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   FG Hessen, 11.05.2022 - 8 K 365/17   

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FG Hessen, 11.05.2022 - 8 K 365/17 (https://dejure.org/2022,27282)
FG Hessen, Entscheidung vom 11.05.2022 - 8 K 365/17 (https://dejure.org/2022,27282)
FG Hessen, Entscheidung vom 11. Mai 2022 - 8 K 365/17 (https://dejure.org/2022,27282)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Gewerbesteuer | Außenwerbung und gewerbesteuerliche Hinzurechnung

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung der Aufwendungen für Werbeträger im Außenbereich bei Beauftragung von Spezialagenturen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.04.2018 - 1 K 1362/15

    Voraussetzungen für eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für

    Auszug aus FG Hessen, 11.05.2022 - 8 K 365/17
    Zu bemerken sei auch, dass das FG Rheinland-Pfalz in einem vergleichbaren Fall (vgl. Urteil vom 18. April 2018 - 1 K 1362/15 -, juris) entschieden habe, dass die bloße Beauftragung einer Dienstleistung als Nutzungsmöglichkeit einer personellen oder sachlichen Ressource und damit als Recht im gewerbesteuerlichen Sinne dem Sinn und Zweck der Regelung des §§ 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG nicht gerecht werde, da bei einer solchen, von einem anderen erbrachten Dienstleistung, kein Finanzierungsanteil ersichtlich sei, der typischerweise herausgerechnet werden könne.

    Da eine Sachkapitalüberlassung nicht nur durch die Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern, sondern auch durch die zeitlich befristete Überlassung von Rechten möglich sein kann und der Nettoertrag der befristeten Überlassung (sog. "Finanzierungsanteil") dabei im (nutzenden) Gewerbebetrieb erwirtschaftet wird, erscheint eine solche Belastung mit Gewerbesteuer gerechtfertigt (vgl. dazu FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. April 2018 - 1 K 1362/15 -, Rn. 84, juris, m. w. N.).

    Rechte im Sinne der Vorschrift sind Immaterialgüterrechte, also subjektive Rechte an unkörperlichen Gütern mit selbständigem Vermögenswert, die eine Nutzungsbefugnis und entsprechende Abwehrrechte enthalten (vgl. BFH vom 31. Januar 2012 - I R 105/10 -, BFH/NV 2012, 996, Rz. 33 der koordinierten Ländererlasse vom 2. Juli 2012, BStBl. I 2012, 654 sowie FG Rheinland-Pfalz, vom 18. April 2018, a. a. O.).

    Für eine über den Wortlaut des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG hinausgehende Qualifizierung einer bloßen Beauftragung einer Dienstleistung als Nutzungsmöglichkeit einer personellen oder sachlichen Ressource besteht mithin kein Raum (vgl. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. April 2018 - 1 K 1362/15 -, juris).

    Anders als bei der Nutzung eigener oder fremder (körperlicher oder unkörperlicher) Wirtschaftsgüter besteht bei der Dienstleistung insoweit auch keine echte Wahlmöglichkeit zwischen einem "Soforterwerb" (Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts) einerseits und einer "Anmietung" (zeitweise Überlassung des Wirtschaftsguts) andererseits (vgl. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. April 2018 - 1 K 1362/15 -, juris).

  • BGH, 26.01.1994 - XII ZR 93/92

    Abtretung von Rechten aus einem Vertrag über die Aufstellung von Werbetafeln auf

    Auszug aus FG Hessen, 11.05.2022 - 8 K 365/17
    So habe dieser etwa im Fall der Gestattung des Aufstellens von mit Werbung versehen Entfernungstafel auf einem Golfplatz eine Rechtspacht bejaht (vgl. Urteil vom 26. Januar 1994 - XII ZR 93/92 -).

    b) Das Finanzamt begründet eine Hinzurechnung unter anderem mit einer Bezugnahme auf eine Entscheidung des BGH (vgl. Urteil vom 26. Januar 1994 - XII ZR 93/92 -, NJW-RR 1994, 558).

  • BFH, 29.11.1972 - I R 178/70

    Zur Frage der Zuordnung der benutzten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen

    Auszug aus FG Hessen, 11.05.2022 - 8 K 365/17
    Ausreichend ist, wenn Wirtschaftsgüter einer bestimmten (benötigten) Art für längere Zeit dem Betrieb des Nutzenden dienen, weil es immer wieder zu Neuabschlüssen von kurzfristigen Miet- oder Pachtverträgen über diese Wirtschaftsgüter kommt (vgl. BFH, Urteil vom 29. November 1972 - I R 178/70 -, BFHE 107, 468), wenn also mehrmals derselbe Gegenstand (wiederholt) oder mehrere (mehr oder weniger) vergleichbare Gegenstände regelmäßig angemietet und gepachtet werden (vgl. Staats in: GewStG - eKommentar, § 8 Hinzurechnungen, Rn. 266).
  • BFH, 23.07.1957 - I 50/55 U

