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   FG Hessen, 12.11.2020 - 5 K 2582/11   

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FG Hessen, 12.11.2020 - 5 K 2582/11 (https://dejure.org/2020,44174)
FG Hessen, Entscheidung vom 12.11.2020 - 5 K 2582/11 (https://dejure.org/2020,44174)
FG Hessen, Entscheidung vom 12. November 2020 - 5 K 2582/11 (https://dejure.org/2020,44174)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überschafft ein Treuhänder dem Treugeber i. S. d. § 1 Abs. 2 GrEStG die Verwertungsbefugnis an einem Grundstück, gehört dieses trotz des zivilrechtlichen Eigentums nicht mehr zum Vermögen des Treuhänders im Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG. Eine vertragliche Vereinbarung einer ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 GrEStG - Verwertungsbefugnis an einem Grundstück

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Grunderwerbsteuerrechtlicher Rechtsträgerwechsel bei Verschaffung der Verwertungsbefugnis durch Treuhänder

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 22.01.1997 - II R 23/96

    Bestimmung des Zeitpunktes der Tatbestandserfüllung des § 1 Abs. 1 Nr. 1

    Auszug aus FG Hessen, 12.11.2020 - 5 K 2582/11
    Die Parteien können frei vereinbaren, von welchem zukünftigen ungewissen Ereignis die Wirksamkeit ihres Rechtsgeschäfts abhängen soll (vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 1997 II R 23/96, BFH/NV 1997, 705).

    Auch ob die Wirksamkeit eines Geschäfts von einer aufschiebenden Zeitbestimmung abhängig gemacht oder lediglich die Fälligkeit einer Leistung aus dem sofort wirksamen Geschäft hinausgeschoben worden ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab und ist Sache der Vertragsauslegung (vgl. hierzu ebenda; Viskorf in Boruttau, Grunderwerbsteuer, Kommentar, 19. Aufl., § 14 Rz. 52; ferner hinsichtlich Abgrenzung nach Vertragsauslegung: BFH-Urteil vom 07. Dezember 1960 II 211/58 U, BStBl III 1961, 78; Urteil vom 22. Januar 1997 II R 23/96, a.a.O.).

    Denn diese Regelung lässt die Wirksamkeit der Übereignungsverpflichtung selbst unberührt und begründet allenfalls ein Hinausschieben der Fälligkeit der Erfüllung der Übereignungsverpflichtung, vergleichbar einem Hinausschieben der Fälligkeit einer Kaufpreiszahlung (vgl. zum Hinausschieben der Fälligkeit der Kaufpreiszahlung: BFH-Urteil vom 22. Januar 1991 II R 23/96, BFH/NV 1997, 705; Hinausschieben der Übereignungsverpflichtung: BFH-Urteil 7. Dezember 1960 vom II 211/58 U, BStBl III 1961, 78).

  • BFH, 20.01.2016 - II R 29/14

    Anwendbarkeit des § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG bei Ausscheiden von Kommanditisten

    Auszug aus FG Hessen, 12.11.2020 - 5 K 2582/11
    Ob ein Grundstück i.S. des § 1 Abs. 3 GrEStG zum Vermögen der Gesellschaft "gehört", richtet sich weder nach Zivilrecht noch nach § 39 AO, sondern allein nach der grunderwerbsteuerrechtlichen Zurechnung; ein Grundstück "gehört" der Gesellschaft i.S. des § 1 Abs. 3 GrEStG, wenn es ihr im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für den nach § 1 Abs. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgang aufgrund eines unter § 1 Abs. 1, 2 oder 3 oder 3a GrEStG fallenden Erwerbsvorgangs grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen ist (vgl. BFH, Urteile vom 20. Januar 2016 II R 29/14, BStBl II 2016, 358, und vom 11. Dezember 2014 II R 26/12, BStBl II 2015, 402, m.w.N. zur BFH-Rechtsprechung).

