFH-Urteil vom 09.05.2017 - IX R 24/16, BStBl. II 2018, 168, Tz. 23).

  • BFH, 11.01.2007 - VI R 52/03

    Bewirtungsaufwendungen können als Werbungskosten abziehbar sein

    Auszug aus FG Hessen, 11.03.2019 - 9 K 593/18
    Das subjektive Element ist jedoch kein zwingendes Merkmal des Werbungskostenbegriffs (BFH-Urteil vom 11.01.2007 - VI R 52/03, BStBl. II 2007, 317).
  • BFH, 04.12.2002 - VI R 120/01

    Werbungskostenabzug für erstmaliges Hochschulstudium und Umschulungsmaßnahme

    Auszug aus FG Hessen, 11.03.2019 - 9 K 593/18
    Es ist ausreichend, wenn die Aufwendungen den Beruf des Arbeitnehmers im weitesten Sinne fördern (BFH-Urteil vom 04.12.2002 - VI R 120/01, BStBl. II 2003, 403).
  • BFH, 13.01.1989 - VI R 51/85

    Der Verlust einer dem Arbeitgeber zur Erlangung des Arbeitsplatzes geleisteten

    Auszug aus FG Hessen, 11.03.2019 - 9 K 593/18
    Aufwendungen i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG können auch Substanzverluste sein, die den Arbeitnehmer unfreiwillig treffen (BFH-Urteil vom 13.01.1989 - VI R 51/85, BStBl. II 1989, 382).
  • FG Berlin-Brandenburg, 28.04.2016 - 3 K 3106/15

    Vorrang der Anfechtung eines ESt Nullbescheids vor der des

    Auszug aus FG Hessen, 11.03.2019 - 9 K 593/18
    Dem Senat erscheint es gleichwohl erforderlich, in den Tenor der Entscheidung die Höhe der zusätzlich anzuerkennenden Werbungskosten explizit aufzunehmen, da die Einkommensteuerfestsetzung gemäß § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG den Charakter eines "Quasi-Grundlagenbescheides" für die Feststellung des Verlustvortrages hat, sodass der Beklagte auf einen entsprechenden Antrag der Kläger auf Verlustfeststellung hin verpflichtet sein wird, den vortragsfähigen Verlust entsprechend der im vorliegenden Urteil anerkannten zusätzlichen Werbungskosten festzustellen (vgl. zu Möglichkeiten der Tenorierung in § 10d-EStG-Fällen Finanzgericht - FG - Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.04.2016 - 3 K 3106/15, EFG 2016, 1091).
  • FG Köln, 29.10.1980 - I (VII) 584/79
    Auszug aus FG Hessen, 11.03.2019 - 9 K 593/18
    Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Geldmittel, die einen eher geringen Bezug zur Arbeitstätigkeit des Steuerpflichtigen besitzen, nämlich private Mittel, die auf einer Dienstreise gestohlen werden (vgl. BFH-Urteil vom 04.07.1986 - VI R 227/83, BStBl. II 1986, 771) oder vom Arbeitgeber erhaltene Reisekostenvorschüsse (vgl. zum Diebstahl von solchen Vorschüssen aus der Wohnung des Steuerpflichtigen FG Hessen, Urteil vom 03.06.1986 - 7 K 370/84, EFG 1986, 597 und auf der Dienstreise selbst FG Köln, Urteil vom 29.10.1980 - I (VII) 584/79 E, EFG 1981, 128 und FG Hamburg, Urteil vom 13.10.1982 - II 392/81, EFG 1983, 344).
  • FG Hessen, 03.06.1986 - 7 K 370/84
    Auszug aus FG Hessen, 11.03.2019 - 9 K 593/18
    Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Geldmittel, die einen eher geringen Bezug zur Arbeitstätigkeit des Steuerpflichtigen besitzen, nämlich private Mittel, die auf einer Dienstreise gestohlen werden (vgl. BFH-Urteil vom 04.07.1986 - VI R 227/83, BStBl. II 1986, 771) oder vom Arbeitgeber erhaltene Reisekostenvorschüsse (vgl. zum Diebstahl von solchen Vorschüssen aus der Wohnung des Steuerpflichtigen FG Hessen, Urteil vom 03.06.1986 - 7 K 370/84, EFG 1986, 597 und auf der Dienstreise selbst FG Köln, Urteil vom 29.10.1980 - I (VII) 584/79 E, EFG 1981, 128 und FG Hamburg, Urteil vom 13.10.1982 - II 392/81, EFG 1983, 344).
  • BFH, 09.05.2017 - IX R 45/15

    Durchleitung eines Darlehensbetrages durch ein Kontokorrentkonto zur Finanzierung

    Auszug aus FG Hessen, 11.03.2019 - 9 K 593/18
    Soweit der BFH einen Werbungskostenabzug in Fällen für ausgeschlossen erachtet hat, in denen die objektive Untauglichkeit der Aufwendungen für den Steuerpflichtigen erkennbar war (vgl. BFH-Urteil vom 09.05.2017 - IX R 45/15, BFH/NV 2017, 1036), liegt eine solche Erkennbarkeit in Betrugsfällen gerade nicht vor; es geht nicht darum, ob der Steuerpflichtige die Untauglichkeit hätte erkennen können (ebenso BFH-Urteil vom 09.05.2017 - IX R 24/16, BStBl. II 2018, 168, Tz. 23).
  • FG Hamburg, 13.10.1982 - II 392/81
  • BFH, 11.07.2013 - VI R 37/12

    Werbungskosten bei beruflich veranlassten Krankheiten

  • BFH, 28.11.1977 - GrS 2/77

    Kosten eines Verkehrsunfalls auf einer betrieblichen oder beruflichen Fahrt

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 1/89

    Vorauszahlungen und Bauunternehmerkonkurs

  • FG Hessen, 14.05.1986 - 2 K 447/83
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