    Verbösernde Gesetzesrückwirkung - Rechtsnatur von Zeit-Frachtverträge

    Auszug aus FG Hessen, 11.05.2022 - 8 K 365/17
    Dies bedeutet zum einen, dass Gegenstand der Hinzurechnung (nur) Miet- und Pachtzinsen im Sinne des bürgerlichen Rechts sein können, dass also der maßgebliche Nutzungsvertrag seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Mietvertrag im Sinne der §§ 535 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB- oder ein Pachtvertrag im Sinne der §§ 581 ff. BGB sein muss (BFH v. 23.7.1957 - I 50/55, BStBl. III 1957, 306; v. 31.7.1985 - VIII R 261/81, BStBl. II 1986, 304), wobei die konkrete Bezeichnung oder Ausgestaltung der Vereinbarung gleichgültig ist, solange das Rechtsverhältnis nicht seinen Charakter als Miete oder Pacht verliert.
  • BFH, 31.07.1985 - VIII R 261/81

    Zur Hinzurechnung wegen gemieteter Wirtschaftsgüter bei Nutzungsüberlassung an

    Auszug aus FG Hessen, 11.05.2022 - 8 K 365/17
    Dies bedeutet zum einen, dass Gegenstand der Hinzurechnung (nur) Miet- und Pachtzinsen im Sinne des bürgerlichen Rechts sein können, dass also der maßgebliche Nutzungsvertrag seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Mietvertrag im Sinne der §§ 535 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB- oder ein Pachtvertrag im Sinne der §§ 581 ff. BGB sein muss (BFH v. 23.7.1957 - I 50/55, BStBl. III 1957, 306; v. 31.7.1985 - VIII R 261/81, BStBl. II 1986, 304), wobei die konkrete Bezeichnung oder Ausgestaltung der Vereinbarung gleichgültig ist, solange das Rechtsverhältnis nicht seinen Charakter als Miete oder Pacht verliert.
  • BFH, 21.12.2017 - IV R 55/16

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 21.12.2017 IV R 56/16 - Wirtschaftliches

    Auszug aus FG Hessen, 11.05.2022 - 8 K 365/17
    Insoweit findet, obwohl es sich ertragsteuerlich insoweit regelmäßig um Wirtschaftsgüter handelt, eine Hinzurechnung wegen des typischerweise fehlenden Finanzierungsanteils in der Regel nicht statt (vgl. BFH, Urteil vom 12. Januar 2017 - IV R 55/16 -, BFHE 256, 533, Schiffers, DStZ 2016, 759).
  • FG Köln, 16.06.2016 - 13 K 1014/13

    Vorliegen einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung bei Zahlungen im Zusammenhang

    Auszug aus FG Hessen, 11.05.2022 - 8 K 365/17
    Ausgehend vom Objektsteuercharakter und dem Sinn und Zweck der Vorschrift normiert das Gewerbesteuerrecht dabei einen eigenständigen, vom bilanz- und ertragsteuerlichen Begriff des immateriellen Wirtschaftsguts unabhängigen Rechtebegriff (vgl. FG Köln, Urteil vom 16. Juni 2016 - 13 K 1014/13 -, juris).
  • BFH, 25.10.2016 - I R 57/15

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen (Entgelt für die Überlassung

    Auszug aus FG Hessen, 11.05.2022 - 8 K 365/17
    Entsprechend diesen Grundsätzen hat auch der BFH mit Urteil vom 25. Oktober 2016 (- I R 57/15 -, BFHE 255, 280) einen Fall entschieden, in dem streitig war, ob das an eine Messegesellschaft gezahlte Entgelt für die Überlassung von Ausstellungsflächen auf einer Messe als Mietzins der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung unterfällt.
  • BGH, 26.03.2008 - X ZR 70/06

    Rechtsnatur eines Vertrages über die Abstrahlung von Werbevideos; Rechtsfolgen

    Auszug aus FG Hessen, 11.05.2022 - 8 K 365/17
    Auch diese stellen Werkverträge dar, da ein gewisses Ergebnis, nämlich das Abspielen des Spots für eine gewisse Dauer innerhalb eines bestimmten Zeitraums, als Erfolg geschuldet wird (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2008 - X ZR 70/06 -, juris).
  • BGH, 19.06.1984 - X ZR 93/83

    Verpflichtung zum Aushang von Werbeplakaten

    Auszug aus FG Hessen, 11.05.2022 - 8 K 365/17
    Im Unterschied dazu hat der BGH in einem anderen Fall entschieden, dass ein Vertrag zwischen zwei Parteien, der die eine Partei verpflichtet, für eine bestimmte Dauer Werbeplakate der anderen Partei an Werbeflächen zum Aushang zu bringen, als Werkvertrag einzuordnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1984 - X ZR 93/83 -, juris).
  • BFH, 31.01.2012 - I R 105/10

    Hinzurechnung von Glücksspielabgaben zur Ermittlung des Gewerbeertrags

  • BFH, 12.01.2017 - IV R 55/11

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Franchiseverträgen - Nur der Leitsatz der

  • BFH, 02.06.2016 - IV R 39/13

    Gewinnermittlungswahlrecht; erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart nach

  • BGH, 19.12.2018 - XII ZR 14/18

    Rechtliche Einordnung eines Vertrags über die Anbringung von Werbung auf mobilen

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