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   FG Hessen, 17.08.2018 - 4 V 1131/17   

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FG Hessen, 17.08.2018 - 4 V 1131/17 (https://dejure.org/2018,25708)
FG Hessen, Entscheidung vom 17.08.2018 - 4 V 1131/17 (https://dejure.org/2018,25708)
FG Hessen, Entscheidung vom 17. August 2018 - 4 V 1131/17 (https://dejure.org/2018,25708)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinnützigkeit; Aktiengeschäfte; Vermögensverwaltung; wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb; wirtschaftliches Eigentum; Dividenden; Dividendenkompensationszahlung; Finanzunternehmen; Eigenhandelserfolg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Non-Profit-Organisationen: Vereinzelte Gestaltung führt zu Verschärfung beim Kapitalertragsteuerabzug

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (26)

  • BFH, 16.04.2014 - I R 2/12

    Sog. cum/ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit

    Auszug aus FG Hessen, 17.08.2018 - 4 V 1131/17
    Auch nach den vom BFH mit Urteil vom 16.04.2014, Az. I R 2/12, aufgestellten Grundsätzen, sei die AStin nicht wirtschaftliche Eigentümerin der Aktien geworden.

    Dieser aus Anlass von durch sog. Leerverkäufe eingetretene Besteuerungslücken geschaffene Tatbestand erfasst Einnahmen, die den Bezug einer Gewinnausschüttung wirtschaftlich ersetzen (Ausgleichszahlung des Verkäufers anstelle der Dividende), und damit im Zusammenhang stehen, dass die im Rahmen des Erfüllungsgeschäfts zu Eigentum erworbene Aktie den im Verpflichtungsgeschäft versprochenen Anspruch auf Zahlung einer Gewinnausschüttung nicht (mehr) vermittelt (BFH-Urteil vom 16.4.2014 I R 2/12, BFH/NV 2014, 1813).

    Bedingung für die Erfassung der Einkünfte ist jedoch - zumindest lassen die Ausführungen des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 16.4.2014, a.a.O., Rz. 32 darauf schließen - dass zwischen den Vertragsparteien beim Verkauf der Aktien, der Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums beabsichtigt ist.

    § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG differenziert demzufolge lediglich nach dem Zeitpunkt der Zurechnung der Einkünfte und ist somit ein Lückenschluss für den Fall, dass der Anteilseigner im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses von demjenigen Eigentümer abweicht, der nach dem Dividendenstichtag eine entsprechende Kompensationszahlungen erhält (BFH-Urteil vom 16.4.2014 I R 2/12, DStR 2014, 2012).

    Dies ist nach der Rechtsprechung des BFH der Fall, wenn die Wertpapiererwerbe in untrennbarem Zusammenhang mit Finanzierungs-, Wertpapierleih- und (Total-Return-) Swap Geschäften sowie einem kurzfristigen Rückverkauf stehen und eine nennenswerte Inanspruchnahme der mit dem Innehaben der Wertpapiere verbundenen Rechte durch die AStin in Anbetracht dessen ausgeschlossen ist (vergleiche BFH-Urteil vom 16.4.2014, I R 2/12, BFH/NV 2014, 1813).

  • FG Hessen, 10.03.2017 - 4 K 977/14

    Anrechnung von Kapitalertragsteuer bei cum-/ex-Aktiengeschäften

    Auszug aus FG Hessen, 17.08.2018 - 4 V 1131/17
    Das entscheidende Merkmal des wirtschaftlichen Eigentums ist dabei das Innehaben des mit dem Eigentum verbundenen Ausschließungsrechts, das bei Aktienverkäufen regelmäßig erst, zum Zeitpunkt des Besitzerwerbs mit Einbuchung in das Depot des Erwerbers besteht (vgl. im Einzelnen: Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 10.3.2017, 4 K 977/14, EFG 2017, 854 [FG München 14.02.2017 - 6 K 309/15] mit eingehender Begründung u.w.N.).

    Ein Ausnahmefall, wie er der Entscheidung des BFH vom 15.12.1999, I R 29/97 BStBl. II 2000, 527 zugrunde lag, bei dem das wirtschaftliche Eigentum im klassischen Börsenparketthandel beim Verkauf von girosammelverwahrten Aktien durch einen privaten Bestandsverkäufer aufgrund der Börsenusancen bereits vorzeitig mit Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages überging, weil die Börsenusancen eine Zwischenverfügung des Aktienverkäufers verhinderten, liegt im Streitfall bei Börsengeschäften im elektronischen Handel über den zentralen Kontrahenten nicht vor (vgl. Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 10.3.2017, a.a.O.).

    Die AStin kann sich dabei nicht darauf berufen, dass es sich um Geschäfte im elektronischen Handel handele, bei denen sie nicht feststellen könne, wer der Vertragspartner ist (vgl. insoweit Hessisches Finanzgericht-Urteil vom 10.3.2017, 4 K 977/14, EFG 2017, 656 m.w.N.).