    Soweit ein Grundstück grunderwerbsteuerlich der Gesellschaft i.S. des § 1 Abs. 3 GrEStG "gehört", wenn es ihr im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für den nach § 1 Abs. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgang aufgrund eines unter § 1 Abs. 1, 2 oder 3 oder 3a GrEStG fallenden Erwerbsvorgangs grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen ist, folgt hieraus umgekehrt, dass ein Grundstück nicht mehr zum Vermögen der Gesellschaft "gehört", wenn es zwar noch in ihrem Eigentum steht bzw. ihr bewertungsrechtlich zuzurechnen ist, es aber vor Entstehung der Steuerschuld Gegenstand eines Veräußerungsvorgangs i.S. des § 1 Abs. 1, 2, 3 oder 3a GrEStG war (vgl. BFH-Urteile vom 11. Dezember 2014 II R 26/12, BStBl II 2015, 402; vom 20. Januar 2016 II R 29/14, BStBl II 2016, 358, Rn. 14).

    Denn nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, ist ein Grundstück nicht mehr zum Vermögen der Gesellschaft gehörig, wenn es zwar noch in ihrem Eigentum steht, es aber vor Entstehung der Steuerschuld Gegenstand eines Veräußerungsvorgangs im Sinne des § 1 Abs. 1, 2, 3 oder 3a GrEStG war (vgl. BFH-Urteil vom 20. Januar 2016 II R 29/14, a.a.O., m.w.N.).

  • BFH, 07.12.1960 - II 211/58 U

    Steuerpflichtigkeit einer Grundstücksveräusserung bei Vollzug des Erwerbsvorgangs

    Auszug aus FG Hessen, 12.11.2020 - 5 K 2582/11
    Auch ob die Wirksamkeit eines Geschäfts von einer aufschiebenden Zeitbestimmung abhängig gemacht oder lediglich die Fälligkeit einer Leistung aus dem sofort wirksamen Geschäft hinausgeschoben worden ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab und ist Sache der Vertragsauslegung (vgl. hierzu ebenda; Viskorf in Boruttau, Grunderwerbsteuer, Kommentar, 19. Aufl., § 14 Rz. 52; ferner hinsichtlich Abgrenzung nach Vertragsauslegung: BFH-Urteil vom 07. Dezember 1960 II 211/58 U, BStBl III 1961, 78; Urteil vom 22. Januar 1997 II R 23/96, a.a.O.).

    Denn diese Regelung lässt die Wirksamkeit der Übereignungsverpflichtung selbst unberührt und begründet allenfalls ein Hinausschieben der Fälligkeit der Erfüllung der Übereignungsverpflichtung, vergleichbar einem Hinausschieben der Fälligkeit einer Kaufpreiszahlung (vgl. zum Hinausschieben der Fälligkeit der Kaufpreiszahlung: BFH-Urteil vom 22. Januar 1991 II R 23/96, BFH/NV 1997, 705; Hinausschieben der Übereignungsverpflichtung: BFH-Urteil 7. Dezember 1960 vom II 211/58 U, BStBl III 1961, 78).

  • FG München, 19.09.2005 - 4 V 1054/05

    Abgrenzung zwischen aufschiebender Bedingung und aufschiebender Zeitbestimmung

    Auszug aus FG Hessen, 12.11.2020 - 5 K 2582/11
    Die Steuerschuld entsteht mit Verwirklichung des Tatbestands (vgl. hierzu FG München, Beschluss vom 19. September 2005 4 V 1054/05, juris).

    Im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne steht der bedingte Erwerb noch aus; der befristete Erwerb ist (als solcher) bereits erfolgt (vgl. FG München, Beschluss vom 19. September 2005 4 V 1054/05, a.a.O.).

  • BFH, 21.09.2005 - II R 33/04

    Anzeigepflicht: Rechtsgeschäft, das Anspruch von Übertragung von mindestens 95 v.

    Auszug aus FG Hessen, 12.11.2020 - 5 K 2582/11
    Die örtliche Zuständigkeit (vgl. dazu BFH-Urteil vom 21. September 2005 II R 33/04, BFH/NV 2006, 609) des die Bescheide erlassenden Finanzamts mag an dieser Stelle dahinstehen, auch wenn sich die Geschäftsleitung der DN, deren Anteile auf die Klägerin übertragen wurden, soweit ersichtlich, nicht in Hessen befand.

    Dieser Sichtweise steht - soweit ersichtlich - auch die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht entgegen (vgl. insbesondere BFH-Urteil vom 21. September 2005 II R 33/04, BFH/NV 2006, 609), sie wird auch von weiten Teilen der Literatur im Ergebnis geteilt (vgl. z.B. Behrens in Behrens/Wachter, GrEStG, 1. Aufl., 2018, § 1, Rdnr. 509, mit Hinweis auf BFH-Urteil vom 12. Januar 1994 II R 130/91, BStBl II 1994, 408; Meßbacher-Hönsch in Boruttau, GrEStG, 19. Aufl, 2019, § 1, Rdnr. 969, mit Hinweis auf BFH-Urteil vom 11. Juni 1975 II R 38/69, BStBl II 1975, 834).

