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   FG Hessen, 12.11.2018 - 5 K 1569/16   

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https://dejure.org/2018,45009
FG Hessen, 12.11.2018 - 5 K 1569/16 (https://dejure.org/2018,45009)
FG Hessen, Entscheidung vom 12.11.2018 - 5 K 1569/16 (https://dejure.org/2018,45009)
FG Hessen, Entscheidung vom 12. November 2018 - 5 K 1569/16 (https://dejure.org/2018,45009)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 17 Abs. 2 RennwLottG
    § 17 Abs. 2 RennwLottG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RennwLottG § 17 Abs. 2
    Bei der Sportwettensteuer ist auf die Spieler umgelegte Steuer in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einbeziehung der auf Spieler umgelegten Steuer in Bemessungsgrundlage für Sportwettensteuer

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Einbeziehung der auf die Spieler umgelegten Steuer in die Bemessungsgrundlage bei der Sportwettensteuer

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 80/95

    Kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung: Schutzdefizit für

    Auszug aus FG Hessen, 12.11.2018 - 5 K 1569/16
    Die Regelung dieser Bemessungsgrundlage der Sportwettensteuer als Bruttobemessungsgrundlage ist im § 17 Abs. 2 RennwLottG und damit im Gesetz selbst vorgenommen worden, was dem Vorbehalt des Gesetzes entspricht (vgl. dazu Hey in Tipke/Lang, Steuerrecht, 23. Auflage 2018, § 3 Steuersystem und Verfassungsrecht, Rn. 230 ff) und im § 37 RennwLottGABest - trotz Änderung durch den Parlamentsgesetzgeber weiterhin nur eine Rechtsverordnung (vgl. BVerfG - Beschluss vom 13.09.2005 - 2 BvF 2/03, BVerfGE 114, 96 [BVerfG 26.07.2005 - 1 BvR 80/95] ) - auch nicht hätte isoliert geregelt werden können.
  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03

    Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar

    Auszug aus FG Hessen, 12.11.2018 - 5 K 1569/16
    Die Regelung dieser Bemessungsgrundlage der Sportwettensteuer als Bruttobemessungsgrundlage ist im § 17 Abs. 2 RennwLottG und damit im Gesetz selbst vorgenommen worden, was dem Vorbehalt des Gesetzes entspricht (vgl. dazu Hey in Tipke/Lang, Steuerrecht, 23. Auflage 2018, § 3 Steuersystem und Verfassungsrecht, Rn. 230 ff) und im § 37 RennwLottGABest - trotz Änderung durch den Parlamentsgesetzgeber weiterhin nur eine Rechtsverordnung (vgl. BVerfG - Beschluss vom 13.09.2005 - 2 BvF 2/03, BVerfGE 114, 96 [BVerfG 26.07.2005 - 1 BvR 80/95] ) - auch nicht hätte isoliert geregelt werden können.
  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus FG Hessen, 12.11.2018 - 5 K 1569/16
    Gerade bei der Auswahl des Steuergegenstandes kommt dem Gesetzgeber aber ein besonders weiter Entscheidungsspielraum zu (vgl. BVerfG - Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12, BVerfGE 138, 136, Rz. 123), für dessen Überschreitung Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind.
  • FG Hessen, 18.04.2018 - 5 K 1108/15

    § 17 Abs. 2 RennwLottG, § 19 Abs. 2 und 4 RennwLottG, § 20 RennwLottG, § 31a

    Auszug aus FG Hessen, 12.11.2018 - 5 K 1569/16
    Es bestehen nach Auffassung des Senats (und von der Klägerin auch nicht streitig gestellt) weder verfassungsrechtliche noch europarechtliche Bedenken gegen die Erhebung der Sportwettensteuer nach dem Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten vom 29.06.2012, BGBl. I, S. 1424, mit dem die hier maßgebenden steuerlichen Vorschriften, insbesondere der § 17 Abs. 2 RennwLottG, eingeführt bzw. geändert worden sind (vgl. die Senatsurteile vom 18. April 2018 Az. 5 K 2703/12, juris, und Az. 5 K 1108/15, Zeitschrift für Wett- und Glückspielrecht - ZfWG - 2018, 480; jeweils Revision beim Bundesfinanzhof -BFH- anhängig, Az. IX R 20 bzw. 21/18).
  • FG Hessen, 18.04.2018 - 5 K 2703/12

