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   FG Hessen, 16.04.2015 - 4 K 1685/14   

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https://dejure.org/2015,59354
FG Hessen, 16.04.2015 - 4 K 1685/14 (https://dejure.org/2015,59354)
FG Hessen, Entscheidung vom 16.04.2015 - 4 K 1685/14 (https://dejure.org/2015,59354)
FG Hessen, Entscheidung vom 16. April 2015 - 4 K 1685/14 (https://dejure.org/2015,59354)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW

    § 94 BGB, § 5 Abs. 1 Nr. 9 UStG; §§ 59, 60 Abs. 1 AO
    BGB, UStG, AO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stiftung; Gemeinnützigkeit; Satzungsgenehmigung; formelle Satzungsmäßigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit für die Zeit zwischen dem Tod des Stifters und der Vorlage der Stiftungssatzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 17.09.2003 - I R 85/02

    Beginn der Steuerbefreiung einer gemeinnützigen Stiftung

    Auszug aus FG Hessen, 16.04.2015 - 4 K 1685/14
    Sie beruft sich auf ein Urteil des BFH vom 17.09.2003, Aktenzeichen I R 85/02 und verweist darauf, dass der BFH ausgeführt habe, dass es für die Gemeinnützigkeit entscheidend auf die gemeinnützige Verwendung des Vermögens ankomme, was durch die Stiftungsaufsicht gewährleistet sei.

    Danach ist die Stiftung hinsichtlich des Vermögensanfalls so zu behandeln, als habe sie im Todeszeitpunkt des Stifters bereits existiert, weil sie kraft der in § 84 BGB geregelten Fiktion mit der staatlichen Genehmigung rückwirkend zur Vollerbin wird (BFH-Urteil vom 17.09.2003 I R 85/02, BStBl. II 2005, 149).

    Insoweit bedarf es vielmehr einer eigenständigen steuerrechtlichen Anordnung der Rückwirkung, die nicht existiert (BFH vom 17.09.2003 a.a.O.).

    Soweit die Klägerin zur rückwirkenden Heilung der fehlenden Satzungsvoraussetzungen auf die Entscheidung des BFH vom 17.09.2003 I R 85/02, BStBl. II 2009, 149 verweist, bezieht sich diese lediglich auf die im damals geltenden § 62 AO genannten Vermögensbindung.

    Die Norm sah für staatlich beaufsichtigte Stiftungen eine Befreiung von der satzungsmäßigen Festlegung der Vermögensbindung vor, die darauf beruhte, dass dem Gesetzgeber eine Verwendung des Restvermögens für steuerbegünstigte Zwecke gewährleistet erschien, weil die staatlichen Aufsichtsbehörden andernfalls ihre Zustimmung zur Auflösung versagen würden (vgl. BFH-Urteil vom 17.09.2003 a.a.O.).

  • FG Düsseldorf, 20.03.2003 - 15 K 5912/00

    Stiftungserrichtung; Testament; Steuerbefreiung; Todestag; Satzungsmäßigkeit;

    Auszug aus FG Hessen, 16.04.2015 - 4 K 1685/14
    Eine Ausnahme von den strengen Formvorschriften der AO bei der Errichtung einer Stiftung von Todes wegen besteht nur, wenn in dem Todeszeitpunkt bereits eine klare und eindeutige Abrede vorliegt und diese lediglich infolge eines fehlenden Formerfordernisses noch nicht wirksam ist (FG Düsseldorf Urteil vom 20.03.2003 15 K 5912/00 K EFG 2003, 895 ).

    Auch aus der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 20.03.2003) ergibt sich nur eine Übertragung der zivilrechtlichen Rückwirkungsvorgaben des § 84 BGB auf die steuerrechtliche Beurteilung im Hinblick auf die Vermögensbindung (FG Düsseldorf Urteil vom 20.03.2003 a.a.O.).

  • FG Hessen, 18.03.2004 - 4 K 1260/01

    Gemeinnützigkeit; Stiftung; Testament; Kinderhilfe; Stiftungsverfassung;

    Auszug aus FG Hessen, 16.04.2015 - 4 K 1685/14
    Eine unsachgemäße steuerliche Benachteiligung der Stiftung von Todes wegen gegenüber der Stiftung eines Lebenden zum Nachteil der Begünstigten ist so nicht ersichtlich (vgl. Hessisches Finanzgericht Urteil vom 18.03.2004 4 K 1260/01, EFG 2004, 1251).
  • FG Münster, 13.10.2017 - 13 K 641/14

    Stiftungen - Keine Rückwirkung der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG auf

    Es ist nicht ersichtlich, warum diese Zuordnung des Vermögens für das Steuerrecht nicht gelten soll (vgl. u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17.09.2003 I R 85/02, BFHE 204, 72, BStBl II 2005, 149; Urteil des Finanzgerichts Hessen vom 16.04.2015 4 K 1685/14, juris - Revisionsverfahren anhängig: BFH V R 30/16; Leisner-Egensperger, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler § 60 Rz. 18; Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 3. Auflage, § 2 Rz. 54 ff.; Wachter, ZEV 2003, 445; andere Auffassung: Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 3. Auflage, § 3 Rz. 39).

    Nur die formelle Satzungsmäßigkeit gewährleistet insoweit die (materielle) Kontinuität der Zweckverfolgung und eine einerseits durch die Finanzbehörden nachprüfbare und andererseits für die Organe der Körperschaft notwendige Grundlage für den tatsächlichen Mitteleinsatz (vgl. u.a. Finanzgerichts Hessen vom 16.04.2015 4 K 1685/14, juris - Revisionsverfahren anhängig: BFH V R 30/16).

    Die Ausdehnung der Fiktion des § 84 BGB auf die in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG geregelte Steuerbefreiung kommt ohne eigenständige steuerrechtliche Anordnung der Rückwirkung jedoch nicht in Betracht (vgl. auch BFH-Urteil vom 17.09.2003 I R 85/02, BFHE 204, 72, BStBl II 2005, 149; Urteil des Finanzgerichts Hessen vom 16.04.2015 4 K 1685/14, juris - Revisionsverfahren anhängig: BFH V R 30/16; Koenig, in: Pahlke, Abgabenordnung 2. Auflage § 60 Rz. 8; andere Auffassung: Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 2. Auflage, § 2 Rz. 56; Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 3. Auflage, § 3 Rz. 39).

  • BFH, 13.11.2019 - V R 30/16

    Zur Körperschaftsteuerpflicht einer Stiftung

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 16.04.2015 - 4 K 1685/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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