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   FG Hessen, 12.03.2013 - 6 K 1700/10   

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https://dejure.org/2013,10139
FG Hessen, 12.03.2013 - 6 K 1700/10 (https://dejure.org/2013,10139)
FG Hessen, Entscheidung vom 12.03.2013 - 6 K 1700/10 (https://dejure.org/2013,10139)
FG Hessen, Entscheidung vom 12. März 2013 - 6 K 1700/10 (https://dejure.org/2013,10139)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Betriebs-Berater

    AnmeldungvonUmsatzsteuerforderungen zur Insolvenztabelle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Glaubhaftmachung von Umsatzsteuerforderungen zur Anmeldung zur Insolvenztabelle

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Glaubhaftmachung von Umsatzsteuerforderungen zur Anmeldung zur Insolvenztabelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Anmeldung von Umsatzsteuerforderungen zur Insolvenztabelle

Papierfundstellen

  • NZI 2013, 1034
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 22.01.2009 - IX ZR 3/08

    Voraussetzung der ordnungsgemäßen Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren

    Auszug aus FG Hessen, 12.03.2013 - 6 K 1700/10
    Er verwies auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22.01.2009, Az. IX ZR 3/08.

    Zur Begründung vertieft er sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren dahingehend, dass die vom FA vorgenommene Forderungsanmeldung nicht den rechtlichen Grundsätzen des § 174 Abs. 2 InsO entspreche, wie sie der BGH in seinem Urteil vom 22.01.2009 (Az. IX ZR 3/08) konkretisiert habe.

    33 Schließlich ergeben sich aus dem vom Kläger zitierten Urteil des BGH vom 22.01.2009, Az. IX ZR 3/08 keine Anforderungen, welche vorliegend im Ergebnis die Unwirksamkeit der Forderungsanmeldung zur Folge hätte.

  • BFH, 24.08.2011 - V R 53/09

    Anmeldung von Insolvenzforderungen durch das FA - Beendigung einer Organschaft

    Auszug aus FG Hessen, 12.03.2013 - 6 K 1700/10
    Zwar entstehen bei der Umsatzsteuer die sich aus der Verwirklichung der im Umsatzsteuergesetz (UStG) enthaltenen gesetzlichen Tatbestände erhebenden Steuerbeträge, unbeschadet der Zusammenfassung bei der Steuerberechnung, gesondert, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) folgt hieraus jedoch nicht, dass die wirksame Anmeldung einer nicht titulierten Umsatzsteuerforderung zur Insolvenztabelle erfordert, dass die Finanzbehörde die einzelnen umsatzsteuerrechtlich erheblichen Sachverhalte anführt und näher beschreibt (BFH vom 24.08.2011, V R 53/09, BStBl II 2012, 256).

    Welche Anforderungen an die Anmeldung von Steuerforderungen im Insolvenzverfahren zu stellen sind, hat der BFH nach Ansicht des erkennenden Senats bereits hinreichend konkret festgestellt (vgl. insbesondere BFH vom 24.08.2011, V R 53/09, BStBl II 2012, 256), ohne dass der Kläger hierzu neue Gesichtspunkte vorgetragen oder sich mit der Rechtsprechung des BFH auseinandergesetzt hätte.

  • BFH, 17.06.2010 - XI B 88/09

    Versagen des Vorsteuerabzugs bei "wissen können" von Einbindung in betrügerische

    Auszug aus FG Hessen, 12.03.2013 - 6 K 1700/10
    An der erforderlichen Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage fehlt es allerdings, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen oder der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (BFH vom 17.06.2010, XI B 88/09, BFH/NV 2010, 1875 und vom 14.11.2011, XI B 66/11, BFH/NV 2012, 460).
  • BFH, 09.12.2010 - V R 22/10

    Masseverbindlichkeit bei Entgeltvereinnahmung durch Insolvenzverwalter -

    Auszug aus FG Hessen, 12.03.2013 - 6 K 1700/10
    Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmalig sinngemäß darauf hingewiesen hat, bei den Schätzungen sei unberücksichtigt geblieben, dass nach der Rechtsprechung des BFH nicht nur die Verbindlichkeiten bei einer Insolvenz uneinbringlich würden, sondern auch bezüglich der bei Insolvenzeröffnung offenen Forderungen Uneinbringlichkeit anzunehmen sei (vgl. BFH vom 09.12.2010, V R 22/10, BStBl II 2011, 996), vermag auch dies eine Rechtswidrigkeit der vom FA vorgenommenen Schätzungen nicht zu begründen und keine hiervon abweichende eigene Schätzung durch das FG zu rechtfertigen.
  • BFH, 14.11.2011 - XI B 66/11

    Umsatzsteuerbarkeit der Zahlungen einer Stadt für die Personalübernahme durch

    Auszug aus FG Hessen, 12.03.2013 - 6 K 1700/10
    An der erforderlichen Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage fehlt es allerdings, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen oder der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (BFH vom 17.06.2010, XI B 88/09, BFH/NV 2010, 1875 und vom 14.11.2011, XI B 66/11, BFH/NV 2012, 460).
  • BFH, 16.01.1964 - V 94/61 U

