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   FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1466/19   

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FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1466/19 (https://dejure.org/2022,33806)
FG Hessen, Entscheidung vom 13.07.2022 - 8 K 1466/19 (https://dejure.org/2022,33806)
FG Hessen, Entscheidung vom 13. Juli 2022 - 8 K 1466/19 (https://dejure.org/2022,33806)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 15 Abs. 1 AStG, § 15 Abs. 2 AStG, § 18 Abs. 4 AStG, Art. 63 AEUV, Art. 64 AEUV, Art. 65 Abs. 1 und 3 AEUV

  • IWW

    § 15 Abs. 1 AStG, § 15 Abs. 2 AStG, § 18 Abs. 4 AStG, Art. 63 AEUV, Art. 64 AEUV, Art. 65 Abs. 1 und 3 AEUV
    AStG, AEUV

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Zurechnung von Einkünften einer Familienstiftung auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 Satz 1 des Außensteuergesetzes ( AStG )

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    § 15 Abs. 6 AStG gilt wegen des Vorrangs der Kapitalverkehrsfreiheit auch für Drittstaatenfälle (hier Schweizerische Familienstiftung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (56)

  • BFH, 25.04.2001 - II R 14/98

    Zurechnung von Erträgen und Vermögen einer Auslandsstiftung nach § 15 AStG

    Auszug aus FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1466/19
    Der Begriff sei zwar in Rechtsprechung und Literatur umstritten, der BFH habe jedoch in seiner Entscheidung vom 25.04.2001, II R 14/98 (BFH/NV 2001, 1457) gerade nicht darüber entschieden, ob auch tatsächliche Möglichkeiten der Einflussnahme die Voraussetzungen einer Anfallsberechtigung erfüllen könnten.

    Für die Bezugsberechtigung verlange der BFH eine aus den Statuten abgeleitete "gesicherte Rechtsposition", die den Betroffenen nicht oder nur bei Eintreten ungewöhnlicher Umstände entzogen werden könne (unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 25.04.2001 II R 14/98, BFH/NV 2001, 1457).

    Danach geht der Wortteil "Berechtigung" inhaltlich weiter als der Begriff Rechtsanspruch, er umfasst auch Rechtspositionen geringerer Qualität (vgl. dazu insb. BFH-Urteil vom 25.04.2001 II R 14/98, BFH/NV 2001, 1457 m.w.N).

    Daraus folgt, dass das Stiftungsvermögen Anteilsberechtigten zugerechnet werden kann, die nicht auch Bezugsberechtigt sind (vgl. dazu umfassend BFH-Urteil vom 25.04.2001 II R 14/98, BFH/NV 2001, 1457, mit weiteren Ausführungen zur Entstehungsgeschichte und zum Sinnzusammenhang, in dem § 15 AStG steht, zur allgemeinen rechtlichen Stellung von Destinatären und dazu, dass der Begriff der Anfallsberechtigung auf Grund seiner Entstehungsgeschichte nicht an die §§ 45, 46 und 1942 des BGB anknüpfen wollte; a.A. Wassermeyer in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld Außensteuerrecht Rz. 60 zu § 15 AStG).

    Es kommt auch nicht darauf an, ob eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass die jeweiligen Destinatäre überhaupt ein entsprechendes Ereignis erleben könnten (vgl. auch dazu BFH-Urteil vom 25.04.2001 II R 14/98, BFH/NV 2001, 1457).

    § 15 AStG ist eine Missbrauchsbekämpfungsvorschrift, die Steuerflucht und Steuervermeidung durch Errichtung von ausländischen (Familien-)Stiftungen und Trusts verhindern möchte (BFH-Urteil vom 25.04.2001 II R 14/98, BFH/NV 2001, 1457).

    Das Gericht schließt sich insoweit den zur Vermögensbesteuerung bei Anfallsberechtigten ergangenen Urteilen des 2. Senats des BFH an (vgl. BFH-Urteil vom 25.04.2001 II R 14/98, BFH/NV 2001, 1457 und vom 02.02.1994 I R 66/92, BStBl. II 1994, 727).

