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   FG Hessen, 14.05.2020 - 4 K 412/19   

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https://dejure.org/2020,21575
FG Hessen, 14.05.2020 - 4 K 412/19 (https://dejure.org/2020,21575)
FG Hessen, Entscheidung vom 14.05.2020 - 4 K 412/19 (https://dejure.org/2020,21575)
FG Hessen, Entscheidung vom 14. Mai 2020 - 4 K 412/19 (https://dejure.org/2020,21575)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 14 KStG, § 12 UmwStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 14 ; UmwStG § 12

  • rechtsportal.de

    KStG § 14 ; UmwStG § 12
    Anerkennung eines Verlags als Organgesellschaft i.R.e. Klage gegen die gesonderte und einheitliche Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Zur Verschmelzung eines Organträgers auf eine sonstige Gesellschaft zu einem unterjährigen Verschmelzungsstichtag

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Durchgängige finanzielle Eingliederung bei rückwirkender Verschmelzung des Organträgers

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Durchgängige finanzielle Eingliederung bei rückwirkender Verschmelzung des Organträgers

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Einbringung von Anteilen an einer GmbH & Co. KG in eine andere Personengesellschaft

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2020, 1344
  • NZG 2020, 1400
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 28.07.2010 - I R 111/09

    Rückwirkende Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft nach

    Auszug aus FG Hessen, 14.05.2020 - 4 K 412/19
    Der BFH habe mit Urteil vom 28. Juli 2010 (I R 111/09, BFH/NV 2011, 67) bereits entschieden, dass der Rechtsnachfolger in die Rechtsposition des Rechtsvorgängers zum steuerlichen Übertragungsstichtag eintrete, weshalb die finanzielle Eingliederung bereits ab diesem Zeitpunkt und somit zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft bestanden habe.

    Der BFH habe diese Rechtsauffassung in seinen Entscheidungen vom 28. Juli 2010 (I R 111/09, BFH/NV 2011, 67 und I R 89/09, BStBl II 2011, 528) vollumfänglich bestätigt.

    Nach der Rechtsprechung des BFH beinhaltet die Rechtsnachfolge der übernehmenden Körperschaft ein umfassendes Eintreten in die Position der übertragenden Körperschaft; der BFH bezeichnet dies als Fußstapfentheorie (BFH-Urteil vom 28. Juli 2010 I R 89/09, BStBl II 2011, 528 und BFH-Urteil vom 28. Juli 2010 I R 111/09, BFH/NV 2011, 67).

    Denn der BFH lässt es für die Annahme der Organschaftsvoraussetzungen genügen, wenn seit dem Beginn des Wirtschaftsjahres eine finanzielle Eingliederung zunächst zum übertragenden Rechtsträger und anschließend zum übernehmenden Rechtsträger besteht und dieses Erfordernis bis zum Ende des Wirtschaftsjahres aufrechterhalten bleibt (BFH-Urteil vom 28. Juli 2010 I R 89/09, BStBl II 2011, 528 Rn. 11 und BFH-Urteil vom 28. Juli 2010 I R 111/09, BFH/NV 2011, 67 Rn. 11).

  • BFH, 28.07.2010 - I R 89/09

    Rückwirkende Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft nach

    Auszug aus FG Hessen, 14.05.2020 - 4 K 412/19
    Der BFH habe diese Rechtsauffassung in seinen Entscheidungen vom 28. Juli 2010 (I R 111/09, BFH/NV 2011, 67 und I R 89/09, BStBl II 2011, 528) vollumfänglich bestätigt.

    Nach der Rechtsprechung des BFH beinhaltet die Rechtsnachfolge der übernehmenden Körperschaft ein umfassendes Eintreten in die Position der übertragenden Körperschaft; der BFH bezeichnet dies als Fußstapfentheorie (BFH-Urteil vom 28. Juli 2010 I R 89/09, BStBl II 2011, 528 und BFH-Urteil vom 28. Juli 2010 I R 111/09, BFH/NV 2011, 67).

    Denn der BFH lässt es für die Annahme der Organschaftsvoraussetzungen genügen, wenn seit dem Beginn des Wirtschaftsjahres eine finanzielle Eingliederung zunächst zum übertragenden Rechtsträger und anschließend zum übernehmenden Rechtsträger besteht und dieses Erfordernis bis zum Ende des Wirtschaftsjahres aufrechterhalten bleibt (BFH-Urteil vom 28. Juli 2010 I R 89/09, BStBl II 2011, 528 Rn. 11 und BFH-Urteil vom 28. Juli 2010 I R 111/09, BFH/NV 2011, 67 Rn. 11).

