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   FG Hessen, 15.11.2016 - 9 K 1718/13   

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https://dejure.org/2016,51652
FG Hessen, 15.11.2016 - 9 K 1718/13 (https://dejure.org/2016,51652)
FG Hessen, Entscheidung vom 15.11.2016 - 9 K 1718/13 (https://dejure.org/2016,51652)
FG Hessen, Entscheidung vom 15. November 2016 - 9 K 1718/13 (https://dejure.org/2016,51652)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lsvd.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33
    Künstliche Befruchtung; gleichgeschlechtliche Partnerschaft; außergewöhnliche Belastungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aufwendungen für eine Hormonbehandlung und eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Außergewöhnliche Belastungen? Aufwendungen für Hormonbehandlung und künstliche Befruchtung bei einer in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung lebenden Frau

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 09.03.2017)

    IVF bei Unfruchtbarkeit: Steuervergünstigung auch für gleichgeschlechtliche Partnerschaft

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 10.05.2007 - III R 47/05

    Aufwendungen einer unverheirateten Frau für künstliche Befruchtung als

    Auszug aus FG Hessen, 15.11.2016 - 9 K 1718/13
    Mit Einkommensteuerbescheid 2008 vom 16.09.2009 (Bl. 141 der Einkommensteuerakten) erkannte der Beklagte die Aufwendungen für die künstliche Befruchtung als außergewöhnlichen Belastungen nicht an, weil es sich um eine Fremdsamenspende gehandelt habe und damit die IVF nicht in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnung erfolgt sei (BFH-Urteil vom 10.05.2007 III R 47/05 BStBl II 2007, 871).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 10.05.2007 III R 47/05) seien Aufwendungen einer nicht verheirateten Frau für Maßnahmen zur Sterilitätsbehandlung durch so genannte IVF als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn die Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnung vorgenommen würden.

    Diese Grundsätze seien auch nach Ergehen des BFH-Urteils vom 10.05.2007 III R 47/05 weiter anzuwenden.

    Mit Urteil vom 10.05.2007 III R 47/05 BStBl. II 2007, 871 ist der BFH von seiner bisherigen Rechtsprechung abgerückt.

    Der Familienstand der Frau ist für die Frage, ob eine Krankheit vorliegt, unbeachtlich (so auch ausdrücklich BFH BStBl. II 2007, 871).

  • FG Münster, 23.07.2015 - 6 K 93/13

    Kosten für die künstliche Befruchtung einer unfruchtbaren Frau in einer

    Auszug aus FG Hessen, 15.11.2016 - 9 K 1718/13
    Der Beklagte hält ebenfalls an seiner außergerichtlichen Rechtsansicht fest und verweist weiterhin auf das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23.07.2015 (6 K 93/13 E).

    Die Klägerin hat die gerichtlichen Anregung, die vom Beklagten unterstützt wurde, das vorliegende Verfahren zum Ruhen zu bringen, bis der BFH im Verfahren VI R 47/15 (Revision gegen das Urteil des FG Münster 6 K 93/13 E) entschieden habe, ausdrücklich abgelehnt.

    Das Finanzgericht - FG - Münster (Urteil vom 23.07.2015 6 K 93/13 E, EFG 2015, 2071, Revision BFH VI R 47/15) hat jedoch über die Frage der Situation in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft entschieden.

  • BFH, 18.05.1999 - III R 46/97

    Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Hessen, 15.11.2016 - 9 K 1718/13
    Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 18.05.1999 (III R 46/97) scheide ein Abzug der Kosten von vornherein aus.

    Mit Urteil vom 18.05.1999 III R 46/97 BStBl II 1999, 761 hat der BFH den Ansatz der Aufwendungen für eine heterologe Befruchtung (Samen eines Dritten) im Rahmen des § 33 EStG bei einem Ehepaar, bei dem der Mann zeugungsunfähig war, abgelehnt.

    Auch im Fall einer heterologen Befruchtung hat der BFH mit Urteil vom 16.12.2010 III R 43/10 BStBl II 2011, 414 [BFH 16.12.2010 - VI R 43/10] und FR 2011, 537 mit Anmerkung Kanzler in Abkehr vom Urteil III R 46/97 Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.

