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   FG Hessen, 19.01.2022 - 6 Ko 1615/21   

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FG Hessen, 19.01.2022 - 6 Ko 1615/21 (https://dejure.org/2022,1420)
FG Hessen, Entscheidung vom 19.01.2022 - 6 Ko 1615/21 (https://dejure.org/2022,1420)
FG Hessen, Entscheidung vom 19. Januar 2022 - 6 Ko 1615/21 (https://dejure.org/2022,1420)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Nr. 3202 VV RVG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV Nr. 3202
    Festsetzung einer Terminsgebühr anlässlich von Telefongesprächen des prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts mit Gericht

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Keine Terminsgebühr bei einseitigem Telefongespräch eines Prozessbevollmächtigten mit dem Berichterstatter

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • FG Köln, 02.09.2013 - 10 Ko 2594/13

    Keine Terminsgebühr bei E-Mailverkehr und Telefonaten zwischen Bevollmächtigtem

    Auszug aus FG Hessen, 19.01.2022 - 6 Ko 1615/21
    Während ein Teil der Rechtsprechung das Merkmal einer "außergerichtlichen" Veranstaltung streng in dem Sinne versteht, dass Termine, Besprechungen oder sonstige Erörterungen außerhalb offiziell angesetzter Gerichtstermine (d.h. insbesondere außerhalb eines vom Vorsitzenden oder Berichterstatter bestimmten Erörterungstermins i.S.d. § 79 Abs. 1 Nr. 1 FGO) von Abs. 3 Satz 1 n. F. i.V.m. Satz 3 Nr. 2 n. F. der Vorbemerkung zu Teil 3 grundsätzlich nicht erfasst sind und ein Termin oder eine Besprechung in diesem Sinne nur zwischen den Prozessbeteiligten i.S.d. § 57 FGO nebst Vertretern i.S.d. § 62 FGO stattfinden kann (FG Baden-Württemberg vom 08.12.2014 - 8 KO 2155/14, n. v. juris und verkürzt DStR 2015, 1943; vgl. zur vorherigen Fassung bereits FG Köln vom 02.09.2013 - 10 KO 2594/13, EFG 2013, 2042), hält ein anderer Teil der Rechtsprechung eine "außergerichtliche Besprechung" zwischen den Beteiligten auch bei formloser Beteiligung durch das Gericht für möglich, wobei für telefonische Erörterungen entweder (nach einem insoweit engerem Verständnis) gefordert wird, dass alle Beteiligten (z.B. über eine Telefonkonferenzschaltung) an dem Gespräch unmittelbar beteiligt sind (FG Thüringen vom 16.05.2011 - 4 KO 772/10, EFG 2011, 1549; FG Münster vom 10.09.2012 - 4 KO 2422/12, EFG 2012, 2239) oder (nach einem insoweit weiteren Verständnis) es ausreicht, wenn eine zumindest mittelbare Einbindung aller Beteiligten stattfindet, in dem der Vorsitzende oder Berichterstatter abwechselnd einzeln mit den Beteiligten telefoniert (FG Berlin-Brandenburg vom 05.04.2011 - 13 KO 13326/10, EFG 2011, 1551).

    Diese, am Wortlaut und Wortsinn des Gesetzes orientierte Auslegung des Senats entspricht auch dem allgemeinen Zweck des Gesetzes, das Gebührenrecht möglichst eindeutig, einfach und wenig streitanfällig zu gestalten (vgl. FG Köln vom 02.09.2013 - 10 KO 2594/13, EFG 2013, 2042).

  • OLG Brandenburg, 04.02.2021 - 12 W 2/21

    Kostenfestsetzung

    Auszug aus FG Hessen, 19.01.2022 - 6 Ko 1615/21
    Dem kam der Kostenbeamte nicht nach und erließ nach Anhörung der Beteiligten am 12.11.2021 Kostenfestsetzungsbeschlüsse (Bl. 594a ff. und Bl. 605 ff. der Klageakte), mit denen er die beanspruchte Terminsgebühr nicht aus den anteiligen anfänglichen Streitwerten von ... Euro (6 K 794/19) und ... Euro (6 K 882/21), sondern lediglich aus den anteiligen Streitwerten nach Reduzierung durch die (Teil-) Abhilfen des Beklagten in den während des Verfahrens bekanntgegebenen Änderungsbescheiden gewährte (Verweis auf OLG Brandenburg vom 04.02.2021 - 12 W 2/21).

    In Ermangelung eines früheren "gerichtlichen Termins" war deshalb allein der Streitwert zum Schluss der mündlichen Verhandlung vom 06.07.2021 maßgeblich, der gegenüber dem ursprünglichen Streitwert bei Klageerhebung um die vor der mündlichen Verhandlung vom Beklagten abgeholfenen und damit objektiv erledigten Teile zu reduzieren war (BGH vom 31.08.2010 - X ZB 3/09, NJW 2011, 529; OLG Brandenburg vom 04.02.2021 - 12 W 2/21, n. v. juris).

