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   FG Hessen, 12.07.2016 - 9 K 512/14   

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https://dejure.org/2016,28747
FG Hessen, 12.07.2016 - 9 K 512/14 (https://dejure.org/2016,28747)
FG Hessen, Entscheidung vom 12.07.2016 - 9 K 512/14 (https://dejure.org/2016,28747)
FG Hessen, Entscheidung vom 12. Juli 2016 - 9 K 512/14 (https://dejure.org/2016,28747)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 146 Abs. 2 b
    Verzögerungsgeld

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Festsetzung von Verzögerungsgeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 24.04.2014 - IV R 25/11

    Zu den Grundsätzen der Ausübung des Entschließungs- und Auswahlermessens bei der

    Auszug aus FG Hessen, 12.07.2016 - 9 K 512/14
    Maßgeblich ist allein, dass die Prüfungsanordnung und die Bestimmung des Prüfungsbeginns im Zeitpunkt der Aufforderung zur Vorlage der Unterlagen vollziehbar waren (BFH-Urteil vom 24.04.2014, IV R 25/11, BStBl II 2014, 819).

    Maßgeblich ist allein, dass die Aufforderung zur Vorlage der Unterlagen im Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung vollziehbar war (BFH-Urteil vom 24.04.2014, IV R 25/11, BStBl II 2014, 819).

    Da die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt ist, die Ermessensentscheidung der Finanzbehörde in den aufgezeigten Grenzen zu überprüfen und dem Gericht hiernach auch nicht die Befugnis zusteht, sein eigenes Ermessen an die Stelle der Verwaltungsbehörde zu setzen, ist ein Bescheid bzgl. der Festsetzung von Verzögerungsgeld ungeachtet dessen aufzuheben, ob im Rahmen einer fehlerfreien Ermessensausübung die Festsetzung eines Verzögerungsgelds in gleicher Höhe wie der festgesetzten hätte gerechtfertigt sein können (BFH-Urteil vom 24.04.2014, IV R 25/11, BStBl II 2014, 819: zum Fall einer ggf. ermessensgerechten Festsetzung des Mindestbetrages von 2.500,00 EUR; BFH-Urteil vom 28.08.2012, I R 10/12, BStBl II 2013, 266: zum Fall einer ggf. ermessensgerechten Festsetzung eines geringeren Betrages).

    Der Mindestzuschlag ist zudem nur Teil des differenzierten Regelungssystems in § 162 Abs. 4 AO (BFH-Urteil vom 24.04.2014, IV R 25/11, BStBl II 2014, 819; zum Fehlen einer analogen Anwendbarkeit von § 164 Abs. 4 Satz 3 AO auf den Verspätungszuschlag: aber offen lassend, ob durch den pauschalen Ansatz von 100, 00 EUR pro Tag bereits ein Ermessensfehler vorliegt).

    Auch bei schuldhafter Nichtvorlage der Unterlagen ist daher stets eine an der Sanktionsuntergrenze von 2.500,00 EUR auszurichtende Würdigung des Einzelfalls erforderlich (BFH-Urteil vom 24.04.2014, IV R 25/11, BStBl II 2014, 819).

    Geht die Finanzbehörde von einer verschuldensunabhängigen Vorprägung des Ermessens in dem Sinne aus, dass die Verletzung der Mitwirkungspflichten grundsätzlich die Sanktionierung durch ein Verzögerungsgeld in Höhe des Mindestbetrages von 2.500,00 EUR rechtfertigt, so liegt ein Ermessensfehler ebenso vor wie für den Fall, dass die Finanzbehörde von einer Vorprägung des Ermessens (intendiertes Ermessen) nur für Fälle der verschuldeten Fristversäumnis ausgeht und Begründung nur für erforderlich hält, wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls vorliegen (BFH-Urteil vom 24.04.2014, IV R 25/11, BStBl II 2014, 819).

  • BFH, 26.06.2014 - IV R 17/14

    Umfang der Ermessenserwägungen und Zeitpunkt der gerichtlichen Kontrolle bei der

    Auszug aus FG Hessen, 12.07.2016 - 9 K 512/14
    Zweitens muss --falls das Entschließungsermessen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeübt wird-- eine Entscheidung über die Höhe des Verzögerungsgelds innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens von mindestens 2.500 EUR bis höchstens 250.000 EUR getroffen werden (sog. Auswahlermessen) (BFH-Urteil vom 26.06.2014, IV R 17/14, BFH/NV 2014, 1507 m.w.N. zur Rspr.).