  • BFH, 16.12.2010 - VI R 43/10

    Aufwendungen für heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche

    Auszug aus FG Hessen, 15.11.2016 - 9 K 1718/13
    Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel erbracht werden, die Krankheit erträglich zu machen (BFH - Urteil vom 16.12.2010 VI R 43/10 BStBl II 2011, 414 und FR 2011, 537 mit Anmerkung Kanzler jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

    Auch im Fall einer heterologen Befruchtung hat der BFH mit Urteil vom 16.12.2010 III R 43/10 BStBl II 2011, 414 [BFH 16.12.2010 - VI R 43/10] und FR 2011, 537 mit Anmerkung Kanzler in Abkehr vom Urteil III R 46/97 Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.

  • BFH, 05.10.2017 - VI R 47/15

    Aufwendungen für heterologe künstliche Befruchtung in gleichgeschlechtlicher

    Auszug aus FG Hessen, 15.11.2016 - 9 K 1718/13
    Die Klägerin hat die gerichtlichen Anregung, die vom Beklagten unterstützt wurde, das vorliegende Verfahren zum Ruhen zu bringen, bis der BFH im Verfahren VI R 47/15 (Revision gegen das Urteil des FG Münster 6 K 93/13 E) entschieden habe, ausdrücklich abgelehnt.

    Das Finanzgericht - FG - Münster (Urteil vom 23.07.2015 6 K 93/13 E, EFG 2015, 2071, Revision BFH VI R 47/15) hat jedoch über die Frage der Situation in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft entschieden.

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

    Auszug aus FG Hessen, 15.11.2016 - 9 K 1718/13
    Das BVerfG habe mit seinem Beschluss vom 07.07.2009 (1 BvR 1164/07, DVBl 2009, 1510) die grundsätzliche Gleichstellung von Lebenspartnerschaft und Ehe in wesentlichen Punkten unterstrichen.
  • BFH, 30.08.2012 - III R 43/10

    Kindergeld: Nicht erfüllter Unterhaltsanspruch ist kein Bezug

    Auszug aus FG Hessen, 15.11.2016 - 9 K 1718/13
    Auch im Fall einer heterologen Befruchtung hat der BFH mit Urteil vom 16.12.2010 III R 43/10 BStBl II 2011, 414 [BFH 16.12.2010 - VI R 43/10] und FR 2011, 537 mit Anmerkung Kanzler in Abkehr vom Urteil III R 46/97 Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.
  • BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 5/03

    Homologe Insemination

    Auszug aus FG Hessen, 15.11.2016 - 9 K 1718/13
    Zwar habe das Bundesverfassungsgericht - BVerfG - mit Urteil vom 28.02.2007 (1 BvL 5/03, BVerfGE 117, 316, NJW 2007, 1343 [BVerfG 28.02.2007 - 1 BvL 5/03] ) gebilligt, dass § 27a Abs. 1 Nr. 3 SGB V die Leistung medizinischer Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durch die gesetzliche Krankenversicherung auf Personen beschränkt sei, die miteinander verheiratet sind.
  • BFH, 18.06.1997 - III R 84/96

    Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Hessen, 15.11.2016 - 9 K 1718/13
    Der BFH erkannte zunächst mit Urteil vom 18.06.1997 III R 84/96 BStBl II 1997, 805 Aufwendungen für eine (homologe) künstliche Befruchtung bei einem Ehepaar, bei dem die Ehefrau empfängnisunfähig war, an, weil insoweit eine Heilbehandlung gegeben sei; denn die Empfängnisunfähigkeit bei einer (jedenfalls) verheirateten Frau sei eine Krankheit im Rahmen der Anwendung des § 33 EStG.
  • BFH, 28.07.2005 - III R 30/03

    Kein Abzug von Aufwendungen für künstliche Befruchtungen einer unverheirateten

    Auszug aus FG Hessen, 15.11.2016 - 9 K 1718/13
    In seinem Urteil vom 28.07.2005 III R 30/03 BStBl. II 2006, 495 hat der BFH die Anwendung des § 33 EStG abgelehnt.
  • BFH, 05.10.2017 - VI R 2/17

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 5. Oktober 2017 VI R 47/15:

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 15. November 2016  9 K 1718/13 aufgehoben.
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