  • BFH, 10.07.2002 - X R 31/99

    Nachträgliche Herstellungskosten eines An- oder Umbaus

    Auszug aus FG Hessen, 14.05.2020 - 4 K 412/19
    Denn bei Zwischenurteilen ergeht mit Blick auf die noch ausstehende Endentscheidung keine Kostenentscheidung (BFH-Urteil vom 10. Juli 2003 X R 31/99 BFH BStBl II 2003, 461; BFH-Urteil vom 26. Juli 2012 III R 43/11, BFH/NV 2013, 86).
  • BFH, 26.07.2012 - III R 43/11

    Zulagenrechtliche Einordnung eines Betriebs mit Hilfe der Klassifikation der

    Auszug aus FG Hessen, 14.05.2020 - 4 K 412/19
    Denn bei Zwischenurteilen ergeht mit Blick auf die noch ausstehende Endentscheidung keine Kostenentscheidung (BFH-Urteil vom 10. Juli 2003 X R 31/99 BFH BStBl II 2003, 461; BFH-Urteil vom 26. Juli 2012 III R 43/11, BFH/NV 2013, 86).
  • BFH, 05.11.2014 - I B 34/14

    Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen bei behaupteter

    Auszug aus FG Hessen, 14.05.2020 - 4 K 412/19
    Soweit das Finanzgericht Thüringen im dort entschiedenen Einzelfall die Anwendung der Fußstapfentheorie und der BFH die diesbezügliche Nichtzulassungsbeschwerde nicht zugelassen haben, betrifft das einen anderen Sachverhalt (Urteil des Finanzgerichts Thüringen vom 9. Oktober 2013 3 K 438/09, Der Konzern 2015, 131; BFH-Beschluss vom 5. November 2014 I B 34/14, BFH/NV 2015, 356).
  • BFH, 30.01.2013 - I R 35/11

    Verwendung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 KStG i. d. F. des SEStEG bei

    Auszug aus FG Hessen, 14.05.2020 - 4 K 412/19
    Denn bei Feststellungsbescheiden kann die geltend gemachte Rechtsverletzung allein aus der rechtswidrigen gesonderten Feststellung oder allein aus der (vermeintlich) unzutreffenden Regelung einzelner Besteuerungsgrundlagen resultieren, unabhängig von deren steuerlichen Auswirkungen, so dass die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen stets einen eigenständigen Verwaltungsakt darstellt, der eine selbständige Beschwer entfalten kann (BFH-Urteil vom 30. Januar 2013 I R 35/11, BStBl II 2013, 560; Teller, in: Gräber, FGO, 9. Aufl., 2019, § 40 Rn. 102).
  • FG Berlin-Brandenburg, 07.05.2008 - 12 K 8015/05

    Fortführung einer Organschaft nach Verschmelzung der Organträger-KG auf eine GmbH

    Auszug aus FG Hessen, 14.05.2020 - 4 K 412/19
    Auch für einen Fall der Verschmelzung einer als Organträger fungierenden KG auf eine GmbH, die die Funktion als Organträger fortgesetzt hat, gelangte das FG Berlin-Brandenburg über den Gedanken der Gesamtrechtsnachfolge zutreffend für das dortige Streitjahr 1997 zur Fortgeltung der Organschaft, weil es darauf ankommt, dass die Organgesellschaft ununterbrochen zunächst in das Unternehmen des übertragenden Rechtsträgers und sodann in das Unternehmen des übernehmenden Rechtsträgers eingegliedert ist (Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2008 12 K 8015/05 B, EFG 2008, 1664).
  • FG Thüringen, 09.10.2013 - 3 K 438/09

    Organschaft: Fehlende finanzielle Eingliederung einer rückwirkend umgewandelten

    Auszug aus FG Hessen, 14.05.2020 - 4 K 412/19
    Soweit das Finanzgericht Thüringen im dort entschiedenen Einzelfall die Anwendung der Fußstapfentheorie und der BFH die diesbezügliche Nichtzulassungsbeschwerde nicht zugelassen haben, betrifft das einen anderen Sachverhalt (Urteil des Finanzgerichts Thüringen vom 9. Oktober 2013 3 K 438/09, Der Konzern 2015, 131; BFH-Beschluss vom 5. November 2014 I B 34/14, BFH/NV 2015, 356).
  • FG Hamburg, 04.09.2020 - 6 K 150/18