    Darin liegt im Sinne der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung die Rechtfertigung für den Durchgriff auf die Begünstigten (vgl. dazu das zur Vermögensbesteuerung ergangene BFH-Urteil vom 25.04.2001 II R 14/98, BFH/NV 2001, 1457 mit weiteren Ausführungen dazu, dass auch kein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG vorliegt, soweit den Anfallsberechtigten bis zum Anfall des Vermögens keine sonstigen Zuwendungen der Stiftung zustehen sollten und dazu, dass gegebenenfalls eine vorrangige Zurechnung bei den bezugsberechtigten Personen stattfinden sollte).

    Soweit im vorliegenden Falle Bedenken im Hinblick auf das durch Art. 3 Abs. 1 GG garantierte Prinzip einer Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit bestehen, insbesondere dann, wenn den Anfalls- oder Bezugsberechtigten seitens der Stiftung keine Einkommensbeträge in den jeweiligen Feststellungszeiträumen zufließen sollten, kann dem im jeweiligen Einzelfall durch Billigkeitsmaßnahmen auf der Grundlage des §§ 163, 222 und 227 AO Rechnung getragen werden (vgl. so im Grundsatz bereits auch BFH-Urteil vom 25.04.2001 II R 14/98, BFH/NV 2001, 1457).

  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

    Auszug aus FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1466/19
    Hingegen sind nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen (vgl. EuGH-Urteil vom 10.02.2011 C-436/08 und C-437/08, C-436/08, C-437/08 (Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen) m.w.N., Slg 2011, I-305-417).

    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH gehören zu den Maßnahmen, die als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verboten sind, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (vgl. u.a. Urteile vom 18.12.2007 C-101/05 und vom 10.2.2011 C- 436/08 und C- 437/08 (Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen), Slg 2011, I-305-417).

    Eine Einschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit kann insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn mit den fraglichen nationalen Maßnahmen Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaates auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteile vom 10.02.2011, C- 436/08 und C- 437/08 (Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen), Slg 2011, I-305-417 und vom 10.05.2012 C-338/11 bis C-347/11 (Santander Asset Management SGIIC u. a.), DStR 2012, 1016-1021; sowie vom 10.04.2014 C-190/12 (Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company), IStR 2014, 333-341).

  • EuGH, 27.01.2009 - C-318/07

    DIE STEUERLICHE ABZUGSFÄHIGKEIT VON SPENDEN AN GEMEINNÜTZIGE EINRICHTUNGEN DARF

    Auszug aus FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1466/19
    cc) Art. 63 AEUV verbietet ganz allgemein alle (nationalen) Bestimmungen, die den Kapitalverkehr zwischen unterschiedlichen Mitgliedstaaten oder Mitgliedstaat und Drittstaaten beschränken (EuGH-Urteile vom 26.03.2009 C-348/07, EuZW 2009, 139; vom 27.01.2009 C-318/07 (Pesche), EuZW 2010, 461 und vom 22.04.2010 C 510/08 (Mattner), EuZW 2010, 461, jeweils noch zu der Vorgängervorschrift des Art. 56 EG).

    In Ziffer XI "Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter" sind unter Buchstabe B auch ausdrücklich Stiftungen genannt, so dass die Kapitalverkehrsfreiheit auch diese "Anlageform" erfasst (vgl. dazu auch EuGH-Urteile vom 27.01.2009 C-318/07 (Pesche), EuZW 2009, 139; vom 22.04.2010 C-510/08 (Mattner), EuZW 2010, 461 und vom 03.09.2014 C- 127/12 (Kommission / Spanien), ABl EU 2014, Nr. C 395, 3).

    Eine geltungserhaltende Auslegung in diesem Sinne ist möglich, weil nach der Rechtsprechung des EuGH dann, wenn eine Regelung die Gewährung eines Steuervorteils von der Erfüllung von Verpflichtungen abhängig macht, deren Einhaltung nur in der Weise nachgeprüft werden kann, dass Auskünfte von den zuständigen Behörden eines Drittlands eingeholt werden, es grundsätzlich nur dann gerechtfertigt ist, dass der Mitgliedstaat die Gewährung dieses Vorteils ablehnt, wenn es sich, insbesondere wegen des Fehlens einer vertraglichen Verpflichtung des Drittlands zur Vorlage der Informationen, als unmöglich erweist, die Auskünfte von diesem Land zu erhalten (vgl. EuGH-Urteile vom 18.12.2007 C-101/05 (A), HFR 2008, 295; vom 27.01.2009 C-318/07 (Persche), BStBl II 2010, 440 und vom 28.10.2010 C-72/09 (Etablissement Rimbaud), IStR 2010, 842).