  • BFH, 18.08.2015 - I R 88/13

    Zurechnung von Aktien bei einer Wertpapierleihe

    Auszug aus FG Hessen, 17.08.2018 - 4 V 1131/17
    Abweichend von § 39 Abs. 1 AO bestimmt § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO, dass die Zurechnung an die Person erfolgt, die die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass sie den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann (wirtschaftlicher Eigentümer) (BFH-Urteil vom 18.8.2015, I R 88/13, BFH/NV 2016, 341).

    In einer weiteren Entscheidung hat der Bundesfinanzhof trotz Übergang des zivilrechtlichen Eigentums im Rahmen einer sog. Wertpapierleihe der Gestaltung die steuerliche Wirksamkeit vor dem Dividendenstichtag versagt, wenn nach der Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition an den Aktien verschafft werden sollte, ohne dass das wirtschaftliche Eigentum übergeht (BFH-Urteil vom 18.8.2015, I R 88/13, BStBl II 2016, 961).

  • BFH, 11.07.2006 - VIII R 32/04

    Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei sog. Doppeloption

    Auszug aus FG Hessen, 17.08.2018 - 4 V 1131/17
    Dazu muss im Falle des Verkaufs von Beteiligungen der Käufer der Anteile aufgrund eines (bürgerlich-rechtlichen) Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb der Rechte gerichtete Position erworben haben, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und die ihm die mit den Anteilen verbundenen wesentlichen Rechte sowie das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung sichert (vgl. BFH-Urteil vom 10. März 1988 IV R 226/85, BFHE 153, 318, BStBl II 1988, 832, m.w.N.; BFH-Urteil vom 11.07.2006, VIII R 32/04, BStBl. II 2007, 296).

    (3) das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind (vgl. BFH-Urteil vom 11.07.2006, VIII R 32/04, BStBl. II 2007, 296 m.w.N.).

  • BFH, 02.09.2008 - X R 14/07

    Zur Abgrenzung des gewerblichen Wertpapierhandels von der privaten

    Auszug aus FG Hessen, 17.08.2018 - 4 V 1131/17
    (BFH-Urteil vom 2.9.2008, X R 14/07, BFH/NV 2008, 2 1012 ff).

    Des Weiteren sind auch der Umstand, dass die hier betriebenen Aktiengeschäfte besondere berufliche Fachkenntnisse erfordern und die handelnden Personen ihre erworbenen Fachkenntnisse zur Abwicklung der Geschäfte eingesetzt haben ein wesentliches Indiz für eine gewerbliche Tätigkeit (vgl. BFH-Urteil vom 2.9.2008, X R 14/07, BFH/NV 2008, 2012).

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus FG Hessen, 17.08.2018 - 4 V 1131/17
    Die Grenze der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb wird im Regelfall überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung der Vermögenswerte im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10.12.2001 GrS 1/98, BStBl II 2002, 291 unter C.III.1. der Gründe, m.w.N.).

    In Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (ständige Rechtsprechung, so bereits Beschluss des Großen Senats des BFH in BStBl II 2002, 291 [BFH 10.12.2001 - GrS - 1/98] unter C.II. der Gründe, m.w.N.).

  • BFH, 11.10.2012 - IV R 32/10

    Abgrenzung von Gewerbebetrieb und privater Vermögensverwaltung bei

    Auszug aus FG Hessen, 17.08.2018 - 4 V 1131/17
    Sie wird in der Rechtsprechung des BFH letztlich negativ danach bestimmt, "ob die Tätigkeit dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht" (z.B. BFH-Urteil vom 11.10.2012 IV R 32/10, BStBl II 2013, 538 m.w.N.).

    Vielmehr sind als Maßstab für die Abgrenzung zwischen Gewerblichkeit und Vermögensverwaltung berufstypische Kriterien, Merkmale der Professionalität heranzuziehen, die einem Wertpapierhändler charakterisieren (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 11.10.2012 IV R 32/10, BStBl II 2013, 538 m.w.N.).

  • BFH, 04.04.2007 - I R 76/05

    Steuerbefreiung von Forschungseinrichtungen - Vertragsauslegung durch das FG

    Auszug aus FG Hessen, 17.08.2018 - 4 V 1131/17
    In einem solchen Fall kann die Betätigung der Körperschaft nicht in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil aufgeteilt werden; vielmehr ist dann die Körperschaft insgesamt steuerpflichtig (BFH-Urteile vom 04.04.2007 I R 76/05, BStBl II 2007, 631 , vom 20. Dezember 1978 I R 21/76, BFHE 127, 360, BStBl II 1979, 496 und vom 28. November 1990 I R 38/86, BFH/NV 1992, 90).