    § 17 Abs. 2 RennwLottG, § 19 Abs. 2 und 4 RennwLottG, § 20 RennwLottG, § 31

    Auszug aus FG Hessen, 12.11.2018 - 5 K 1569/16
    Es bestehen nach Auffassung des Senats (und von der Klägerin auch nicht streitig gestellt) weder verfassungsrechtliche noch europarechtliche Bedenken gegen die Erhebung der Sportwettensteuer nach dem Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten vom 29.06.2012, BGBl. I, S. 1424, mit dem die hier maßgebenden steuerlichen Vorschriften, insbesondere der § 17 Abs. 2 RennwLottG, eingeführt bzw. geändert worden sind (vgl. die Senatsurteile vom 18. April 2018 Az. 5 K 2703/12, juris, und Az. 5 K 1108/15, Zeitschrift für Wett- und Glückspielrecht - ZfWG - 2018, 480; jeweils Revision beim Bundesfinanzhof -BFH- anhängig, Az. IX R 20 bzw. 21/18).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2020 - 14 A 218/19

    Klagen gegen Wettbürosteuer erfolglos

    vgl. Hess. FG, Urteil vom 12.11.2018 - 5 K 1569/16 -, juris, Rn. 31.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2020 - 14 A 2275/19

    Klagen gegen Wettbürosteuer erfolglos

    vgl. Hess. FG, Urteil vom 12.11.2018 - 5 K 1569/16 -, juris, Rn. 31.
  • BFH, 07.09.2021 - IX R 30/18

    Besteuerung von Sportwetten

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 12.11.2018 - 5 K 1569/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die von der Klägerin erhobene Klage, mit der sie vorbrachte, die den Spielern in Rechnung gestellte Sportwettensteuer sei nicht in die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen, wies das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 12.11.2018 - 5 K 1569/16 (Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht --ZfWG-- 2019, 197) als unbegründet ab.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG vom 12.11.2018 - 5 K 1569/16 aufzuheben und die Festsetzung der Sportwettensteuer für Januar 2015 vom 17.04.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.07.2016 dahingehend abzuändern, dass die Sportwettensteuer nach einer Bemessungsgrundlage in Höhe von ... EUR auf ... EUR festgesetzt wird.

  • VG Koblenz, 26.01.2021 - 5 K 374/20

    Stadt Koblenz darf Wettbürosteuer erheben

    Dazu gehört auch die auf den Wettenden umgelegte Sportwettensteuer (Steuer auf die Steuer), die auf diesem Wege selbst in die Bemessungsgrundlage einfließt (Hessisches FG, Urteil vom 12. November 2018 - 5 K 1569/16 -, juris, Rn. 31).

    Gegen diesen Bemessungsansatz ist von Rechts wegen nichts zu erinnern (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020 - 14 A 2275/19 -, juris, Rn. 139 f. m.w.N.; ferner auch Hessisches FG, Urteil vom 12. November 2018 - 5 K 1569/16 -, juris, Rn. 31 ff. zur Einbeziehung der auf die Wettenden umgelegten Steuer in die Bemessungsgrundlage der Sportwettensteuer).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2020 - 14 A 2474/19

    Klagen gegen Wettbürosteuer erfolglos

    vgl. Hess. FG, Urteil vom 12.11.2018 - 5 K 1569/16 -, juris, Rn. 31.
  • FG Berlin-Brandenburg, 07.03.2023 - 2 K 2150/21

    Umsatzsteuer: Keine Berücksichtigung der Zahlung einer strafrechtlichen

    Letzteres kann u.a. dazu führen, dass auch Abgaben (z.B. Energiesteuer) in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage mit einfließen können, so dass im Umsatzsteuersystem eine doppelte Belastung durchaus möglich ist (vgl. Hessisches FG, Urteil vom 12. November 2018 - 5 K 1569/16, juris).
  • FG Schleswig-Holstein, 18.02.2022 - 4 V 148/20

    Ablehnung einer Aussetzung der Vollziehung: Umsatzsteuerbarkeit von sog.

    Letzteres kann u.a. dazu führen, dass auch Abgaben (z.B. Energiesteuer) in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage mit einfließen können und damit im Umsatzsteuersystem eine doppelte Belastung durchaus möglich ist (zur "Steuer auf die Steuer" vgl. etwa Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 12. November 2018, 5 K 1569/16, juris).
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