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    Auszug aus FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1466/19
    Bei einer inländischen Stiftung findet ein solcher Durchgriff indes nicht statt (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteile vom 08.03.2001 C-397/98 und C-410/98 (Metallgesellschaft), HFR 2001, 628; Urteil vom 23.01.2014 C-164/12 (DMC), EuZW 2014, 273; Urteil vom 12.09.2006 - C-196/04 (Cadbury Schweppes), EuZW 2006, 633-638).

    Daran anknüpfend hat der EuGH entschieden, dass eine nationale Maßnahme, die den freien Kapitalverkehr beschränkt, durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sein kann, der Steuerhinterziehung und Steuerumgehung vorzubeugen, wenn sie sich spezifisch gegen rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen richtet, die zu dem Zweck errichtet werden, der Steuer zu entgehen, die normalerweise für die durch Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erzielten Gewinne geschuldet wird (vgl. Urteile vom 12.09.2006 C-196/04 (Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas), DStR 2006, 1686-1691, vom 13.03.2007 C-524/04 (Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation), IStR 2007, 249-259, sowie vom 3.10.2013 C-282/12 (Itelcar), IStR 2013, 871-874).

    § 15 Abs. 6 Nr. 1 AStG führt zu einer Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast (vgl. dazu nur Schönfeld in Flick/Wassermeyer Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, Rz. 187 zu § 15 AStG mit zahlreichen weiteren Nachweisen; kritisch dazu u.a. Hey IStR 2009, 181); vor dem Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung (vgl. dazu nur Urteil vom 12.09.2006 C-196/04 (Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas), DStR 2006, 1686-1691) ist für die sich daraus ergebenden Anforderungen im Einzelfall der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.

  • BFH, 28.06.2007 - II R 21/05

    Vermögensübertragung auf Auslandsstiftung bei fehlender freier Verfügungsmacht

    Auszug aus FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1466/19
    Dabei bezog sich der Gesetzgeber auf das BFH-Urteil vom 28.06.2007 II R 21/05, BStBl II 2007, 669, betreffend die Zurechnung von Wirtschaftsgütern für Zwecke der Schenkungsteuer.

    Ob das Stiftungsvermögen rechtlich und tatsächlich der Verfügungsmacht der bezeichneten Personen entzogen ist, ist im Ergebnis nach der zivilrechtlichen Rechtslage zu beurteilen (so BFH-Urteil v. 28.06.2007 II R 21/05, BStBl II 2007, 669 zur Schenkungssteuer unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 25.01.2001 II R 39/98, DStR 2001, 656).

  • BFH, 13.06.2018 - I R 94/15

    Hinzurechnung passiver Einkünfte nach § 8 AStG und Gegenbeweis - verdeckte

    Auszug aus FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1466/19
    Die entsprechende Prüfung, ob EU-Grundfreiheiten verletzt sind, ist auch im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AStG durchzuführen (vgl. auch BFH-Urteile vom 14.11.2018 I R 47/16, BFHE 263, 393, BStBl II 2019, 419 und vom 13.06.2018 I R 94/15, BFHE 262, 79).

    Dadurch wird im Wege richterlicher Rechtsfortbildung ein unionsrechtskonformer Zustand geschaffen (BFH-Urteile vom 21.10.2009 I R 114/08, BFH/NV 2010, 279; vom 13.06.2018 I R 94/15, BFHE 262, 79 und vom 03.02.2010 I R 21/06, BStBl. II 2010, 692, 696).

  • EuGH, 03.10.2013 - C-282/12

    Itelcar - Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Zinsen, die

    Auszug aus FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1466/19
    Daran anknüpfend hat der EuGH entschieden, dass eine nationale Maßnahme, die den freien Kapitalverkehr beschränkt, durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sein kann, der Steuerhinterziehung und Steuerumgehung vorzubeugen, wenn sie sich spezifisch gegen rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen richtet, die zu dem Zweck errichtet werden, der Steuer zu entgehen, die normalerweise für die durch Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erzielten Gewinne geschuldet wird (vgl. Urteile vom 12.09.2006 C-196/04 (Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas), DStR 2006, 1686-1691, vom 13.03.2007 C-524/04 (Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation), IStR 2007, 249-259, sowie vom 3.10.2013 C-282/12 (Itelcar), IStR 2013, 871-874).