    Körperschaftsteuerrechtliche Organschaft

    bb) Klagebefugt nach § 40 Abs. 2 FGO ist die Klägerin sowohl in ihrer Eigenschaft als mögliche Organträgerin als auch in ihrer Eigenschaft als mögliche Organgesellschaft, denn sowohl der Organträger als auch die Organgesellschaft sind Feststellungsbeteiligte bei § 14 Abs. 5 Satz 1 KStG und die Feststellungen sind für beide bindend, vgl. § 14 Abs. 5 Satz 2 KStG (vgl. Hessisches FG, Gerichtsbescheid vom 14. Mai 2020, 4 K 412/19, juris, Rn. 25 - Revision eingelegt: Az. BFH: I R 21/20; Frotscher/Drüen, KStG, Kommentar, Stand: 9/2019, § 14 Rn. 928; Walter/Seite in: Bott/Walter, KStG, Kommentar, Stand: Juni 2019; Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, Stand: Juni 2020, § 14 KStG, Rn. 1143).

    Die Finanzverwaltung weicht von dem Gedanken der Universalsukzession unzulässigerweise ab (so auch Hessisches FG, Gerichtsbescheid vom 14. Mai 2020, 4 K 412/19, juris, Rn. 36ff. - Revision eingelegt: Az. BFH: I R 21/20; vgl. Neumann, in: Gosch, KStG, Kommentar, 4. Auflage, 2020, § 14 Rn. 158a; Rödder/Liekenbrock in: Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, Kommentar, 2015, § 14 Rn. 224) bzw. etabliert durch das Vermischen der zwei Merkmale ohne Rechtsgrundlage eine neue Voraussetzung (vgl. Walter/Seite, in: Bott/Walter, KStG, Kommentar, Stand: September 2017, § 14 Rn. 356).

    Anders als das Hessische FG in seiner Entscheidung vom 14. Mai 2020 meint (4 K 412/19, juris - Revision eingelegt: Az. BFH: I R 21/20), muss das Einkommen nicht auf den alten und den neuen Organträger aufgeteilt werden, weil der Verschmelzungsstichtag nicht auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft fällt (so auch Neumann, in: Gosch, KStG, Kommentar, 4. Auflage, 2020, § 14 Rn. 523).

    Notwendigerweise enthält die Feststellung im Tenor des Bescheides nach § 14 Abs. 5 KStG damit zugleich die (konkludente) Feststellung, ob eine Organschaft dem Grunde nach vorliegt (vgl. Frotscher/Drüen, KStG, Kommentar, Stand: 9/2019, § 14 Rn. 926; Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, Stand: Juni 2020, § 14 KStG, Rn. 1142) oder wie hier im Bescheid des Beklagten eine Feststellung darüber, dass eine Organschaft nicht vorliegt (so auch Hessisches FG, Gerichtsbescheid vom 14. Mai 2020, 4 K 412/19, juris, Rn. 28 - Revision eingelegt: Az. BFH: I R 21/20; vgl. zur Nichtfeststellung auch: Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, Stand: Juni 2020, § 14 KStG, Rn. 1142; a.A. keine Inzidentfeststellung: Walter/Seite in: Bott/Walter, KStG, Kommentar, Stand: Juni 2019, § 14 805.0.3).

  • BFH, 11.07.2023 - I R 21/20

    "Finanzielle Eingliederung" bei unterjähriger Verschmelzung auf eine

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 14.05.2020 - 4 K 412/19 aufgehoben.

    Das Hessische Finanzgericht (FG) stellte in dem "Grund-Gerichtsbescheid" vom 14.05.2020 - 4 K 412/19 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 1344) fest, dass die Voraussetzungen einer Organschaft für das Streitjahr erfüllt seien und hierüber nach § 99 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Erlass eines Grundurteils entschieden werden dürfe.

  • FG Düsseldorf, 24.11.2020 - 6 K 3291/19

    Bestehen einer ertragsteuerlichen Organschaft bei verstreuten Anteilen der

    Aus der jeweiligen Feststellungsbeteiligung folgt jedenfalls für den Fall eines negativen Feststellungsbescheids eine Klagebefugnis sowohl für den OT als auch für die OG (BT-Drs. 17/10774, 20; R 14.6 Abs. 6 Satz 2 Körperschaftsteuer-Richtlinien (KStR) 2015; Finanzgericht (FG) Hessen, Gerichtsbescheid vom 14.5.2020 4 K 412/19, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2020, 1344, Revision anhängig Az. BFH: I R 21/20; FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 4.9.2020 6 K 150/18, Rn. 25, juris; Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 14 KStG Rn. 1142 f. (Stand: Juni 2020); Dorenkamp in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 14 KStG Rn. 380 (Februar 2020); Walter in Bott/Walter, KStG, § 14 Rn. 805.0.4 (Juni 2020); einschränkend hingegen Neumann in: Gosch, KStG, 4. Aufl., 2020, § 14 Rn. 529g für positive Feststellungsbescheide mit Blick darauf, dass die OG wegen der Einkommenszurechnung beim OT in der Regel nicht beschwert sei).

