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   FG Hessen, 12.02.2021 - 4 Ko 1076/20   

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FG Hessen, 12.02.2021 - 4 Ko 1076/20 (https://dejure.org/2021,4761)
FG Hessen, Entscheidung vom 12.02.2021 - 4 Ko 1076/20 (https://dejure.org/2021,4761)
FG Hessen, Entscheidung vom 12. Februar 2021 - 4 Ko 1076/20 (https://dejure.org/2021,4761)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 135 Abs. 1 FGO, § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 135 Abs. 1 ; FGO § 138 Abs. 2 S. 1

  • rechtsportal.de

    FGO § 135 Abs. 1 ; FGO § 138 Abs. 2 S. 1
    Kostentragung durch einen unterlegenen Erinnerungsführer als Kostenschuldner hinsichtlich Fehlerhaftigkeit der Kostengrundentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Abweisung der Fortsetzungsfeststellungsklage nach behördlicher Nichtigkeitserklärung von Haftungsbescheiden

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 06.08.1974 - VII B 49/73

    Teilweise Erledigung - Erledigung - Berichtigungsbescheid - Kostentragung -

    Auszug aus FG Hessen, 12.02.2021 - 4 Ko 1076/20
    Allerdings war in Betracht zu ziehen, ob nicht nur die Abweisung der Fortsetzungsfeststellungsklage (mit der Rechtsfolge des § 135 Abs. 1 FGO), sondern auch die Erledigung des Anfechtungsbegehrens durch die behördliche Nichtigerklärung der Haftungsbescheide (mit der Rechtsfolge des § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO) in Form einer gemischt-rechtlichen Kostenentscheidung zu berücksichtigen war (vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 06. August 1974, VII B 49/73, BFHE 113, 171, BStBl II 1974, 748).
  • BFH, 05.05.1999 - V B 83/98

    Rücknahme eines Rechtsmittels; Kostenpflicht

    Auszug aus FG Hessen, 12.02.2021 - 4 Ko 1076/20
    Deshalb muss im Fall der Teilabhilfe ein Kläger berechtigt sein, das verbleibende Klagebegehren nach seiner Wahl fortzusetzen oder zurückzunehmen, ohne die Kostenfolge des § 138 Absatz 2 Satz 1 FGO für den durch Abhilfe erledigten Teil des Klagebegehrens zu gefährden (einschränkend aber BFH, Beschluss vom 05. Mai 1999, V B 83/98, juris, zum Vorrang des § 136 Absatz 2 FGO bei Rücknahme nach nur geringfügiger Teilabhilfe).
  • FG Hessen, 16.02.2017 - 4 K 244/16

    § 136 Abs.2, § 138 Abs.2 S.1 FGO

    Auszug aus FG Hessen, 12.02.2021 - 4 Ko 1076/20
    In der vorliegenden Konstellation einer unzulässigen Fortsetzungsfeststellungsklage hätte der Erinnerungsführer vielmehr zum Erhalt einer Kostenentscheidung gegen das beklagte Finanzamt nach § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO (übereinstimmende Erledigungserklärungen) oder § 135 Abs. 1 FGO (einseitig bleibende Erledigungserklärung des Erinnerungsführers) von einer Umstellung auf die Fortsetzungsfeststellungsklage absehen und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären können und sollen (BFH, Urteil vom 27. Januar 2004, VII R 54/02, BFH/NV 2004, 797; vgl. ferner Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 16. Februar 2017, 4 K 244/16 , juris und Gräber in: Ratschow, FGO, 9. Aufl., München 2019, § 136, Rz. 9 zur Kostentragung durch den Kläger in der vergleichbaren Konstellation, dass er nach Vollabhilfe trotz fehlenden Feststellungsinteresses zunächst zur (unzulässigen) Fortsetzungsfeststellungsklage übergeht und diese später zurücknimmt).
  • BFH, 27.01.2004 - VII R 54/02

    Fortsetzungsfeststellungsklage

    Auszug aus FG Hessen, 12.02.2021 - 4 Ko 1076/20
    In der vorliegenden Konstellation einer unzulässigen Fortsetzungsfeststellungsklage hätte der Erinnerungsführer vielmehr zum Erhalt einer Kostenentscheidung gegen das beklagte Finanzamt nach § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO (übereinstimmende Erledigungserklärungen) oder § 135 Abs. 1 FGO (einseitig bleibende Erledigungserklärung des Erinnerungsführers) von einer Umstellung auf die Fortsetzungsfeststellungsklage absehen und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären können und sollen (BFH, Urteil vom 27. Januar 2004, VII R 54/02, BFH/NV 2004, 797; vgl. ferner Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 16. Februar 2017, 4 K 244/16 , juris und Gräber in: Ratschow, FGO, 9. Aufl., München 2019, § 136, Rz. 9 zur Kostentragung durch den Kläger in der vergleichbaren Konstellation, dass er nach Vollabhilfe trotz fehlenden Feststellungsinteresses zunächst zur (unzulässigen) Fortsetzungsfeststellungsklage übergeht und diese später zurücknimmt).
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