    Nach § 102 Satz 1 FGO ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob die Finanzverwaltung den für die Ermessensausübung maßgeblichen Sachverhalt vollständig ermittelt hat, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind (sog. Ermessensüberschreitung), ob die Finanzbehörde von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der (Ermessens-) Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (sog. Ermessensfehlgebrauch) oder ein ihm zustehendes Ermessen nicht ausgeübt hat (sog. Ermessensunterschreitung), oder ob die Behörde die verfassungsrechtlichen Schranken der Ermessensbetätigung, insbesondere also den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, missachtet hat (BFH-Urteil vom 26.06.2014, IV R 17/14, BFH/NV 2014, 1507 m.w.N.).

    Die Dauer der Fristüberschreitung spiegelt hierbei die Beeinträchtigung der Außenprüfung in besonderer Weise wider (BFH-Urteil vom 26.06.2014, IV R 17/14, BFH/NV 2014, 1507).

    Werden die Mitwirkungspflichten nachträglich erfüllt, führt dies - anders als gem. § 335 AO - nicht zur Beendigung des Verfahrens über die Festsetzung des Verzögerungsgeldes, die nachträgliche Erfüllung der Mitwirkungspflichten ist jedoch im Rahmen des Entschließungs- und Auswahlermessens zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 26.06.2014, IV R 17/14, BFH/NV 2014, 1507).

    Werden die angeforderten Unterlagen noch vor dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt ganz oder teilweise eingereicht, ist dieser Umstand im Rahmen der Ausübung des Entschließungs- und Auswahlermessens zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 26.06.2014, IV R 17/14, BFH/NV 2014, 1507 m.w.N.).

  • BFH, 28.08.2012 - I R 10/12

    Verzögerungsgeld: Ermessensausübung - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

    Auszug aus FG Hessen, 12.07.2016 - 9 K 512/14
    Gleichwohl ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs anerkannt, dass ein Verzögerungsgeld im Einklang mit dem Wortlaut der Vorschrift sowie der Intention des Gesetzgebers (BT-Drucks 16/10189, S. 81: "Vermeidung von Ungleichbehandlungen") auch dann festgesetzt werden kann, wenn der Steuerpflichtige seine Bücher und Aufzeichnungen im Inland führt und aufbewahrt, er jedoch der ihm im Rahmen einer Außenprüfung obliegenden Mitwirkungspflicht zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage von Unterlagen (§ 200 Abs. 1 AO) innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt (BFH-Urteil vom 28.08.2012 I R 10/12, BStBl II 2013, 266 (st. Rspr.) m.w.N.).

    Da die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt ist, die Ermessensentscheidung der Finanzbehörde in den aufgezeigten Grenzen zu überprüfen und dem Gericht hiernach auch nicht die Befugnis zusteht, sein eigenes Ermessen an die Stelle der Verwaltungsbehörde zu setzen, ist ein Bescheid bzgl. der Festsetzung von Verzögerungsgeld ungeachtet dessen aufzuheben, ob im Rahmen einer fehlerfreien Ermessensausübung die Festsetzung eines Verzögerungsgelds in gleicher Höhe wie der festgesetzten hätte gerechtfertigt sein können (BFH-Urteil vom 24.04.2014, IV R 25/11, BStBl II 2014, 819: zum Fall einer ggf. ermessensgerechten Festsetzung des Mindestbetrages von 2.500,00 EUR; BFH-Urteil vom 28.08.2012, I R 10/12, BStBl II 2013, 266: zum Fall einer ggf. ermessensgerechten Festsetzung eines geringeren Betrages).

    Er ist demnach verletzt, wenn die Entscheidung, ob es überhaupt angemessen ist, ein Verzögerungsgeld in Höhe von mindestens 2.500 EUR auszusprechen (Entschließungsermessen), aus der Summe (d.h. dem Bündel) der Pflichtverletzungen abgeleitet wird, bei der hieran anschließenden Ermessenentscheidung dazu, ob es angemessen und zumutbar ist, den Mindestsatz zu überschreiten (Auswahlermessen), die Finanzbehörde hingegen auf die einzelne Pflichtverletzung abstellt und diese jeweils --ohne weitere die Gesamtheit der Verstöße betreffende Erwägungen-- in Höhe von 2.500 EUR (Mindestsatz) sanktioniert (BFH-Urteil vom 28.08.2012, I R 10/12, BStBl II 2013, 266).

    Nur diese Beurteilung stellt sicher, dass die Festsetzung des Verzögerungsgeldes durchgängig den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entspricht (BFH-Urteil vom 28.08.2012, I R 10/12, BStBl II 2013, 266 m.w.N.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.06.2014 - 12 K 12203/13

    Festsetzung eines Verzögerungsgeldes nach § 146 Abs. 2b AO

    Auszug aus FG Hessen, 12.07.2016 - 9 K 512/14
    Einzubeziehen sind auch die aus der verspäteten Mitwirkung gezogenen Vorteile (FG Berlin-Brandenburg-Urteil vom 11.06.2014, 12 K 12203/13, EFG 2014, 1842).

