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   FG Hessen, 12.04.2022 - 2 Ko 1497/20   

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FG Hessen, 12.04.2022 - 2 Ko 1497/20 (https://dejure.org/2022,27279)
FG Hessen, Entscheidung vom 12.04.2022 - 2 Ko 1497/20 (https://dejure.org/2022,27279)
FG Hessen, Entscheidung vom 12. April 2022 - 2 Ko 1497/20 (https://dejure.org/2022,27279)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Ermessensfehlerhafte Kostenrechnung bei begründungsloser Inanspruchnahme eines gleichrangigen Kostengesamtschuldners

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 12.12.1996 - VII E 8/96

    Auswahlermessen eines Kostenbeamten bei der Möglichkeit mehrere Schuldner in

    Auszug aus FG Hessen, 12.04.2022 - 2 Ko 1497/20
    Mit der Erinnerung können ausschließlich Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenberechnung selbst (z.B. Ansatz einzelner Kosten und deren Höhe, Kostenschuldnerschaft und Zahlungspflicht, Nichtbestehen einer Gesamtschuldnerschaft, Reihenfolge der Heranziehung gesamtschuldnerisch haftender Kostenschuldner, zugrunde gelegter Streitwert, Fälligkeit, Erfüllung, ermessensfehlerhafte Anwendung von Vorschriften der Kostenverfügung (KostVfg) durch den Kostenbeamten (BFH, Beschluss vom 12.12.1996, VII E 8/96, BFH/NV 1997, 603: zu Ermessensfehlern im Hinblick auf die Anwendung der KostVfG) geltend gemacht werden (Schwarz in: Hübschmann/Hepp/Spitaler AO/FGO, Werkstand: 267. Lieferung, 06.2018, § 139 FGO Rdnr. 170a m.w.N.).

    Eine diesbezüglich nicht begründete Ermessensentscheidung der Verwaltung ist im Regelfalle rechtsfehlerhaft, weil der Entscheidungsadressat, in dessen Rechte durch die Anforderung der Kosten eingegriffen wird, einen Anspruch darauf hat, die Gründe für seine Inanspruchnahme zu erfahren, weil er nur so seine Rechte sachgemäß verteidigen kann (BFH, Beschluss vom 12.12.1996, VII E 8/96, a.a.O. u.H.a. BFH, Urteil vom 03.02.1981, VII R 86/78, BStBl II 1981, 493).

    Diese freie und an Vorgaben nicht gebundene Auswahl zwischen mehreren Gesamtschuldnern hat die Verwaltung jedoch eingeschränkt und in § 7 Abs. 2 i.V.m. § 8 KostVfg Grundsätze aufgestellt, die der Kostenbeamte bei der Ausübung seines Ermessens zu beachten hat (BFH, Beschluss vom 12.12.1996, VII E 8/96, BFH/NV 1997, 603 noch zu § 8 KostVfG a.F.).

    Jedoch führt ihre regelmäßige Beachtung zu einer Verwaltungspraxis, von der unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung nicht ohne zwingenden Grund abgewichen werden darf (BFH, Beschluss vom 12.12.1996, VII E 8/96, BFH/N 1997, 603 m.w.N.: noch zu § 8 Abs. 3 KostVfg a.F., der eine engere Ermessensbindung vorsah).

  • VG Dresden, 19.08.2005 - 5 K 1364/05
    Auszug aus FG Hessen, 12.04.2022 - 2 Ko 1497/20
    Nach Unterbrechung der mündlichen Verhandlung in der vorgenannten Sache wurden die Sachen 2 K 154/13, 5 K 1364/05 und 5 K 1365/05 durch die beiden zuständigen Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2019 zunächst zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

    Die Verfahren 5 K 1364/05, 5 K 136/05 und 2 K 154/13 seien aus verfahrensökonomischen Gründen zusammengelegt worden.

    In den Verfahren 5 K 1364/05 und 5 K 135/05 sei über einen Zeitraum von 6 Jahren überhaupt keine Tätigkeit entfaltet worden.