    Daher muss eine nationale Regelung, damit sie in angemessenem Verhältnis zum Ziel der Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung steht, in jedem Fall den Steuerpflichtigen in die Lage versetzen, Anhaltspunkte für etwaige wirtschaftliche Gründe für den Abschluss des betreffenden Geschäfts beizubringen (vgl. Urteile vom 13.03.2007 C-524/04 (Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation), IStR 2007, 249-259 und vom 3.10.2013 C-282/12 (Itelcar), IStR 2013, 871-874).

  • EuGH, 22.04.2010 - C-510/08

    Mattner - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Schenkungsteuer -

    Auszug aus FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1466/19
    cc) Art. 63 AEUV verbietet ganz allgemein alle (nationalen) Bestimmungen, die den Kapitalverkehr zwischen unterschiedlichen Mitgliedstaaten oder Mitgliedstaat und Drittstaaten beschränken (EuGH-Urteile vom 26.03.2009 C-348/07, EuZW 2009, 139; vom 27.01.2009 C-318/07 (Pesche), EuZW 2010, 461 und vom 22.04.2010 C 510/08 (Mattner), EuZW 2010, 461, jeweils noch zu der Vorgängervorschrift des Art. 56 EG).

    In Ziffer XI "Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter" sind unter Buchstabe B auch ausdrücklich Stiftungen genannt, so dass die Kapitalverkehrsfreiheit auch diese "Anlageform" erfasst (vgl. dazu auch EuGH-Urteile vom 27.01.2009 C-318/07 (Pesche), EuZW 2009, 139; vom 22.04.2010 C-510/08 (Mattner), EuZW 2010, 461 und vom 03.09.2014 C- 127/12 (Kommission / Spanien), ABl EU 2014, Nr. C 395, 3).

  • EuGH, 26.02.2019 - C-135/17

    X (Sociétés intermédiaires établies dans des pays tiers) - Vorlage zur

    Auszug aus FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1466/19
    Die Bestimmung kann nicht dahin verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort oder nach dem Staat ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne weiteres mit dem Vertrag vereinbar wäre (vgl. EuGH-Urteil vom 26.02.2019 C-135/17, (X [in Drittländern ansässige Zwischengesellschaften]), DStR 2019, 489-498).

    Ungleichbehandlungen sind daher nur zulässig, wenn sie Situationen betreffen, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder andernfalls, wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und nicht über das hinausgehen, was zum Erreichen des mit der fraglichen Regelung verfolgten Zwecks erforderlich ist (EUGH-Urteile vom 26.02.2019 C-135/17, (X [in Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], DStR 2019, 489-498; vom 17.10.2013 C-181/12 (Welte), IStR 2013, 954 und vom 30.06.2016 C- 123/15 (Feilen), BStBl. II 2017, 424).

  • EuGH, 17.10.2013 - C-181/12

    Welte - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG bis 58 EG - Erbschaftsteuern -

    Auszug aus FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1466/19
    Ungleichbehandlungen sind daher nur zulässig, wenn sie Situationen betreffen, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder andernfalls, wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und nicht über das hinausgehen, was zum Erreichen des mit der fraglichen Regelung verfolgten Zwecks erforderlich ist (EUGH-Urteile vom 26.02.2019 C-135/17, (X [in Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], DStR 2019, 489-498; vom 17.10.2013 C-181/12 (Welte), IStR 2013, 954 und vom 30.06.2016 C- 123/15 (Feilen), BStBl. II 2017, 424).

    Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit einer grenzüberschreitenden Situation mit einer mitgliedstaatsinternen Situation ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH das mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgte Ziel zu berücksichtigen (Urteil vom 26.02.2019 C-181/12 (Welte), IStR 2013, 954).

  • EuGH, 21.11.2002 - C-436/00

    X und Y

  • EuGH, 18.12.2007 - C-101/05

    DER GERICHTSHOF ERLÄUTERT DIE GELTUNG DES GRUNDSATZES DES FREIEN KAPITALVERKEHRS

  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN

  • EuGH, 10.04.2014 - C-190/12

    Ein Mitgliedstaat darf Dividenden, die von gebietsansässigen Gesellschaften an

  • BFH, 26.06.2008 - IV R 89/05

    Gewinnfeststellung - Mitunternehmerstellung eines Gesellschafters - Klagebefugnis

  • BFH, 02.02.1994 - I R 66/92

    Abgrenzung EStG - AStG

  • FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1419/19

    Zurechnung von Einkünften einer Familienstiftung auf der Grundlage des § 15 Abs.

