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   FG Hessen, 16.10.2012 - 6 K 721/10   

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FG Hessen, 16.10.2012 - 6 K 721/10 (https://dejure.org/2012,49081)
FG Hessen, Entscheidung vom 16.10.2012 - 6 K 721/10 (https://dejure.org/2012,49081)
FG Hessen, Entscheidung vom 16. Oktober 2012 - 6 K 721/10 (https://dejure.org/2012,49081)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 131 Abs 1 InsO, § 2 Abs 2 Nr 2 UStG, § 145 Abs 2 Nr 1 InSO, § 143 Abs 1 S 1 InSO, § 134 Abs 1 InSO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfüllung des Umsatzsteuererstattungsanspruchs eines Organträgers durch Zahlungen an den Insolvenzverwalter der Organgesellschaft aufgrund vermeintlichen Bestehens eines insolvenzrechtlichen Anfechtungsgrundes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfüllung des Umsatzsteuererstattungsanspruchs eines Organträgers durch Zahlungen an den Insolvenzverwalter der Organgesellschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erfüllung des Umsatzsteuererstattungsanspruchs eines Organträgers durch Zahlungen an den Insolvenzverwalter der Organgesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (29)

  • BGH, 19.01.2012 - IX ZR 2/11

    Insolvenzanfechtung: Umsatzsteuerzahlung bei umsatzsteuerlicher Organschaft;

    Auszug aus FG Hessen, 16.10.2012 - 6 K 721/10
    Nach der in ihrer Begründung abweichenden Ansicht des BGH sind in einem Fall wie dem vorliegenden die Voraussetzungen einer Schenkungsanfechtung ebenfalls als nicht erfüllt anzusehen, weil die Organgesellschaft als nach § 73 AO Haftende mit der fremden Steuerschuld zugleich auch eine eigene Haftungsschuld tilgt und in dem Freiwerden von dieser eigenen Schuld die Gegenleistung zu sehen ist, welche einer Unentgeltlichkeit entgegensteht (BGH vom 19.01.2012, IX ZR 2/11, DStR 2012, 527).

    75 b) Der vom BGH sowie verschiedenen Oberlandesgerichten vertretenen Gegenansicht, wonach das Finanzamt in der genannten Konstellation stets Insolvenzgläubiger ist (BGH vom 19.01.2012, IX ZR 2/11, ZInsO 2012, 177; OLG Köln vom 14.12.2005, 2 U 89/05, ZInsO 2006, 1329 und OLG Nürnberg vom 09.03.2009, 4 U 2506/08, n.v., zitiert aus juris; OLG Hamm vom 02.12.2010, 27 U 55/10, I-27 U 55/10, ZIP 2010, 2517; zustimmend Juretzek, Anm. zu BFH 19.01.2012 -IX ZR 2/11-, NZI 2012, 137), kann nicht gefolgt werden.

    Diese Ansicht geht zunächst zutreffend davon aus, dass für die "Begründung" eines Vermögensanspruchs dieser im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung keineswegs schon entstanden oder gar fällig geworden, sondern nur der anspruchsbegründende Tatbestand bereits abgeschlossen sein (BGH vom 19.01.2012, IX ZR 2/11, DStR 2012, 527) oder mit anderen Worten der "Schuldrechtsorganismus", auf dem der Vermögensanspruch beruht, bereits vor Beginn des Insolvenzverfahrens bestanden haben muss (BFH vom 02.11.2010, I E 8/10, BFH/NV 2011, 806 und vom 21.09.1993, VII R 68/92, BFH/NV 1994, 521 zum früheren Konkursrecht).

    Nach Ansicht des erkennenden Senats sind die vom BGH gezogenen Parallelen zwischen der Nachrangigkeit der Haftungsforderung und der nachrangigen Inanspruchnahme eines Bürgen (vgl. BGH vom 19.01.2012, IX ZR 2/11, DStR 2012, 527) zudem kein überzeugender Grund, die Fälle insolvenzrechtlich gleich zu behandeln.

    Die nachrangige Inanspruchnahme des Bürgen wird aber durch die Einrede der Vorausklage gewährleistet, welche nur die Durchsetzbarkeit des Gläubigeranspruchs hemmt, wohingegen es - eine fehlerfreie Ermessensausübung vorausgesetzt - bereits ausgeschlossen ist, den subsidiären Haftungsanspruch in der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft auch nur geltend zu machen (vgl. Kruth, Anm. zu BGH 19.01.2012 -IX ZR 2/11-, NZI 2012, 177).

    Nachdem der BGH mit seinem Urteil vom 19.01.2012, IX ZR 2/11 in Fällen wie dem vorliegenden, in dem trotz Subsidiarität der steuerrechtlichen Haftungsforderung die Finanzbehörde als Insolvenzschuldner des haftenden Gemeinschuldners angesehen hat, liegt insoweit eine unterschiedliche Auslegung von Rechtsnormen durch oberste Bundesgerichte vor, welche insbesondere für die betroffenen Finanzbehörden bedeutsam ist.

  • BFH, 23.09.2009 - VII R 43/08

    Insolvenzanfechtung der Zahlung der Organgesellschaft auf die Steuerschuld des

    Auszug aus FG Hessen, 16.10.2012 - 6 K 721/10
    Im Hinblick auf Zuwendungen an einen Dritten ist dann von der Unentgeltlichkeit der Leistung auszugehen, wenn die maßgebliche Forderung des Dritten gegen den Schuldner nicht werthaltig ist (BFH vom 23.09.2009, VII R 43/08, BStBl II 2010, 215 unter Verweis auf BGH vom 16.11.2007, IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 und vom 05.02.2004, IX ZR 473/00, ZInsO 2004, 499 m.w.N.).

    a) Zwar wurden mit den Zahlungen aus dem Vermögen der GmbH Rechtshandlungen im Sinne der Norm vorgenommen, worunter jedes Handeln zu verstehen ist, das eine rechtliche Wirkung auslöst und das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verändern an (BFH vom 23.09.2009, VII R 43/08, BStBl II 2010, 215).

    Ein Befriedigungsanspruch des FA gegenüber der Organgesellschaft als Haftungsschuldner besteht nämlich grundsätzlich dann nicht, wenn eine Haftungsinanspruchnahme wegen der Subsidiarität der Haftung gegenüber der Inanspruchnahme des Steuerschuldners nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 5 AO ermessensfehlerhaft wäre (BFH vom 23.09.2009, VII R 43/08, BStBl II 2010, 215; vgl. Anmerkungen hierzu von: Jäger, jurisPR-SteuerR 5/2010 Anm. 4, und Rüsken, BFH/PR 2010, 119; Urban, UR 2011, 285).

    Dahinstehen kann insoweit, ob man mit dem BFH die Verpflichtung zur Ermessensbetätigung aus § 191 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 AO bereits in den Tatbestand der Haftungsnorm hineinliest (vgl. Jäger, Anm. zu BFH vom 23.09.2009 -VII R 43/08-, jurisPR-SteuerR 5/2010 Anm. 4) und annimmt, dass der Haftungsanspruch bereits materiell-rechtlich nicht entstehen kann, wenn dieser im konkreten Fall gegenüber dem Steueranspruch subsidiär ist.

  • BGH, 21.06.2007 - IX ZR 231/04

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung einer Zahlung mit Wechsel; Beseitigung

    Auszug aus FG Hessen, 16.10.2012 - 6 K 721/10
    Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen (BGH vom 21.06.2007, IX ZR 231/04, ZInsO 2007, 816).

    Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus (BGH vom 21.06.2007, IX ZR 231/04, ZInsO 2007, 816 und vom 20.12.2007, IX ZR 93/06, WM 2008, 452 m.w.N.).

    Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus (BGH vom 20.12.2007, IX ZR 93/06, WM 2008, 452 und vom 21.06.2007, IX ZR 231/04, ZInsO 2007, 816 m.w.N.).

    Das gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen (BGH vom 11.02.2010, IX ZR 104/07, WM 2010, 711 und vom 21.06.2007, IX ZR 231/04, ZInsO 2007, 816).

  • BGH, 30.06.2011 - IX ZR 134/10

    Insolvenzanfechtung: Zahlungseinstellung des Schuldners

    Auszug aus FG Hessen, 16.10.2012 - 6 K 721/10
    Es obliegt vielmehr dem Tatrichter, ausgehend von den festgestellten Indizien eine Gesamtabwägung vorzunehmen, ob eine Zahlungseinstellung gegeben ist (BGH vom 29.03.2012, IX ZR 40/10, ZInsO 2012, 976 und vom 30.06.2011, IX ZR 134/10, WM 2011, 1429 m.w.N.).

    Auch die Nichtzahlung bzw. schleppende Zahlung von Steuerforderungen ist ein anerkanntes Beweisanzeichen für die Zahlungseinstellung (BGH vom 30.06.2011, IX ZR 134/10, WM 2011, 1429; vom 28.04.2008, II ZR 51/07, ZInsO 2008, 1019 und vom 09.01.2003, IX ZR 175/02, WM 2003, 400).

  • BGH, 20.11.2001 - IX ZR 48/01

    Insolvenzanfechtung nach erledigtem Eröffnungsantrag; Beseitigung einer einmal

    Auszug aus FG Hessen, 16.10.2012 - 6 K 721/10
    Eine Zahlungseinstellung i.S.v. § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO als widerlegliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGH vom 29.03.2012, IX ZR 40/10, ZInsO 2012, 976 und vom 20.11.2001, IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178).

    Die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist (BGH vom 20.11.2001, IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178).

  • BGH, 20.12.2007 - IX ZR 93/06

    Prüfung der Zahlungsunfähigkeit - Keine Berücksichtigung der von einem

    Auszug aus FG Hessen, 16.10.2012 - 6 K 721/10
    Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus (BGH vom 21.06.2007, IX ZR 231/04, ZInsO 2007, 816 und vom 20.12.2007, IX ZR 93/06, WM 2008, 452 m.w.N.).

    Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus (BGH vom 20.12.2007, IX ZR 93/06, WM 2008, 452 und vom 21.06.2007, IX ZR 231/04, ZInsO 2007, 816 m.w.N.).

  • BGH, 29.03.2012 - IX ZR 40/10

    Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Feststellung der Zahlungseinstellung

    Auszug aus FG Hessen, 16.10.2012 - 6 K 721/10
    Eine Zahlungseinstellung i.S.v. § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO als widerlegliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGH vom 29.03.2012, IX ZR 40/10, ZInsO 2012, 976 und vom 20.11.2001, IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178).

    Es obliegt vielmehr dem Tatrichter, ausgehend von den festgestellten Indizien eine Gesamtabwägung vorzunehmen, ob eine Zahlungseinstellung gegeben ist (BGH vom 29.03.2012, IX ZR 40/10, ZInsO 2012, 976 und vom 30.06.2011, IX ZR 134/10, WM 2011, 1429 m.w.N.).

  • BFH, 21.09.1993 - VII R 68/92

    Aufrechnung im Konkurs

    Auszug aus FG Hessen, 16.10.2012 - 6 K 721/10
    Diese Ansicht geht zunächst zutreffend davon aus, dass für die "Begründung" eines Vermögensanspruchs dieser im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung keineswegs schon entstanden oder gar fällig geworden, sondern nur der anspruchsbegründende Tatbestand bereits abgeschlossen sein (BGH vom 19.01.2012, IX ZR 2/11, DStR 2012, 527) oder mit anderen Worten der "Schuldrechtsorganismus", auf dem der Vermögensanspruch beruht, bereits vor Beginn des Insolvenzverfahrens bestanden haben muss (BFH vom 02.11.2010, I E 8/10, BFH/NV 2011, 806 und vom 21.09.1993, VII R 68/92, BFH/NV 1994, 521 zum früheren Konkursrecht).
  • BFH, 02.11.2010 - I E 8/10

    Anspruch auf Gebühr für das Revisionsverfahren als Insolvenzforderung

    Auszug aus FG Hessen, 16.10.2012 - 6 K 721/10
    Diese Ansicht geht zunächst zutreffend davon aus, dass für die "Begründung" eines Vermögensanspruchs dieser im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung keineswegs schon entstanden oder gar fällig geworden, sondern nur der anspruchsbegründende Tatbestand bereits abgeschlossen sein (BGH vom 19.01.2012, IX ZR 2/11, DStR 2012, 527) oder mit anderen Worten der "Schuldrechtsorganismus", auf dem der Vermögensanspruch beruht, bereits vor Beginn des Insolvenzverfahrens bestanden haben muss (BFH vom 02.11.2010, I E 8/10, BFH/NV 2011, 806 und vom 21.09.1993, VII R 68/92, BFH/NV 1994, 521 zum früheren Konkursrecht).
  • BGH, 09.01.2003 - IX ZR 175/02