  • FG Hamburg, 20.12.2014 - 3 KO 242/14

    Gerichtskostengesetz/Finanzgerichtsordnung: Zusammenveranlagte Ehegatten als

    Auszug aus FG Hessen, 12.04.2022 - 2 Ko 1497/20
    Bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Kostenbeamten (Touissant in: Hartmann/Touissant, Kostenrecht, 51. Aufl. 2021, § 8 KostVfG Rdnr. 1; FG Hamburg, Beschluss vom 20.12.2014, 3 KO 242/14, n.v., zitiert nach juris: m.w.N. zur gerichtlichen Überprüfbarkeit der Ermessensentscheidung).

    Die Gesamtschuldner stehen nicht in einem unterschiedlichen Haftungs-Rangverhältnis, so dass § 31 Abs. 2 GKG keine Anwendung findet (FG Hamburg, Beschluss vom 20.12.2014, 3 KO 242/14, n.v. zitiert nach juris: allerdings im Übrigen doch auf die Regelung des § 31 GKG abstellend).

  • BVerwG, 11.11.2016 - 9 B 56.16

    Anforderungen an den Kostenansatz in Angelegenheiten der freiwilligen

    Auszug aus FG Hessen, 12.04.2022 - 2 Ko 1497/20
    Während § 8 Abs. 1 bis 3 KostVfG im Wesentlichen die gesetzlichen Bestimmungen wiederholt und die Fälle vor- und nachrangiger Inanspruchnahme regelt, bestimmt § 8 Abs. 4 Satz 1 KostVfg , dass "in allen sonstigen Fällen der gesamtschuldnerischen Haftung" der Kostenbeamte nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt, ob der geschuldete Betrag von einem Schuldner ganz oder von mehreren nach Kopfteilen angefordert werden soll (BVerwG, Beschluss vom 24.02.2017, 9 KSt 1/17 (9 B 56/16), n.v. zitiert nach juris: zu § 8 Abs. 4 KostVfg).
  • FG Düsseldorf, 14.11.2011 - 15 Ko 827/11

    Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme als Zweitschuldner für Gerichtskosten

    Auszug aus FG Hessen, 12.04.2022 - 2 Ko 1497/20
    In einem solchen Falle ist ausschließlich der speziellere § 32 GKG und nicht § 31 GKG einschlägig, die Streitgenossen sind nämlich jeweils eigenständige Erstschuldner i.S.v. § 29 Nr. 1 1. Fall GKG (Anm. von Richter am FG Dr. Michael Hennigfeld zu FG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2011, 15 Ko 82 1, EFG 2012, 176).
  • BFH, 03.02.1981 - VII R 86/78

    Ermessensentscheidung - Verwaltung

    Auszug aus FG Hessen, 12.04.2022 - 2 Ko 1497/20
    Eine diesbezüglich nicht begründete Ermessensentscheidung der Verwaltung ist im Regelfalle rechtsfehlerhaft, weil der Entscheidungsadressat, in dessen Rechte durch die Anforderung der Kosten eingegriffen wird, einen Anspruch darauf hat, die Gründe für seine Inanspruchnahme zu erfahren, weil er nur so seine Rechte sachgemäß verteidigen kann (BFH, Beschluss vom 12.12.1996, VII E 8/96, a.a.O. u.H.a. BFH, Urteil vom 03.02.1981, VII R 86/78, BStBl II 1981, 493).
  • BFH, 05.12.2013 - X E 10/13

    Keine Erinnerung gegen Kostenlastentscheidung - Beteiligter bei vollmachtlosem

    Auszug aus FG Hessen, 12.04.2022 - 2 Ko 1497/20
    Einwendungen gegen die Kostenlastentscheidung (sogenannte Kostengrundentscheidung) können mit der Erinnerung hingegen nicht geltend gemacht werden, weil der Kostenbeamte und das Gericht an diese gebunden sind (BFH, Beschluss vom 05.12.2013, X E 10/13, BFH/NV 2014, 377).
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