  • BFH, 11.12.2014 - II R 26/12

    Zurechnung von Grundstücken bei Erwerbsvorgängen nach § 1 Abs. 3 GrEStG

    Auszug aus FG Hessen, 12.11.2020 - 5 K 2582/11
    Ob ein Grundstück i.S. des § 1 Abs. 3 GrEStG zum Vermögen der Gesellschaft "gehört", richtet sich weder nach Zivilrecht noch nach § 39 AO, sondern allein nach der grunderwerbsteuerrechtlichen Zurechnung; ein Grundstück "gehört" der Gesellschaft i.S. des § 1 Abs. 3 GrEStG, wenn es ihr im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für den nach § 1 Abs. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgang aufgrund eines unter § 1 Abs. 1, 2 oder 3 oder 3a GrEStG fallenden Erwerbsvorgangs grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen ist (vgl. BFH, Urteile vom 20. Januar 2016 II R 29/14, BStBl II 2016, 358, und vom 11. Dezember 2014 II R 26/12, BStBl II 2015, 402, m.w.N. zur BFH-Rechtsprechung).

    Soweit ein Grundstück grunderwerbsteuerlich der Gesellschaft i.S. des § 1 Abs. 3 GrEStG "gehört", wenn es ihr im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für den nach § 1 Abs. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgang aufgrund eines unter § 1 Abs. 1, 2 oder 3 oder 3a GrEStG fallenden Erwerbsvorgangs grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen ist, folgt hieraus umgekehrt, dass ein Grundstück nicht mehr zum Vermögen der Gesellschaft "gehört", wenn es zwar noch in ihrem Eigentum steht bzw. ihr bewertungsrechtlich zuzurechnen ist, es aber vor Entstehung der Steuerschuld Gegenstand eines Veräußerungsvorgangs i.S. des § 1 Abs. 1, 2, 3 oder 3a GrEStG war (vgl. BFH-Urteile vom 11. Dezember 2014 II R 26/12, BStBl II 2015, 402; vom 20. Januar 2016 II R 29/14, BStBl II 2016, 358, Rn. 14).

  • BFH, 25.08.2010 - II R 65/08

    Berechnung der Beteiligungsquote von 95 v. H. bei mittelbarer Beteiligung an

    Auszug aus FG Hessen, 12.11.2020 - 5 K 2582/11
    Denn der Anteilserwerber erwirbt in diesem Fall mindestens 95 % der Anteile an einer Gesellschaft, der das Grundstück der grundbesitzenden Gesellschaft im Hinblick auf die Beteiligungshöhe grunderwerbsteuerlich zugerechnet wird und das ihr damit im Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG "gehört"; der Gesetzgeber geht für Zwecke der Grunderwerbsteuer typisierend davon aus, dass der Anteilserwerber mit dem Erreichen dieser Quote in grunderwerbsteuerrechtlich erheblicher Weise die rechtliche Möglichkeit hat, seinen Willen - wenn auch über so viele Stufen, wie zumindest 95-prozentige Beteiligungen an Zwischengesellschaften vorhanden sind - bei der grundbesitzenden Gesellschaft durchzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 25. August 2010 II R 65/08, BStBl II 2011, 225).

    Die Verwirklichung des grunderwerbsteuerlichen Tatbestandes des § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG erfasst daher nicht (nur) inländisches Grundvermögen der DN, sondern auch das der jeweiligen Tochterfirmen C, H und S. Ausreichend war, dass insoweit auf jeder Stufe der (mittelbaren) Beteiligung die erforderlich Anteilsmehrheit von 95 % bestand (vgl. dazu: BFH, Urteile vom 25. August 2010 II R 65/08, BStBl II 2011, 225; vom 18. September 2013 II R 21/12, BStBl II 2014, 326; vom 12. März 2014 II R 51/12, BStBl II 2016, 356).

