Rechtsprechung
FG Hessen, 12.10.2004 - 9 K 315/03 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 3b
Nachtarbeit; Sonntagszuschlag; Feiertagszuschlag; Abschlagszahlung; Steuerfreiheit; Pauschalzahlung; Vergleichsrechnung - Steuerfreiheit von pauschalen Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Steuerfreiheit von pauschalen Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Steuerfreiheit für pauschale Zuschläge für Nachtarbeit, Sonntagsarbeit oder Feiertagsarbeit; Erfordernis der Verrechnung gezahlter Pauschalbeträge mit den tatsächlich an Sonntagen, Feiertagen oder in der Nachtzeit erbrachten Arbeitsstunden
Verfahrensgang
- FG Hessen, 12.10.2004 - 9 K 315/03
- BFH, 18.05.2005 - IX B 178/04
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 18.11.2003 - VI B 123/03
Pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
Auszug aus FG Hessen, 12.10.2004 - 9 K 315/03
Nach der genannten Rechtsprechung (zuletzt: Beschluss vom 18. November 2003 VI B 123/03, BFH/NV 2004, 335 ) können pauschale Zuschläge für SFNA nach § 3 b EStG - ausnahmsweise - steuerfrei sein, wenn die monatlichen Zahlungen als Abschlagszahlungen bzw. Vorschüsse für tatsächlich geleistete SFNA erfolgen.Insbesondere in dem Beschluss vom 18. November 2003 VI B 123/03 a.a.O. hat er festgelegt, dass es nicht ausreicht, die geleisteten SFNA-Stunden aufzuzeichnen; entscheidend ist danach die abschließende Verrechnung - und diese ist im Streitfall nicht erfolgt.
- BFH, 28.11.1990 - VI R 90/87
Pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nicht nach § 3b …
Auszug aus FG Hessen, 12.10.2004 - 9 K 315/03
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes - BFH - (u.a. Urteil vom 28. November 1990 VI R 90/87, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1991, 293) sind Zuschläge für SFNA grundsätzlich nicht nach § 3 b EStG steuerfrei, wenn sie in festen Monatsbeträgen pauschal ohne Rücksicht auf die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden gezahlt werden.