    Kenntnis der Finanzverwaltung von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

    Auszug aus FG Hessen, 16.10.2012 - 6 K 721/10
    Auch die Nichtzahlung bzw. schleppende Zahlung von Steuerforderungen ist ein anerkanntes Beweisanzeichen für die Zahlungseinstellung (BGH vom 30.06.2011, IX ZR 134/10, WM 2011, 1429; vom 28.04.2008, II ZR 51/07, ZInsO 2008, 1019 und vom 09.01.2003, IX ZR 175/02, WM 2003, 400).
  • BGH, 17.02.2004 - IX ZR 318/01

    Anfechtung der Pfändung von Ansprüchen des Schuldners aus einem vereinbarten

  • BGH, 24.05.2007 - IX ZR 97/06

    Widerlegung der Vermutung der Gläubigerbenachteiligungsabsicht

  • BGH, 28.04.2008 - II ZR 51/07

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

  • BGH, 20.11.2008 - IX ZR 188/07

    Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners

  • BGH, 11.02.2010 - IX ZR 104/07

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit des Erwerbs einer Aufrechnungslage

  • BGH, 29.09.2011 - IX ZR 202/10

    Insolvenzanfechtung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter: Vorsätzliche

  • OLG Hamm, 02.12.2010 - 27 U 55/10

    Anfechtung der Bezahlung von Umsatzsteuerschulden der Organträgerin durch die

  • OLG Köln, 14.12.2005 - 2 U 89/05

    Rückzahlungsanspruch des Insolventverwalters nach erklärter Anfechtung ;

  • OLG Nürnberg, 09.03.2009 - 4 U 2506/08

    Insolvenzverfahren: Anfechtung von Umsatzsteuerzahlungen auf die Steuerschuld

  • BFH, 29.11.1984 - V R 146/83

    Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid - Anfechtung

  • BFH, 17.03.1994 - V R 39/92

    Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid - Verfahrensrecht -

  • BGH, 05.02.2004 - IX ZR 473/00

    Anfechtbarkeit der Befriedigung einer fremden Schuld

  • BGH, 03.03.2005 - IX ZR 441/00

    Anfechtbarkeit von Leistungen des späteren Insolvenzschuldners auf eine nicht

  • BGH, 24.05.2005 - IX ZR 123/04

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit

  • BGH, 09.11.2006 - IX ZR 285/03

    Anfechtung eines Vergleichs durch den Insolvenzverwalter; Begriff der

  • BGH, 16.11.2007 - IX ZR 194/04

    Anfechtbarkeit mittelbarer Zuwendungen durch Insolvenzverwalter

  • BGH, 05.06.2008 - IX ZR 17/07

    Absprachen und Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO (Grenze der

  • BFH, 26.08.2014 - VII R 16/13

    Erstattungsansprüche des Organträgers nach § 37 Abs. 2 AO im Anschluss an eine

  • BFH, 29.08.2007 - IX R 17/07

    Darlehensverträge zwischen Angehörigen - Schuldzinsenabzug bei wechselseitiger

  • FG Hessen, 05.12.2017 - 1 K 1239/15

    § 37 Abs.2 AO, § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG

    Das Hessische FG habe in seiner Entscheidung vom 16. Oktober 2012 (6 K 721/10) erkannt, dass eine andere Auffassung von der höchstrichterlichen zivilrechtlichen Rechtsprechung abweiche und im Rahmen seiner Entscheidung die Revision zugelassen.

    Zur Begründung bezieht sich der Senat insoweit auf die erschöpfenden Ausführungen des Hessischen FG in seinem Urteil vom 16. Oktober 2012 6 K 721/10 (EFG 2013, 1084 unter II. 2. Buchst. a).

  • BFH, 18.01.2018 - V R 2/18

    Insolvenz, Aufrechnung, Haftung, Organschaft, Ermessen, Steuerschulden, Tilgung,

    Zahlt die (vermeintliche) Organgesellschaft auf die (vermeintliche) Umsatzsteuerschuld der Organträgerin, wenn sie regelmäßig eine fremde Verbindlichkeit tilgt (vgl. Urteil des Hessischen FG vom 16.10.2012 6 K 721/10)?.
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