Rechtsprechung
   FG Hessen, 13.08.2021 - 8 K 343/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,44469
FG Hessen, 13.08.2021 - 8 K 343/20 (https://dejure.org/2021,44469)
FG Hessen, Entscheidung vom 13.08.2021 - 8 K 343/20 (https://dejure.org/2021,44469)
FG Hessen, Entscheidung vom 13. August 2021 - 8 K 343/20 (https://dejure.org/2021,44469)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,44469) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Einkommenssteurrechtliche Berüksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit bebautem Grundstück

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Gebäudeteil als selbstständiges Wirtschaftsgut durch unterschiedlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 09.08.1989 - X R 77/87

    1. AfA ist vorzunehmen, wenn ein Teil des Gebäudes, der einem eigenständigen

    Auszug aus FG Hessen, 13.08.2021 - 8 K 343/20
    Dies ergebe sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 9. August 1989 - X R 77/87 - (BStBl II, 1991, 132).

    Errichtet ein:e Steuerpflichtige:r ein zur unterschiedlichen Nutzung bestimmtes Gebäude, so genügt es für den Beginn der AfA, dass ein Teil des Gebäudes, der einem eigenständigen Nutzungs- und Funktionszusammenhang dienen soll, abgeschlossen erstellt ist und seinem Zweck entsprechend genutzt werden kann (BFH, Urteil vom 9. August 1989 - X R 77/87 - BStBl II 1991, 132).

    iv) Dem Kläger ist allerdings zuzugeben, dass nach der von ihm angeführten Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 9. August 1989 - X R 77/87 -, a.a.O.) diese Grundsätze wohl bei einem in Abschnitten errichteten Gebäude eine Einschränkung dahingehend erfahren könnten, dass ein Gebäude nach Fertigstellung eines Gebäudeteils, der einem eigenständigen Nutzung- und Funktionszusammenhang dienen soll, als einheitliches Wirtschaftsgut zu beurteilen (und abzuschreiben) ist und zwar einschließlich derjenigen (noch nicht fertiggestellten) Gebäudeteile, die einer nichtgewerblichen Nutzung zugeführt werden sollen.

    Diese Rechtsprechung des BFH wurde gleichwohl zu Recht in weiten Teilen des Schrifttums (vgl. Schellenberg, in: DStZ 1990, 100; Paus, in: BB 1994, 1122; Richter, in: DStR 1991, 541; Anzinger, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 7 EStG, Rn. 160; Kulosa, in: Schmidt, EStG, § 7, Rn. 143, Waldhoff, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 7, Rn. F 14) sowie - soweit erkennbar - auch in nachfolgenden finanzgerichtlichen Entscheidungen (vgl. FG Köln, Urteil vom 26. April 1994, EFG 1994, 974, rkr.) mit überzeugenden Argumenten, denen sich der erkennende Senat anschließt, insbesondere deshalb abgelehnt, weil Gebäudeteile in unterschiedlichen Funktions- und Nutzungszusammenhängen nach herrschender Meinung selbstständige Wirtschaftsgüter bilden, deren Herstellungskosten diesen Wirtschaftsgütern jeweils gesondert zuzurechnen sind.

    Ein solch begrenzter Werbungskostenabzug der Schuldzinsen nach den Flächenanteilen widerspricht auch nicht den Grundsätzen, die der BFH in seinem Urteil vom 9.8.1989 - X R 77/87 - BStBl II 1991, 132 aufgestellt hat.

  • BFH, 28.04.2020 - IX R 14/19

    Keine doppelte Berücksichtigung von lediglich einmal getragenem Aufwand des

    Auszug aus FG Hessen, 13.08.2021 - 8 K 343/20
    Dieser Grundsatz ergibt sich schon aus der Regelung in § 7 Abs. 4 EStG, wonach in Abweichung von § 7 Abs. 1 EStG bei Gebäuden grundsätzlich der Abzug bestimmter prozentualer Beträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur bis zu deren vollen Absetzung vorzunehmen ist (vgl. BFH, Urteil vom 28. April 2020 - IX R 14/19 -, BStBl II 2020, 545, m.w.N.).

    Wenn ein Wirtschaftsgut in der Vergangenheit daher bereits komplett abgesetzt und mithin der mit seiner Anschaffung oder Herstellung einhergehende Aufwand vollumfänglich steuermindernd berücksichtigt wurde, kommt eine weitere AfA nicht mehr in Betracht (vgl. BFH vom 28. April 2020, a.a.O.).

  • BFH, 22.01.2003 - X R 45/99

    Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG; Disagio

    Auszug aus FG Hessen, 13.08.2021 - 8 K 343/20
    Eine Berücksichtigung der Absetzungen für Abnutzungen als Sonderausgaben nach dieser Vorschrift scheidet bereits deshalb aus, weil ein Abzug bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht für solche Aufwendungen vorzunehmen ist, die zu den Herstellungs- oder Anschaffungskosten gehören (vgl. BFH, Urteil vom 22. Januar 2003 - X R 45/99 - BFH/NV 2003, 760).
  • FG Rheinland-Pfalz, 28.11.2007 - 2 K 2139/06

    Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen als Vorbezugskosten bei langer Bauphase

    Auszug aus FG Hessen, 13.08.2021 - 8 K 343/20
    Die in § 10e Abs. 6 EStG statuierte Ausnahme von diesen Grundsätzen ist daher eng auszulegen (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. November 2007 - 2 K 2139/06 - rkr.).
  • BFH, 15.09.2022 - IX B 69/21

    Grundsätzliche Bedeutung: Darlegungsanforderungen; unzulässige Beschwerde bei

    Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 13.08.2021 - 8 K 343/20 wird als unzulässig verworfen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht