Rechtsprechung
   FG Hessen, 13.07.2021 - 4 K 839/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,33062
FG Hessen, 13.07.2021 - 4 K 839/19 (https://dejure.org/2021,33062)
FG Hessen, Entscheidung vom 13.07.2021 - 4 K 839/19 (https://dejure.org/2021,33062)
FG Hessen, Entscheidung vom 13. Juli 2021 - 4 K 839/19 (https://dejure.org/2021,33062)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,33062) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach Bestätigung des Insolvenzplanes

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 18.12.2002 - I R 33/01

    Feststellungsbescheid im Insolvenzverfahren

    Auszug aus FG Hessen, 13.07.2021 - 4 K 839/19
    Zudem habe der hier in Rede stehende Bescheid, wie die Vertreterin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf die BFH-Entscheidungen vom 18.12.2002 (I R 33/01) und 10.12.2008 (I R 41/07) geltend gemacht habe, nicht ergehen dürfen.

    Soweit die Vertreterin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf die BFH-Entscheidungen vom 18. Februar 2002 (I R 33/01) und 10. Dezember 2008 (I R 41/07) meinte, der hier streitgegenständliche Bescheid habe nicht ergehen dürfen, ist dies unzutreffend.

    Zwar gilt nach der BFH-Rechtsprechung, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und vor Abschluss der Prüfungen gemäß §§ 176, 177 InsO grundsätzlich keine Bescheide mehr erlassen werden dürfen, in denen Besteuerungsgrundlagen festgestellt oder festgesetzt werden, die die Höhe der zur Insolvenztabelle anzumeldenden Steuerforderungen beeinflussen können, wobei entscheidend ist, ob die festgestellten Besteuerungsgrundlagen abstrakt geeignet sind, sich auf möglicherweise als Insolvenzforderung anzumeldende Steueransprüche auszuwirken (BFH, Urteil vom 18. Dezember 2002, I R 33/01, BStBl II 2003, 630; BFH, Urteil vom 10. Dezember 2008, I R 41/07, BFH/NV 2009, 719).

    Ausnahmen sollen jedoch dann gelten, wenn der Bescheid Grundlage einer Erstattungsforderung sein kann und der Insolvenzverwalter die Feststellung oder Festsetzung ausdrücklich beantragt (BFH, Urteil vom 18. Dezember 2002, I R 33/01, BStBl II 2003, 630; BFH, Urteil vom 10. Dezember 2008, I R 41/07, BFH/NV 2009, 719).

    Für eine Feststellung gemäß § 47 Abs. 2 KStG a.F. hat der BFH eine abstrakte Eignung auf als Insolvenzforderung anzumeldende Steueransprüche zwar gesehen, jedoch für solche Fälle, in denen die Bescheide Grundlage für Erstattungen sein können und der Insolvenzverwalter die Feststellung oder Festsetzung beantragt, eine Ausnahme für erwägenswert gehalten (BFH, Urteil vom 18. Dezember 2002, I R 33/01, BStBl II 2003, 630).

  • BFH, 10.12.2008 - I R 41/07

    Steuerbescheid im Insolvenzverfahren - Klagebefugnis und Interessenschutz des

    Auszug aus FG Hessen, 13.07.2021 - 4 K 839/19
    Zudem habe der hier in Rede stehende Bescheid, wie die Vertreterin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf die BFH-Entscheidungen vom 18.12.2002 (I R 33/01) und 10.12.2008 (I R 41/07) geltend gemacht habe, nicht ergehen dürfen.

    Soweit die Vertreterin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf die BFH-Entscheidungen vom 18. Februar 2002 (I R 33/01) und 10. Dezember 2008 (I R 41/07) meinte, der hier streitgegenständliche Bescheid habe nicht ergehen dürfen, ist dies unzutreffend.

    Zwar gilt nach der BFH-Rechtsprechung, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und vor Abschluss der Prüfungen gemäß §§ 176, 177 InsO grundsätzlich keine Bescheide mehr erlassen werden dürfen, in denen Besteuerungsgrundlagen festgestellt oder festgesetzt werden, die die Höhe der zur Insolvenztabelle anzumeldenden Steuerforderungen beeinflussen können, wobei entscheidend ist, ob die festgestellten Besteuerungsgrundlagen abstrakt geeignet sind, sich auf möglicherweise als Insolvenzforderung anzumeldende Steueransprüche auszuwirken (BFH, Urteil vom 18. Dezember 2002, I R 33/01, BStBl II 2003, 630; BFH, Urteil vom 10. Dezember 2008, I R 41/07, BFH/NV 2009, 719).

    Ausnahmen sollen jedoch dann gelten, wenn der Bescheid Grundlage einer Erstattungsforderung sein kann und der Insolvenzverwalter die Feststellung oder Festsetzung ausdrücklich beantragt (BFH, Urteil vom 18. Dezember 2002, I R 33/01, BStBl II 2003, 630; BFH, Urteil vom 10. Dezember 2008, I R 41/07, BFH/NV 2009, 719).

    So hatte der BFH die abstrakte Eignung bei einer auf 0 ? lautenden Körperschaftsteuerfestsetzung unter den damaligen Bedingungen verneint, wobei es die Festsetzung mit 0 ? auch nicht als Feststellung eines Ausschlusses eines Erstattungsanspruchs angesehen hat (BFH, Urteil vom 10. Dezember 2008, I R 41/07, BFH/NV 2009, 719).

  • FG Hamburg, 19.08.2011 - 3 K 148/11

    Insolvenzordnung: Keine Klageerledigung durch Insolvenzaufhebung nach Widerspruch

    Auszug aus FG Hessen, 13.07.2021 - 4 K 839/19
    Zwar mag die vor der Insolvenzeröffnung erteilte Vollmacht erloschen sein (vgl. dazu Finanzgerichts Hamburg, Gerichtsbescheid vom 19. August 2011, 3 K 148/11, EFG 2012, 727).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht