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   FG Hessen, 16.09.2020 - 7 K 1804/17   

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https://dejure.org/2020,43330
FG Hessen, 16.09.2020 - 7 K 1804/17 (https://dejure.org/2020,43330)
FG Hessen, Entscheidung vom 16.09.2020 - 7 K 1804/17 (https://dejure.org/2020,43330)
FG Hessen, Entscheidung vom 16. September 2020 - 7 K 1804/17 (https://dejure.org/2020,43330)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 8 Abs. 1 EnergieStG, § 8 Abs. 3 EnergieStG, § 38 AO, § 169 Abs. 2 AO, § 170 Abs. 1 AO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ein Energiesteuerbescheid kann zusammengefasst mehrere Entnahmevorgänge besteuern, zur Einzelfestsetzung ist das Hauptzollamt nicht verpflichtet. Wenn ein aufgrund einer Außenprüfung ergangener Abgabenbescheid durch Einspruch angefochten ist, können auch andere ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Zusammenfassung mehrerer Entnahmevorgänge in einem Energiesteuerbescheid

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 12.12.2017 - VIII R 6/14

    Rechtmäßigkeit eines Unsicherheitsabschlags von den geltend gemachten

    Auszug aus FG Hessen, 16.09.2020 - 7 K 1804/17
    Die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 4 AO endet erst mit der Unanfechtbarkeit der aufgrund der Außenprüfung ergangenen Steuerbescheide; der Erlass der im Rechtsbehelfsverfahren wegen desselben Steueranspruchs ergangenen Änderungsbescheide kann auf § 171 Abs. 3a AO gestützt werden, sodass auch eine Kombination aus den beiden Auflaufhemmungen möglich ist, die insgesamt zu einer längeren Festsetzungsfrist führt (vgl. BFH, Urteil vom 12. Dezember 2017, VIII R 6/14, BFH/NV 2018, 606).
  • BFH, 04.09.2002 - XI R 64/99

    Verfahrensabgabe

    Auszug aus FG Hessen, 16.09.2020 - 7 K 1804/17
    Streitgegenstand ist mithin die mit der Anfechtungsklage angefochtene Steuerfestsetzung und nicht die ihr zu Grunde liegenden einzelnen Besteuerungsgrundlagen (vgl. BFH, Beschluss vom 4. September 2002, XI R 64/99, BFH/NV 2003, 183; Cöster , in: Koenig, AO § 157, Rd. 21).
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