    Sämtliche Einkünfte der AStin sind daher solche aus Gewerbebetrieb, so dass sich die Frage der Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb nicht mehr stellt; denn die Körperschaft ist insgesamt als steuerpflichtig zu behandeln (BFH-Urteil vom 4.4.2007, I R 76/05, BStBl. II 2007, 631).

  • FG Münster, 31.08.2015 - 9 K 27/12

    Finanzunternehmen, Absicht des kurzfristigen Eigenhandels

    Auszug aus FG Hessen, 17.08.2018 - 4 V 1131/17
    Während der BFH den Begriff des Finanzunternehmens im Sinne des § 8b Abs. 7 S. 2 KStG denkbar weit auslegt und selbst eine vermögensverwaltende Familienkapitalgesellschaft hierunter fallen lässt, kommt in der Praxis dem subjektiven Merkmal der Absicht eines kurzfristigen Eigenhandelserfolges eine Begrenzungsfunktion zu (vergleiche FG Münster, Urteil vom 31.8.2015, 9 K 27/12, EFG 2016, 59).
  • BFH, 30.07.2003 - X R 7/99

    Gewerblicher Wertpapierhandel

    Auszug aus FG Hessen, 17.08.2018 - 4 V 1131/17
    Denn dem Kriterium einer Kreditfinanzierung komme keine Bedeutung zu (BFH-Urteil vom 30.07.2003 X R 7/99, BStBl II 2004, 408).
  • BFH, 15.12.1999 - I R 29/97

    Keine Anwendung des § 42 AO beim sog. Dividendenstripping

  • BFH, 14.01.2009 - I R 36/08

    Grundsatzentscheidungen zu Schachtelbeteiligungen nach § 8b des

  • BFH, 26.10.2011 - I R 17/11

    Steuerpflichtige Beteiligungsveräußerung bei Finanzunternehmen i. S. des § 8b

  • FG München, 14.02.2017 - 6 K 309/15

    Revision, Einkommen, Beschwerde, Nichtzulassung, Minderung, Steuerberater,

  • FG Hamburg, 06.04.2017 - 1 K 87/15

    Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer: Besteuerung von Streubesitzdividenden

  • BFH, 10.03.1988 - IV R 226/85

    1. Zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an GmbH-Anteilen - 2.

  • BFH, 28.11.1990 - I R 38/86
  • BFH, 27.03.2001 - I R 78/99

    Kommanditbeteiligung als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

  • BFH, 20.12.2000 - X R 1/97

    EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2

  • BFH, 27.11.2013 - I R 17/12

    Steuerbegünstigung einer kommunalen Eigengesellschaft (Rettungsdienst) als

  • BFH, 11.07.1968 - IV 139/63

    Zugehörigkeit von auf eigene Rechnung vorgenommenen Ankäufen und Verkäufen von

  • BFH, 20.12.1978 - I R 21/76

    Eine private Stiftung, die zur Erfüllung der Satzungszwecke Kapital sammelt,

  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung

  • BFH, 26.11.2014 - I R 2/14

    Berechnung des Teilwerts einer Pensionsrückstellung - Kein Mindestpensionsalter

  • BFH, 27.07.1988 - I R 113/84

    Bindungswirkung eines Gewinnfeststellungsbescheides hinsichtlich der Frage, ob

  • BFH, 26.04.1989 - I R 209/85

    Zur Frage der Förderung eigenwirtschaftlicher Zwecke durch gemeinnützige

  • BFH, 04.03.2020 - I B 57/18

    Gemeinnützigkeitsrechtliches Ausschließlichkeitsgebot - Zurechnung von

    Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 17.08.2018 - 4 V 1131/17 betreffend den Vorauszahlungsbescheid über Körperschaftsteuer 2016 aufgehoben.

    Den von der Antragstellerin beim Hessischen Finanzgericht (FG) gestellten Antrag auf AdV lehnte dieses durch Beschluss vom 17.08.2018 - 4 V 1131/17 ab.

  • FG Hamburg, 30.06.2022 - 6 K 182/20

    Körperschaftsteuer: Durchführung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft;

    Das Ziel der Erzielung eines Eigenhandelserfolgs durch Nutzung der Unterschiede zwischen Kauf- und Verkaufspreis muss damit auf einen Gewinn aus dem Veräußerungsgeschäft gerichtet sein (Hessisches FG, Beschluss vom 17. August 2018, 4 V 1131/17, EFG 2018, 1754; vgl. auch Pung, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG, § 8b Rn. 379, Stand Juni 2021; Frotscher in Frotscher/Drüen, KStG, § 8b Rn. 596, Stand: Januar 2020; a.A. Riegel, Ubg 2011, 121, 130: auch Verluste können das Ziel sein).
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