  • BFH, 22.10.2014 - II R 41/13

    Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2 GrEStG: Verwertungsbefugnis aufgrund eines

    Auszug aus FG Hessen, 12.11.2020 - 5 K 2582/11
    Denn durch die Vorschrift des § 1 Abs. 2 GrEStG sollen Sachverhalte erfasst werden, bei denen es zwar nicht zu einem Rechtsträgerwechsel, d.h. zu einer Änderung der Rechtszuständigkeit im Außenverhältnis, kommt, bei denen der Eigentümer einem anderen aber im Innenverhältnis so weitgehende Möglichkeiten zur Einflussnahme hinsichtlich des Grundstücks einräumt, dass dieser und nicht mehr der Eigentümer über die Verwertung des Grundstücks entscheiden kann (vgl. BFH- Urteil vom 22. Oktober 2014 II R 41/13, BFH/NV 2015, 232) bzw. bei denen vom Wechsel im Eigentum abgesehen, der Sachverhalt den in § 1 Abs. 1 GrEStG beschriebenen Erwerbsvorgängen so nahe kommt, dass es dem Erwerber ermöglicht wird, sich den Wert des Grundstücks für eigene Rechnung nutzbar zu machen (vgl. BFH, Urteil vom 24. April 2013 II R 32/11, BStBl II 2013, 962).
  • BFH, 24.04.2013 - II R 32/11

    Verwertungsbefugnis an Grundstücken gemäß § 1 Abs. 2 GrEStG

    Auszug aus FG Hessen, 12.11.2020 - 5 K 2582/11
    Denn durch die Vorschrift des § 1 Abs. 2 GrEStG sollen Sachverhalte erfasst werden, bei denen es zwar nicht zu einem Rechtsträgerwechsel, d.h. zu einer Änderung der Rechtszuständigkeit im Außenverhältnis, kommt, bei denen der Eigentümer einem anderen aber im Innenverhältnis so weitgehende Möglichkeiten zur Einflussnahme hinsichtlich des Grundstücks einräumt, dass dieser und nicht mehr der Eigentümer über die Verwertung des Grundstücks entscheiden kann (vgl. BFH- Urteil vom 22. Oktober 2014 II R 41/13, BFH/NV 2015, 232) bzw. bei denen vom Wechsel im Eigentum abgesehen, der Sachverhalt den in § 1 Abs. 1 GrEStG beschriebenen Erwerbsvorgängen so nahe kommt, dass es dem Erwerber ermöglicht wird, sich den Wert des Grundstücks für eigene Rechnung nutzbar zu machen (vgl. BFH, Urteil vom 24. April 2013 II R 32/11, BStBl II 2013, 962).
  • BFH, 12.03.2014 - II R 51/12

    Mittelbare Anteilsvereinigung bei grundbesitzender GmbH & Co. KG - Kriterien zur

    Auszug aus FG Hessen, 12.11.2020 - 5 K 2582/11
    Die Verwirklichung des grunderwerbsteuerlichen Tatbestandes des § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG erfasst daher nicht (nur) inländisches Grundvermögen der DN, sondern auch das der jeweiligen Tochterfirmen C, H und S. Ausreichend war, dass insoweit auf jeder Stufe der (mittelbaren) Beteiligung die erforderlich Anteilsmehrheit von 95 % bestand (vgl. dazu: BFH, Urteile vom 25. August 2010 II R 65/08, BStBl II 2011, 225; vom 18. September 2013 II R 21/12, BStBl II 2014, 326; vom 12. März 2014 II R 51/12, BStBl II 2016, 356).
  • BFH, 11.06.1975 - II R 38/69

    Anteilsvereinigung - Anteilserwerber - Grundbesitz - Gesellschaftsanteile

  • BFH, 18.09.2013 - II R 21/12

    Anteilsvereinigung bei wechselseitiger Beteiligung auf der Ebene einer

  • BFH, 12.01.1994 - II R 130/91

    Keine Grunderwerbsteuer bei der Vereinigung aller Anteile einer grundbesitzenden

  • BFH, 20.01.2015 - II R 8/13

    Anteilsvereinigung bei Erwerb eines eigenen Anteils durch eine GmbH

  • BFH, 16.03.1966 - II 70/63
  • BFH, 12.05.2016 - II R 26/14

    Grunderwerbsteuer bei Abtretung des Anspruchs auf Übertragung eines

  • BFH, 20.08.2014 - I R 43/12

    Rechtshängigkeit bei Vorauszahlungsbescheid; gesetzlicher Beteiligungswechsel

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