    Es verstößt nicht gegen den bei der Ausübung des Entschließungsermessens zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn das Finanzamt alternativ zur Festsetzung eines Verzögerungsgelds die Versagung eines Betriebsausgabenabzugs oder die Vornahme einer Schätzung in Betracht zieht und diese Maßnahmen jedoch ermessensfehlerfrei mit der Begründung ausschließt, dass der der Prüfung zu Grunde liegende Sachverhalt erst mit Hilfe der bei dem Steuerpflichtigen angeforderten Unterlagen und Auskünfte ermittelt werden musste (FG Berlin-Brandenburg-Urteil vom 11.06.2014, 12 K 12203/13, EFG 2014, 1842).

    Ein Verzögerungsgeld kann daher erst recht auch dann festgesetzt werden, wenn die Mitwirkungspflichten nur teilweise erfüllt werden (FG Berlin-Brandenburg-Urteil vom 11.06.2014, 12 K 12203/13, EFG 2014, 1842).

  • BFH, 06.06.2012 - I R 99/10

    Rückstellungen wegen zukünftiger Betriebsprüfung bei Großbetrieben -

    Auszug aus FG Hessen, 12.07.2016 - 9 K 512/14
    Letztere bildet sowohl im Hinblick auf das Prüfungssubjekt als auch den Prüfungsumfang sowie den Prüfungszeitraum den Rahmen für die dem Steuerpflichtigen nach § 200 AO auferlegten Pflichten (BFH-Urteil vom 06.06.2012, I R 99/10, BStBl II 2013, 196 m.w.N.).

    Die sich aus § 200 AO ergebenden öffentlich-rechtlichen Mitwirkungspflichten werden durch die Mitwirkungsverlangen, die ihrerseits Verwaltungsakte darstellen, konkretisiert (BFH-Urteil vom 06.06.2012, I R 99/10 a.a.O.).

    Obwohl die aus § 200 AO resultierenden Pflichten neben dem Verzögerungsgeld auch mit Zwangsmitteln sanktionsbewehrt sind (BFH-Urteil vom 06.06.2012, I R 99/10, BStBl II 2013, 196) und Zwangsmittel und Verzögerungsgeld demnach in einem Konkurrenzverhältnis zueinander stehen, (BFH-Beschluss vom 16.06.2011, IV B 120/10, BStBl II 2011, 855), sind die Regelungen bzgl. der Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld nach Auffassung der Rspr. auf das Verzögerungsgeld nicht analog anwendbar, weil das Zwangsgeld präventiven Charakter hat, es sich beim Verzögerungsgeld hingegen um ein Druckmittel eigener Art und gerade nicht um ein Zwangsmittel, sondern eine steuerliche Nebenleistung gem. § 3 Abs. 4 AO handelt.

  • BFH, 16.06.2011 - IV B 120/10

    AdV: Festsetzung von Verzögerungsgeld im Rahmen einer Außenprüfung - Zulässigkeit

    Auszug aus FG Hessen, 12.07.2016 - 9 K 512/14
    Entscheidend ist lediglich, ob die Aufforderung vollziehbar ist (BFH-Urteil vom 16.06.2011, IV B 120/10, BStBl II 2011, 855).

    Dies ist der Inhaltsadressat der Prüfungsanordnung, dem auch die Mitwirkungspflicht obliegt (BFH-Beschluss vom 16.06.2011, IV B 120/10, BStBl II 2011, 855).

    Obwohl die aus § 200 AO resultierenden Pflichten neben dem Verzögerungsgeld auch mit Zwangsmitteln sanktionsbewehrt sind (BFH-Urteil vom 06.06.2012, I R 99/10, BStBl II 2013, 196) und Zwangsmittel und Verzögerungsgeld demnach in einem Konkurrenzverhältnis zueinander stehen, (BFH-Beschluss vom 16.06.2011, IV B 120/10, BStBl II 2011, 855), sind die Regelungen bzgl. der Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld nach Auffassung der Rspr. auf das Verzögerungsgeld nicht analog anwendbar, weil das Zwangsgeld präventiven Charakter hat, es sich beim Verzögerungsgeld hingegen um ein Druckmittel eigener Art und gerade nicht um ein Zwangsmittel, sondern eine steuerliche Nebenleistung gem. § 3 Abs. 4 AO handelt.

  • FG Hessen, 20.02.2014 - 4 K 2542/12

    Verzögerungsgeld wegen der unbewilligten Verlagerung der elektronischen

    Auszug aus FG Hessen, 12.07.2016 - 9 K 512/14
    Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Ermessensentscheidung auch, ob infolge der Beeinträchtigung der Prüfungs- und Beanstandungstätigkeit ein reelles Steuerausfallrisiko bestand oder besteht (Hessisches FG-Urteil vom 20.02.2014, 4 K 2542/12, n.v., zit. nach [...]).

