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   FG Hessen, 18.08.2004 - 1 V 1133/04   

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https://dejure.org/2004,11754
FG Hessen, 18.08.2004 - 1 V 1133/04 (https://dejure.org/2004,11754)
FG Hessen, Entscheidung vom 18.08.2004 - 1 V 1133/04 (https://dejure.org/2004,11754)
FG Hessen, Entscheidung vom 18. August 2004 - 1 V 1133/04 (https://dejure.org/2004,11754)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 31 Abs 1 BewG, Art 43 EG, Art 56 EG, § 12 Abs 6 ErbStG, § 9 BewG
    Erbschaftsteuer: Unterschiedliche Bewertung von inländischem und ausländischem Grundbesitz; hier: AdV-Verfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 12 Abs. 6; BewG § 9; BewG § 31
    Ausland; Grundvermögen; Bewertung; Schenkungsteuer - Bewertung ausländischen Grundvermögens mit dem Verkehrswert

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bewertung ausländischen Grundvermögens mit dem Verkehrswert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erbschaftsteuerliche Bewertung ausländischen Grundbesitzes; Vereinbarkeit von § 12 Abs. 6 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) und § 31 Bewertungsgesetz (BewG) mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz; Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Erschließung von Steuerquellen; ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 12.12.2002 - C-324/00

    Lankhorst-Hohorst

    Auszug aus FG Hessen, 18.08.2004 - 1 V 1133/04
    Unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 12. Dezember 2002, C- 324/00 vertritt die AS.

    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH fallen die direkten Steuern in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, denen insoweit auch europarechtlich ein Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. Urteil des EuGH vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-324/00; Sammlung der Rechtsprechung 2002, Seite I - 11779 m.w.H.).

    Eine Differenzierung der Steuerbelastung anhand der Staatsangehörigkeit, auf die der EuGH in seiner Entscheidung C-324/00 (a.a.O.) abgestellt hat, findet hier aber gerade nicht statt.

  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87

    Ersatzlose Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß

    Auszug aus FG Hessen, 18.08.2004 - 1 V 1133/04
    Will er bestimmte Steuerquellen erschließen, andere hingegen nicht, dann ist der allgemeine Gleichheitssatz grundsätzlich so lange nicht verletzt, als sich die unterschiedliche Behandlung mit finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen oder steuertechnischen Erwägungen rechtfertigen lässt (vgl. Beschluss des BVerfG vom 29. November 1989, 1 BvR 1402/87 u.a., BStBl II 1990, 479).
  • EuGH, 11.12.2003 - C-364/01

    Barbier

    Auszug aus FG Hessen, 18.08.2004 - 1 V 1133/04
    Auch in der Entscheidung des EuGH vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache C-364/01, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH 2004, Beilage 2, 105, wird im wesentlichen darauf abgestellt, dass eine unterschiedliche Besteuerung aufgrund des Wohnortes des Steuerpflichtigen mit dem Gemeinschaftsrecht nicht im Einklang steht.
  • FG Rheinland-Pfalz, 19.03.1998 - 4 K 2887/97
    Auszug aus FG Hessen, 18.08.2004 - 1 V 1133/04
    Auf das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. März 1998 4 K 2887/97, in Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG-, 1998, 1021, wird insoweit Bezug genommen.
  • FG Niedersachsen, 02.09.1991 - III 247/87
    Auszug aus FG Hessen, 18.08.2004 - 1 V 1133/04
    Im vorliegenden Fall lässt sich die Ungleichbehandlung von inländischem und ausländischem Grundbesitz bei der Schenkungs- und Erbschaftsbesteuerung bereits mit der steuertechnischen Erwägung rechtfertigen, dass für den im Inland belegenen Grundbesitz steuerliche Einheitswerte festgesetzt wurden, für den im Ausland belegenen Grundbesitz aber nicht (im Ergebnis ebenso Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 2. September 1991 III 247/87, EFG 1992, 145; vgl. auch Meincke, Kommentar zum Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 13. Aufl., § 12 Anm. 149).
  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvR 552/91

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unterschiedliche Belastung von

    Auszug aus FG Hessen, 18.08.2004 - 1 V 1133/04
    Auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des BVerfG vom 22. Juni 1995, 2 BvR 552/91, BStBl II 1995, 671, kommt eine Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht.
  • BFH, 14.12.1992 - X B 69/92

    Unterbrechung einer Verhandlung - Besorgnis der Befangenheit eines Richters

    Auszug aus FG Hessen, 18.08.2004 - 1 V 1133/04
    Die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides ist ernstlich zweifelhaft, wenn bei Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, der gerichtsbekannten Tatsachen und des unstreitigen Sachverhaltes erkennbar ist, dass aus gewichtigen Gründen Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Sachverhaltsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Bescheid als rechtswidrig erweisen könnte (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. November 1992, X B 69/92 in Bundessteuerblatt -BStBl- II 1993, 263 m. w. N.; Koch in Gräber, Kommentar zur FGO, 5. Aufl., § 69 Anm. 86 m.w.N.).
  • FG Hessen, 19.09.2006 - 1 K 2193/05

    Ansatz des gemeinen Werts für ausländischen Grundbesitz bei Erbschaftsteuer

    Nachdem sowohl der erkennende Senat durch Beschluss vom 18. August 2004 (1 V 1133/04) als auch der Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluss vom 10. März 2005 (II B 120/04, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2005, 370) einen Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Schenkungsteuerbescheides abgelehnt hatten, wies der Beklagte den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 15. Juni 2005 als unbegründet zurück.

    Dem Senat lagen die die Klägerin betreffende Schenkungsteuerakte sowie die Gerichtsakte 1 V 1133/04 vor.

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