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   FG Hessen, 15.03.2021 - 6 K 1163/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,13415
FG Hessen, 15.03.2021 - 6 K 1163/17 (https://dejure.org/2021,13415)
FG Hessen, Entscheidung vom 15.03.2021 - 6 K 1163/17 (https://dejure.org/2021,13415)
FG Hessen, Entscheidung vom 15. März 2021 - 6 K 1163/17 (https://dejure.org/2021,13415)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 8b Abs. 4 KStG i.d.F.d. Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20.11.2011

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anwendung des systembezogenen Schachtelprivilegs auf der Ebene einer Mitunternehmerschaft aus Anlass des unterjährigen Erwerbs der beteiligungsvermittelnden Mitunternehmerstellung in zeitgleichen Rechtsgeschäften von unterschiedlichen Veräußerern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Körperschaftsteuerpflicht von Streubesitzdividenden

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Anwendung des § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG bei mehraktigem unterjährigem Erwerb

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Auslegung der Rückwirkungsfiktion des § 8b Abs. 4 Satz 6 Körperschaftsteuergesetz

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    § 8b Abs. 4 S. 6 KStG
    Schachtelprivileg bei mehraktigen unterjährigen Erwerben

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zur Anwendung des § 8 b Abs. 4 Satz 6 KStG bei mehraktigem unterjährigem Erwerb - Erwerb“ einer Beteiligung i.S. des § 8 b Abs. 4 KStG erfasst alle zivilrechtlichen Vorgänge

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Zur Anwendung des § 8 b Abs. 4 S. 6 KStG bei mehraktigem unterjährigem Erwerb

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 18.12.2019 - I R 29/17

    § 8b Abs. 4 KStG und § 9 Nr. 2a GewStG sind verfassungsgemäß

    Auszug aus FG Hessen, 15.03.2021 - 6 K 1163/17
    Gemäß dem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten hat das Klageverfahren in der Zeit vom 30. Juni 2020 bis zum 17. November 2020 bis zur Veröffentlichung der abschließenden Entscheidung des BFH im Revisionsverfahren I R 29/17 geruht.

    Diese Regelungen sind ungeachtet ihres im Schrifttum umstrittenen Gesetzeszwecks grundsätzlich verfassungsgemäß, weil jedenfalls die (strengeren) verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine reine Fiskalzwecknorm erfüllt sind, soweit die Vorschrift sinngemäß der Herstellung einer europarechtskonformen Rechtslage zur Abgrenzung der Besteuerungshoheiten betroffener Staaten dient, auch wenn im Gesetzgebungsverfahren die Haushaltskonsolidierung im Vordergrund gestanden haben mag (BFH, Urteil vom 18. Dezember 2019, I R 29/17, BStBl II 2020, 690 unter II. 2. b. dd. ccc.).

  • EuGH, 20.10.2011 - C-284/09

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus FG Hessen, 15.03.2021 - 6 K 1163/17
    Abweichend von § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG sind die betroffenen Bezüge bei der Ermittlung des Einkommens nach § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG in der im Veranlagungszeitraum 2014 geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. November 2011 in der Rechtssache C-284/09 vom 21. März 2013 (BGBl 2013, Seite 561ff.) jedoch dennoch zu berücksichtigen (d.h. zu 100 % als steuerpflichtig zu behandeln), wenn die ausschüttungsvermittelnde Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals der ausschüttenden Körperschaft betragen hat.
  • BFH, 24.04.2007 - I R 33/06

    Ausländische PersG; Feststellungsverfahren

    Auszug aus FG Hessen, 15.03.2021 - 6 K 1163/17
    Durch Beschluss vom 07. Januar 2021 (Bl. 368ff. der Klageakte) hat das Gericht die B-GmbH als Rechtsnachfolgerin der C-GmbH nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 60 Abs. 3 FGO zum Verfahren notwendig beigeladen, weil diese durch die zu klärende Streitfrage i.S.d. § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO persönlich betroffen ist (vgl. BFH, Urteil vom 24. April 2007, I R 33/06, BFH/NV 2007, 2236 unter II. 10).
  • BFH, 06.09.2023 - I R 16/21

    Sogenannter Blockerwerb kann § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG unterfallen

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 15.03.2021 - 6 K 1163/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das FG gab der Klage mit Urteil vom 15.03.2021 - 6 K 1163/17 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1225) statt.

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