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   FG Hessen, 16.11.2000 - 11 K 2179/96   

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FG Hessen, 16.11.2000 - 11 K 2179/96 (https://dejure.org/2000,12932)
FG Hessen, Entscheidung vom 16.11.2000 - 11 K 2179/96 (https://dejure.org/2000,12932)
FG Hessen, Entscheidung vom 16. November 2000 - 11 K 2179/96 (https://dejure.org/2000,12932)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfolglosigkeit der Vollstreckung durch strafrechtlich relevantes Verhalten des Steuerschuldners; Berücksichtigung von Wertsteigerungen im Vollstreckungsverfahren; Inanspruchnahme im Wege der Gläubigeranfechtung durch Duldungsbescheid auf Wertersatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Duldungsbescheid; Gläubigeranfechtung; Wertersatz - Anfechtung durch Duldungsbescheid

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anfechtung durch Duldungsbescheid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 14.07.1981 - VII R 49/80

    Duldungsbescheid - Anfechtungsgesetz - Einspruch - Anfechtungstatbestand -

    Auszug aus FG Hessen, 16.11.2000 - 11 K 2179/96
    Da für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten jedoch die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend sei, richte sich die Wertfeststellung nach dem Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 14.7.1981 VII R 49/80, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1981, 751, Beschluß des BFH vom 1.6.1995 VII B 31/95, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1996, 9).

    Der BFH hat dies in dem Urteil in BStBl II 1981, 751, als nur für die zivilrechtliche Anfechtung maßgeblich bezeichnet und seinerseits auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abgestellt, weil sich die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung - hier nach § 191 AO - nach der Sach- und Rechtslage in diesem Zeitpunkt beurteile.

    Das BFH-Urteil in BStBl II 1981, 751, betrifft also weder den Streitfall noch die Frage nach der Bemessung des Wertersatzanspruchs unmittelbar.

    Dies entspricht dem gerade auch in dem BFH-Urteil in BStBl II 1981, 751, hervorgehobenen Grundgedanken, daß eine Anfechtung nur zum Zwecke einer zügigen und in relativ kurzer Zeit erzielbaren Befriedigung betrieben werden kann.

  • BGH, 09.07.1987 - IX ZR 167/86

    Berechnung des Wertersatzes bei einer Konkursanfechtung

    Auszug aus FG Hessen, 16.11.2000 - 11 K 2179/96
    Zu der Vorschrift des § 37 Konkursordnung hat der BGH inzwischen allerdings entschieden, daß es in dem Fall, in dem dem Anfechtungsgegner eine Rückgewähr schon bei Konkurseröffnung nicht mehr möglich ist und deshalb von vornherein nur der Wertersatzanspruch entsteht, für dessen Berechnung auf den Zeitpunkt seines Entstehens, d.h. auf den der Eröffnung des Konkursverfahrens ankommt; dies diene dem Bedürfnis der Praxis nach Rechtsklarheit, weil dieser Zeitpunkt feststehe und damit Manipulationen mit dem Zeitablauf zumindest erschwert würden (Urteil vom 9.7.1987 IX ZR 167/86, NJW 1987, 2821 ).
  • BFH, 15.10.1996 - VII R 35/96

    Inhalt eines Anfechtungsschuldverhältnisses - Vorliegen einer einheitlichen

    Auszug aus FG Hessen, 16.11.2000 - 11 K 2179/96
    Es bleibt deshalb dabei, daß eine Anfechtung erst nach Abschluß des Gesamtvorgangs möglich ist, bei einer Grundstücksveräußerung also erst, wenn die Eintragung im Grundbuch erfolgt und demgemäß der Käufer nach § 873 des Bürgerlichen Gesetzbuches Eigentümer geworden ist; erst von diesem Zeitpunkt an beginnt die Anfechtungsfrist zu laufen (Urteil des BFH vom 15.10.1996 VII R 35/96, BStBl II 1997, 17).
  • BVerfG, 14.05.1991 - 1 BvR 502/91

    Verfassungsmäßigkeit der zweijährigen Anfechtungsmöglichkeit von unentgeltlichen

    Auszug aus FG Hessen, 16.11.2000 - 11 K 2179/96
    b) Soweit der Kläger das AnfG als solches als verfassungswidrig ansieht und "große Verwunderung" darüber äußert, daß die verfassungsrechtliche Problematik im Hinblick auf die Eigentumsgarantie noch niemals ernsthaft aufgeworfen worden sei, ist auf den Beschluß des BVerfG vom 14.5.1991 1 BvR 502/91, NJW 1991, 2695 , hinzuweisen.
  • BFH, 28.06.2000 - X R 24/95