    In die die Abwägung einfließen muss auch die Unternehmensgröße (Hessisches FG-Urteil vom 20.02.2014, 4 K 2542/12, n.v., zit. nach [...]).

  • FG Rheinland-Pfalz, 29.07.2011 - 1 V 1151/11

    Androhung von Verzögerungsgeld kein Verwaltungsakt - Unterschied zwischen

    Auszug aus FG Hessen, 12.07.2016 - 9 K 512/14
    Aus dem Maximalbetrag des Verzögerungsgeldes kann nämlich im Vergleich zum Maximalbetrag des Zwangsgeldes von 25.000,00 EUR nach § 329 AO rückgeschlossen werden, dass mit dem Verzögerungsgeld auch Vorteile abgeschöpft werden sollen, die sich möglicherweise aus der Verzögerung der Mitwirkung ergeben (FG Sachsen-Anhalt-Beschluss vom 15.10.2010, 3 V 1296/10, EFG 2011, 298; FG Rheinland-Pfalz-Beschluss vom 29.07.2011, 1 V 1151/11, EFG 2011, 1942).

    Eine Androhung des Verzögerungsgeldes wird daher als entbehrlich und die Androhung daher anders als die Androhung eines Zwangsmittels nicht als Verwaltungsakt angesehen (FG Rheinland-Pfalz-Beschluss vom 29.07.2011, 1 V 1151/11, EFG 2011, 1942).

  • FG Sachsen-Anhalt, 15.10.2010 - 3 V 1296/10

    Aussetzung der Vollziehung: keine mehrmalige Festsetzung eines Verzögerungsgeldes

    Auszug aus FG Hessen, 12.07.2016 - 9 K 512/14
    Aus dem Maximalbetrag des Verzögerungsgeldes kann nämlich im Vergleich zum Maximalbetrag des Zwangsgeldes von 25.000,00 EUR nach § 329 AO rückgeschlossen werden, dass mit dem Verzögerungsgeld auch Vorteile abgeschöpft werden sollen, die sich möglicherweise aus der Verzögerung der Mitwirkung ergeben (FG Sachsen-Anhalt-Beschluss vom 15.10.2010, 3 V 1296/10, EFG 2011, 298; FG Rheinland-Pfalz-Beschluss vom 29.07.2011, 1 V 1151/11, EFG 2011, 1942).
  • FG Hessen, 27.08.2014 - 4 K 2534/13

    Ermessenserwägungen; Festsetzung; Verzögerungsgeld

    Auszug aus FG Hessen, 12.07.2016 - 9 K 512/14
    Stellt sich das Verschulden des Steuerpflichtigen als nicht besonders gewichtig dar, sind vor dem Hintergrund des hohen Mindestsatzes des Verzögerungsgeldes im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besonders strenge Anforderungen an die Begründung der Festsetzung des Verzögerungsgeldes im Hinblick auf das Entschließungsermessen zu stellen (Hessisches FG-Urteil vom 27.08.2014, 4 K 2534/13, n.v., zitiert nach [...]).
  • FG Nürnberg, 15.05.2013 - 5 K 950/11

    Festsetzung eines Verzögerungsgeldes als Sanktion der Nichtvorlage einer dem

  • FG Hessen, 18.09.2013 - 4 K 2019/12

    Ermessensausübung bei der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes bei mangelnder

  • FG Sachsen-Anhalt, 11.09.2013 - 3 K 1236/10

    Änderung der Festsetzung des Verzögerungsgeldes: Maßgeblichkeit der jüngsten

  • FG Niedersachsen, 14.03.2018 - 13 K 114/17

    Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit für die Festsetzung eines

    Der repressive Charakter liegt hierbei in der Abschöpfung von Vorteilen (Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom 11. September 2013 - 3 K 1236/10, EFG 2014, 698; Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 12. Juli 2016 - 9 K 512/14, juris).

    Nach der Rechtsprechung bedarf es schon bei der Ausübung des Entschließungsermessens einer umfangreichen Abwägung anhand der Dauer der Fristüberschreitung, den Gründen und dem Ausmaß der Pflichtverletzung sowie der Beeinträchtigung der Außenprüfung durch die Pflichtverletzung (BFH-Urteil vom 28. August 2012 I R 10/12, BStBl II 2013, 266; BFH-Urteil vom 26. Juni 2014 IV R 17/14, BFH/NV 2014, 1507; Gerichtsbescheid des Finanzgerichts des Saarlandes vom 28. Januar 2015 - 1 K 1102/13, juris; Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 12. Juli 2016 - 9 K 512/14, juris).

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