    Gesetzeshistorie und Gesetzeszweck sprechen dafür, die Feststellung auch auf die Organschaft an sich und damit auch die Feststellung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für eine Organschaft im Rahmen eines negativen Feststellungsbescheids zu erstrecken (FG Hessen, Gerichtsbescheid vom 14.5.2020 4 K 412/19, EFG 2020, 1344, Revision anhängig Az. BFH: I R 21/20; FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 4.9.2020 6 K 150/18, Rn. 52, juris; Rödder/Liekenbrock in Rödder/Herlinghaus/Neumann; KStG, 2015, § 14 Rn. 763; Dötsch/Pung, DB 2013, 305 (313); Stangl/Brühl, Der Konzern 2013, 77 (104); Walter, Anm. zu FG Hessen, Gerichtsbescheid vom 14.5.2020 4 K 412/19, GmbHR 2020, 1098 (1099); bisher eher zweifelnd Walter in Bott/Walter, § 14 KStG Rz. 805.0.2 (Juni 2020); zweifelnd Drüen, Der Konzern 2013, 433 (446 f.); a.A.: Krumm in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 14 KStG Rn. 305 (Mai 2020)).

  • BFH, 11.07.2023 - I R 36/20

    "Finanzielle Eingliederung" bei unterjähriger Verschmelzung auf eine

    a) Insbesondere fehlen jegliche Feststellungen, ob die A-GmbH und die Klägerin nur inländische oder auch ausländische Betriebsstätten hatten und welcher Betriebsstätte die Beteiligung an der B-GmbH im Streitjahr zuzuordnen war (vgl. auch Brühl, DStR 2021, 313, 317 zum Urteil des Hessischen FG vom 14.05.2020 - 4 K 412/19, EFG 2020, 1344 - nachgehend Senatsurteil vom 11.07.2023 - I R 21/20, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
  • FG Rheinland-Pfalz, 19.08.2020 - 1 K 1585/15

    Finanzielle Eingliederung bei rückwirkender Verschmelzung des Organträgers

    Zudem führte die vom Beklagten vertretene Auffassung zum Wegfall einer seit Jahren bestehenden Organschaft nur deswegen, weil der Übertragungsstichtag nicht mit dem Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft (der Klägerin) übereinstimmt und damit - die Organschaftslücke fiele danach in den ersten Fünfjahreszeitraum - zu wirtschaftlich nicht nachvollziehbaren Ergebnissen (vgl. zum Ganzen mit überzeugenden Erwägungen auch Gerichtsbescheid des Hessischen Finanzgerichts vom 14. Mai 2020 4 K 412/19, EFG 2020, 1344, mit Anm. Loewens, Rev. unter I R 21/20 anhängig, mit umfangreichen Nachweisen; zustimmend Walter, GmbHR 2020, 1093).
  • BFH, 11.07.2023 - I R 45/20

    "Finanzielle Eingliederung" bei unterjähriger Verschmelzung auf eine

    Ergänzend weist das FG darauf hin, dass es der Argumentation des Hessischen FG im Urteil vom 14.05.2020 - 4 K 412/19 (EFG 2020, 1344) folge und das Einkommen der Klägerin auf die A-GmbH alt und die A-GmbH neu aufzuteilen sei, um Gestaltungsmöglichkeiten zur Nutzung von steuerlichen Verlusten und Verlustvorträgen zu vermeiden.
  • FG Schleswig-Holstein, 16.08.2023 - 1 K 54/23

    Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft zwischen der potentiellen

    Der Senat folgt der - umstrittenen - Ansicht, wonach über die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer Organschaft gem. § 14 Abs. 5 KStG durch einen Grundlagenbescheid entschieden wird, der Bindungswirkung für den nachfolgenden Körperschaftsteuerbescheid entfaltet (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 4. September 2020, 6 K 150/18, EFG 2021, m.w.N. auch für die Gegenseite - Rev. anhängig; Az. des BFH I R 36/20; s.a. Hessisches FG, Urteil vom 14. Mai 2020, 5 K 412/19, EFG 2020, 1344 m.w.N. - Rev. Anhängig; Az. des BFH I R 21/20).
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