    Ablehnung eines Antrags auf Fristverlängerung

    Auszug aus FG Hessen, 16.11.2000 - 11 K 2179/96
    Unter der Annahme einer solchen sog. Ermessensreduzierung "auf Null", d.h. eines Falles, in dem nur eine richtige Entscheidung in Betracht kommt und ein Ermessensfehler daher unbeachtlich ist (vgl. zuletzt Urteil des BFH vom 28.6.2000 X R 24/95, BStBl II 2000, 514, sowie die Nachweise bei von Groll in Gräber, FGO , 4. Aufl., § 102 Rz. 2), sieht sich der Senat in der Lage, über die Höhe des Wertersatzanspruchs selbst zu befinden.
  • BVerfG, 18.03.1991 - 2 BvR 135/91

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter bei Auslegung der Rechtslage nach ständiger

    Auszug aus FG Hessen, 16.11.2000 - 11 K 2179/96
    Auch das BVerfG hat bereits entschieden, daß diese Auslegung des § 191 Abs. 1 AO verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, insbesondere nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip und das Gebot des gesetzlichen Richters verstoße (Beschlüsse vom 12.9.1983 1 BvR 1161, 1162/83, Steuerrechtsprechung in Karteiform, AnfG § 3 R. 6, und vom 18.3.1991, BB 1991, 1322 ).
  • BFH, 31.07.1984 - VII R 151/83

    Rückgewähr - Duldungsbescheid - Wertersatz

    Auszug aus FG Hessen, 16.11.2000 - 11 K 2179/96
    Es ist deshalb anerkannt, daß durch Duldungsbescheid als Rückgewähr nach § 7 Abs. 1 AnfG auch Wertersatz gefordert werden kann (z.B. Urteil des BFH vom 31.7.1984 VII R 151/83, BStBl II 1985, 31; vgl.a. Kramer, DStZ 1993, 361).
  • VGH Hessen, 04.06.1980 - V OE 20/79
    Auszug aus FG Hessen, 16.11.2000 - 11 K 2179/96
    Allerdings kann ein wichtiges Kriterium für die Ermessensausübung bei Erlaß eines Duldungsbescheids nach § 191 Abs. 1 AO sein, ob die Finanzbehörde die Verwirklichung der Ansprüche gegen den Vollstreckungsschuldner mit ausreichendem Nachdruck und ohne pflichtwidrige Verzögerung betrieben hat oder die Abgabenschuld durch eigenes vorwerfbares Verhalten nicht mehr durchsetzen kann (vgl. Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4.6.1980 V OE 20/79, NJW 1981, 476).
  • BFH, 29.03.1994 - VII R 120/92

    Mit Konkurseröffnung wird das Verfahren über den Anfechtungsanspruch auch dann

    Auszug aus FG Hessen, 16.11.2000 - 11 K 2179/96
    Die Befugnis der Finanzbehörden, die Gläubigeranfechtung (auch) durch Duldungsbescheid nach § 191 Abs. 1 AO geltend zu machen, ist in jahrzehntelanger, vielfach bestätigter Rechtsprechung des BFH, der das Bundesverwaltungsgericht beigetreten ist, anerkannt und in der Literatur nahezu unbestritten (vgl. z.B. das Urteil des BFH vom 29.3.1994 VII R 120/92, BStBl II 1995, 225, sowie Tipke/Kruse, AO/FGO, § 191 AO Tz. 7, m.w.N., Dänzer-Vanotti, Betriebs-Berater -BB- 1989, 885, Nieuwenhuis, BB 1991, 1307, und Kramer, Deutsche Steuer-Zeitung -DStZ- 1993, 361).
  • BFH, 27.01.2000 - VII B 90/99

    Duldungsbescheid

    Auszug aus FG Hessen, 16.11.2000 - 11 K 2179/96
    Damit ist die Rechtslage endgültig in dem Sinne geklärt, daß vor dem 1.1.1999 erlassene Duldungsbescheide durch das AnfG n.F. nicht berührt werden (Beschluß des BFH vom 27.1.2000 VII B 90/99, BFH/NV 2000, 821 ).
  • RG, 09.01.1923 - VII 85/22

    Geschäftsaufsicht; Anfechtung

  • BFH, 01.06.1995 - VII B 31/95

    Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

  • BGH, 29.11.1990 - IX ZR 265/89

    Rechtsweg für Geltendmachung des gesetzlichen Rückgewähranspruchs; Zulässigkeit

  • BFH, 10.02.1987 - VII R 122/84

    Ehegatten - Anfechtung - Unentgeltlichkeit - Umwandlung - Duldungsbescheid -

  • VG Göttingen, 12.09.2013 - 2 A 718/13

    Anfechtung; Duldungsbescheid; Gläubigerbenachteiligung; Kenntnis von

    Die hiervon abweichende finanzgerichtliche Rechtsprechung, nach der auf den Zeitpunkt des Erlasses des Duldungsbescheides nach § 191 Abs. 1 AO abzustellen sei (vgl. BFH, Urteil vom 14.07.1981 - VII R 59/80 - Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 16.11.2000 - 11 K 2179/96 -, jeweils zitiert nach juris), findet in diesem, materiell-rechtlich ausschließlich zivilrechtlich zu beurteilenden Verfahren, keine Berücksichtigung.
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