    Vorliegen von neuen Tatsachen bei Aufdeckung von Mängeln des Buchnachweises

    Auszug aus FG Hessen, 12.03.2013 - 6 K 1700/10
    Die Finanzbehörden dürfen den Angaben eines Steuerpflichtigen grundsätzlich Glauben schenken und verletzen ihre Aufklärungspflicht nur, wenn sie Tatsachen oder Beweismittel außer acht lassen und offenkundigen Zweifelsfragen nicht nachgehen, die sich ihr aus den Umständen nach ohne weiteres hätten aufdrängen müssen (BFH vom 13.11.1985, II R 208/82, BStBl II 1986, 241 und vom 16.01.1964, V 94/61 U, BStBl III 1964, 149).
  • BFH, 26.04.1983 - VIII R 38/82

    Sachliche Unrichtigkeit - Nachkalkulation - Buchführungsergebnis -

    Auszug aus FG Hessen, 12.03.2013 - 6 K 1700/10
    Soweit sie sich zuungunsten des Steuerpflichtigen auswirkt, muss er sie hinnehmen, zumal wenn er den Anlass für die Schätzung gegeben hat (BFH vom 26.04.1983, VIII R 38/82, BStBl II 1983, 618).
  • BFH, 17.05.1984 - V R 80/77

    Feststellungsverfahren - Tauglicher Gegenstand - Forderungsidentität -

    Auszug aus FG Hessen, 12.03.2013 - 6 K 1700/10
    Die Feststellung kann vom FA nach §§ 151 Satz 2, 181 InsO nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise betrieben werden, wie die Forderung zuvor wirksam angemeldet oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist (vgl. auch BFH vom 17.05.1984, V R 80/77, BStBl II 1984, 545 zur Konkursordnung).
  • BFH, 13.11.1985 - II R 208/82

    Keine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bei Verletzung der Ermittlungspflicht

    Auszug aus FG Hessen, 12.03.2013 - 6 K 1700/10
    Die Finanzbehörden dürfen den Angaben eines Steuerpflichtigen grundsätzlich Glauben schenken und verletzen ihre Aufklärungspflicht nur, wenn sie Tatsachen oder Beweismittel außer acht lassen und offenkundigen Zweifelsfragen nicht nachgehen, die sich ihr aus den Umständen nach ohne weiteres hätten aufdrängen müssen (BFH vom 13.11.1985, II R 208/82, BStBl II 1986, 241 und vom 16.01.1964, V 94/61 U, BStBl III 1964, 149).
  • BFH, 26.11.1987 - V R 130/82

    Umsatzsteuer - Forderung - Konkurs - Titel

    Auszug aus FG Hessen, 12.03.2013 - 6 K 1700/10
    Bei einer durch Betrag und Zeitraum bezeichneten Umsatzsteuerforderung sei das regelmäßig der Fall (so im Ergebnis auch: BFH vom 26.11.1987, V R 130/82, BStBl II 1988, 124).
  • BFH, 19.11.2007 - VII B 104/07

    Steuererklärungspflicht des Insolvenzverwalters

  • BFH, 23.02.2010 - VII R 48/07

    Feststellungsbescheid über eine bestandskräftige Steuerfestsetzung im

  • FG Hamburg, 04.02.2015 - 2 K 11/14

    Feststellung der Insolvenzforderung gemäß § 251 Abs. 3 AO

    Die Feststellung kann vom Finanzamt gemäß § 181 InsO nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise betrieben werden, wie die Forderung zuvor wirksam angemeldet oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist (BFH-Urteile vom 24.08.2011 V R 53/09, BStBl II 2012, 256; vom 17.05.1984 V R 80/77, BStBl II 1984, 545 zur Konkursordnung; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 12.03.2013 6 K 1700/10, EFG 2013, 1297).

    Die Anmeldung einer Umsatzsteuerforderung in einer Summe zur Tabelle ist regelmäßig wirksam erfolgt, wenn sie durch Betrag und Zeitraum bezeichnet wird (vgl. BFH-Urteil vom 24.08.2011 V R 53/09, BStBl II 2012, 256; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 12.03.2013 6 K 1700/10, EFG 2013, 1297).

  • FG Hamburg, 18.01.2018 - 3 K 209/17

    Zur Anwendung des § 27 Abs. 19 UStG bei Insolvenz des leistenden Unternehmers

    Das ist bei einer durch Betrag und Zeitraum bezeichneten Umsatzsteuerforderung regelmäßig der Fall (BFH-Urteil vom 24.08.2011 V R 53/09, BStBl II 2012, 256; Hessisches FG, Urteil vom 12.03.2013 6 K 1700/10, EFG 2013, 1297).
  • FG Hessen, 15.07.2015 - 4 K 3109/11

    § 96 Abs.1 Nr.3, § 130, § 131 InsO, § 17 UStG, § 218 Abs.2, ...

    Diese ergibt sich daraus, dass nach der berechtigten Schätzung des Beklagten die im Mai 2009 bis Dezember 2009 geltend gemachten Vorsteuerbeträge nicht an die Aussteller der Rechnungen entrichtet worden waren (vgl. Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 12.03.2013 6 K 1700/10, EFG 2013, 1297).
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