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   FG Hessen, 15.06.2018 - 4 K 1844/16   

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FG Hessen, 15.06.2018 - 4 K 1844/16 (https://dejure.org/2018,53535)
FG Hessen, Entscheidung vom 15.06.2018 - 4 K 1844/16 (https://dejure.org/2018,53535)
FG Hessen, Entscheidung vom 15. Juni 2018 - 4 K 1844/16 (https://dejure.org/2018,53535)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • FG Köln, 07.04.2016 - 13 K 37/15

    Änderbarkeit der körperschaftsteuerlichen Feststellungen von nicht in das

    Auszug aus FG Hessen, 15.06.2018 - 4 K 1844/16
    In dem unvollständigen Schriftsatz wird jedoch auf das Urteil des Finanzgerichts Kölns vom 07.04.2016 13 K 37/15 verwiesen.

    Soweit das FG Köln im Urteil vom 07.04.2016 13 K 37/15, juris (EFG 2016, 980) in dem dortigen Fall eine offenbare Unrichtigkeit bejaht, ist es davon ausgegangen, dass zunächst ein mechanischer Übertragungsfehler des Steuerpflichtigen vorlag.

    Insbesondere weicht das Gericht aus den dargelegten Gründen nicht von der Entscheidung des FG Köln vom 07.04.2016 13 K 37/15, juris ab.

  • FG Münster, 13.10.2017 - 13 K 1204/16

    Verfahren - Offenbare Unrichtigkeit bei Bescheid über die gesonderte Feststellung

    Auszug aus FG Hessen, 15.06.2018 - 4 K 1844/16
    aa) Allerdings ergibt sich bereits aus der Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG) München (Urteil vom 26.02.2018 7 K 3119/16, juris) und Münster (Urteil vom 13.10.2017 13 K 1204/16 F, juris = EFG 2018, 15 ), der sich der erkennende Einzelrichter anschließt und auf die im Einzelnen verwiesen wird, dass hinsichtlich des steuerlichen Einlagekontos keine offenbare Unrichtigkeit vorliegt, wenn - wie hier - trotz einer in der Handelsbilanz angegebenen neuen Kapitalrücklage weder der Steuerpflichtige einen Zugang zum steuerlichen Einlagekonto erklärt noch das Finanzamt eine solchen Zugang bei der gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos erklärt.
  • FG München, 26.02.2018 - 7 K 3119/16

    Bescheid, Feststellung, Berichtigung, Einspruch, Veranlagung, Aufhebung,

    Auszug aus FG Hessen, 15.06.2018 - 4 K 1844/16
    aa) Allerdings ergibt sich bereits aus der Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG) München (Urteil vom 26.02.2018 7 K 3119/16, juris) und Münster (Urteil vom 13.10.2017 13 K 1204/16 F, juris = EFG 2018, 15 ), der sich der erkennende Einzelrichter anschließt und auf die im Einzelnen verwiesen wird, dass hinsichtlich des steuerlichen Einlagekontos keine offenbare Unrichtigkeit vorliegt, wenn - wie hier - trotz einer in der Handelsbilanz angegebenen neuen Kapitalrücklage weder der Steuerpflichtige einen Zugang zum steuerlichen Einlagekonto erklärt noch das Finanzamt eine solchen Zugang bei der gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos erklärt.
  • BFH, 09.06.1997 - GrS 1/94

    Personengesellschaften - Verzicht des Gesellschafters auf Forderungen gegenüber

    Auszug aus FG Hessen, 15.06.2018 - 4 K 1844/16
    Selbst wenn aber der Verzicht auf das zunächst begründete Darlehen noch vor Ablauf des Jahres 2003 erfolgt wäre, so wäre der Verzicht lediglich mit den jeweiligen Teilwerten der zunächst entstandenen Forderungen als verdeckte Einlage anzusetzen (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 09.06.1997 GrS 1/94, BFH 183, 187, BStBl. II 1998, 307), der angesichts des zuvor bestehenden nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags und der angesichts des Jahresüberschusses i.H.v. rund 295 EUR nicht ersichtlichen stillen Reserven zumindest erheblich niedriger als 42.400,00 EUR und 31.408,82 EUR gewesen wäre.
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