  • EuGH, 28.10.2010 - C-72/09

    Établissements Rimbaud - Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF

  • BFH, 07.02.2001 - II B 11/00

    Tod eines Gesamtgläubigers

  • EuGH, 03.09.2014 - C-127/12

    Kommission / Spanien

  • BFH, 15.10.2019 - XI B 75/19

    Erfolgreiche Beschwerde gegen die Aussetzung eines finanzgerichtlichen

  • BFH, 21.10.2009 - I R 114/08

    Schlussurteil "Columbus Container Services": § 20 Abs. 2 und 3 i. V. m. §§ 7 ff.

  • EuGH, 22.11.2018 - C-679/17

    Huijbrechts

  • EuGH, 23.01.2014 - C-164/12

    DMC - Steuerwesen - Körperschaftsteuer - Einbringung von Anteilen an einer

  • BVerfG, 09.01.2001 - 1 BvR 1036/99

    Zur Vorlagepflicht an den EuGH

  • EuGH, 28.09.2006 - C-282/04

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 56

  • EuGH, 16.05.2017 - Gutachten 2/15

    Freihandelsabkommen mit Singapur: Geteilte Zuständigkeit der EU und der

  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

  • EuGH, 26.03.2009 - C-348/07

    Semen - Richtlinie 86/653/EWG - Art. 17 - Selbständige Handelsvertreter -

  • EuGH, 24.11.2016 - C-464/14

    SECIL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 bis 65

  • EuGH, 09.10.2014 - C-326/12

    van Caster und van Caster - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 845/58

    Personenbezogene Kapitalgesellschaften

  • EuGH, 10.05.2012 - C-338/11

    Das Recht der Union steht französischen Rechtsvorschriften entgegen, die für

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • EuGH, 26.02.2019 - C-581/17

    Wächtler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen

  • BFH, 14.11.2018 - I R 47/16

    Umfang der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids i.S. des § 18 Abs. 1 Satz

  • BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97

    Bananenmarktordnung

  • EuGH, 24.05.2007 - C-157/05

    Holböck - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer -

  • EuGH, 16.07.1998 - C-264/96

    ICI

  • BFH, 25.01.2001 - II R 39/98

    Maßgeblichkeit des zivilrechtlichen Herausgabeanspruchs

  • EuGH, 30.06.2016 - C-123/15

    Feilen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 13.04.2000 - C-251/98

    Baars

  • EuGH, 11.10.2007 - C-451/05

    ELISA - Direkte Besteuerung - Steuer auf den Verkehrswert von in Frankreich

  • EuGH, 08.03.2001 - C-397/98

    Metallgesellschaft u.a.

  • BFH, 09.05.2012 - X R 3/11

    Kein Abzug des an eine schweizerische Privatschule gezahlten Schulgeldes -

  • BFH, 03.02.2010 - I R 21/06

    Schlussurteil "Glaxo Wellcome": § 50c EStG a. F. verstößt nicht gegen das

  • BFH, 31.08.1999 - VIII R 21/98

    Stiller Gesellschafter als Mitunternehmer

  • EuGH, 21.01.2010 - C-311/08

    SGI - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung -

  • FG Hamburg, 17.12.2020 - 6 K 307/19

    Außensteuergesetz: Zurechnungsbesteuerung bei Begünstigten einer Familienstiftung

  • BFH, 09.06.2005 - IX R 25/04

    Prozessvollmacht; Lauf der Einspruchsfrist

  • EuGH, 11.09.2014 - C-47/12

    Kronos International - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV und 54 AEUV -

  • BFH, 03.07.2019 - II R 6/16

    Zuwendung einer Schweizer Stiftung als Unterstützungsleistung unterliegt nicht

  • FG Hessen, 12.11.2020 - 4 K 832/18

    Die Verpflichtung zur Abgabe einer Feststellungserklärung i.S.d. § 18 Abs. 3 AStG

  • BFH, 16.03.2022 - VIII R 19/19

    Ordnungsgemäße Bekanntgabe eines Steuerbescheids bei vermuteter Bevollmächtigung

  • EuGH, 14.09.2017 - C-646/15

    Trustees of the P Panayi Accumulation & Maintenance Settlements - Vorlage zur

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