  • BGH, 31.08.2010 - X ZB 3/09

    Gegenstandswert der Terminsgebühr des Klägervertreters: Tilgung der

    Auszug aus FG Hessen, 19.01.2022 - 6 Ko 1615/21
    In Ermangelung eines früheren "gerichtlichen Termins" war deshalb allein der Streitwert zum Schluss der mündlichen Verhandlung vom 06.07.2021 maßgeblich, der gegenüber dem ursprünglichen Streitwert bei Klageerhebung um die vor der mündlichen Verhandlung vom Beklagten abgeholfenen und damit objektiv erledigten Teile zu reduzieren war (BGH vom 31.08.2010 - X ZB 3/09, NJW 2011, 529; OLG Brandenburg vom 04.02.2021 - 12 W 2/21, n. v. juris).
  • FG Düsseldorf, 14.01.2020 - 11 Ko 186/19

    Terminsgebühr für eine einseitige Besprechung mit dem Gericht zur Erledigung des

    Auszug aus FG Hessen, 19.01.2022 - 6 Ko 1615/21
    Eine besonders weitgehende Ansicht hält dagegen auch schon einseitige Telefongespräche zwischen einem Beteiligten und dem Gericht ohne weitere (zumindest mittelbare) (telefonische) Einbindung des anderen Beteiligten für ausreichend, um eine Terminsgebühr auszulösen (FG Düsseldorf vom 14.01.2020 - 11 KO 183/19 KF, DStR 2020, 614).
  • FG Thüringen, 16.05.2011 - 4 Ko 772/10

    Keine Terminsgebühr bei Erledigung der Hauptsache aufgrund eines vom

    Auszug aus FG Hessen, 19.01.2022 - 6 Ko 1615/21
    Während ein Teil der Rechtsprechung das Merkmal einer "außergerichtlichen" Veranstaltung streng in dem Sinne versteht, dass Termine, Besprechungen oder sonstige Erörterungen außerhalb offiziell angesetzter Gerichtstermine (d.h. insbesondere außerhalb eines vom Vorsitzenden oder Berichterstatter bestimmten Erörterungstermins i.S.d. § 79 Abs. 1 Nr. 1 FGO) von Abs. 3 Satz 1 n. F. i.V.m. Satz 3 Nr. 2 n. F. der Vorbemerkung zu Teil 3 grundsätzlich nicht erfasst sind und ein Termin oder eine Besprechung in diesem Sinne nur zwischen den Prozessbeteiligten i.S.d. § 57 FGO nebst Vertretern i.S.d. § 62 FGO stattfinden kann (FG Baden-Württemberg vom 08.12.2014 - 8 KO 2155/14, n. v. juris und verkürzt DStR 2015, 1943; vgl. zur vorherigen Fassung bereits FG Köln vom 02.09.2013 - 10 KO 2594/13, EFG 2013, 2042), hält ein anderer Teil der Rechtsprechung eine "außergerichtliche Besprechung" zwischen den Beteiligten auch bei formloser Beteiligung durch das Gericht für möglich, wobei für telefonische Erörterungen entweder (nach einem insoweit engerem Verständnis) gefordert wird, dass alle Beteiligten (z.B. über eine Telefonkonferenzschaltung) an dem Gespräch unmittelbar beteiligt sind (FG Thüringen vom 16.05.2011 - 4 KO 772/10, EFG 2011, 1549; FG Münster vom 10.09.2012 - 4 KO 2422/12, EFG 2012, 2239) oder (nach einem insoweit weiteren Verständnis) es ausreicht, wenn eine zumindest mittelbare Einbindung aller Beteiligten stattfindet, in dem der Vorsitzende oder Berichterstatter abwechselnd einzeln mit den Beteiligten telefoniert (FG Berlin-Brandenburg vom 05.04.2011 - 13 KO 13326/10, EFG 2011, 1551).
  • FG Baden-Württemberg, 04.12.2014 - 8 KO 2155/14

    Keine Terminsgebühr für Telefonat zwischen dem Bevollmächtigten und dem

    Auszug aus FG Hessen, 19.01.2022 - 6 Ko 1615/21
    Während ein Teil der Rechtsprechung das Merkmal einer "außergerichtlichen" Veranstaltung streng in dem Sinne versteht, dass Termine, Besprechungen oder sonstige Erörterungen außerhalb offiziell angesetzter Gerichtstermine (d.h. insbesondere außerhalb eines vom Vorsitzenden oder Berichterstatter bestimmten Erörterungstermins i.S.d. § 79 Abs. 1 Nr. 1 FGO) von Abs. 3 Satz 1 n. F. i.V.m. Satz 3 Nr. 2 n. F. der Vorbemerkung zu Teil 3 grundsätzlich nicht erfasst sind und ein Termin oder eine Besprechung in diesem Sinne nur zwischen den Prozessbeteiligten i.S.d. § 57 FGO nebst Vertretern i.S.d. § 62 FGO stattfinden kann (FG Baden-Württemberg vom 08.12.2014 - 8 KO 2155/14, n. v. juris und verkürzt DStR 2015, 1943; vgl. zur vorherigen Fassung bereits FG Köln vom 02.09.2013 - 10 KO 2594/13, EFG 2013, 2042), hält ein anderer Teil der Rechtsprechung eine "außergerichtliche Besprechung" zwischen den Beteiligten auch bei formloser Beteiligung durch das Gericht für möglich, wobei für telefonische Erörterungen entweder (nach einem insoweit engerem Verständnis) gefordert wird, dass alle Beteiligten (z.B. über eine Telefonkonferenzschaltung) an dem Gespräch unmittelbar beteiligt sind (FG Thüringen vom 16.05.2011 - 4 KO 772/10, EFG 2011, 1549; FG Münster vom 10.09.2012 - 4 KO 2422/12, EFG 2012, 2239) oder (nach einem insoweit weiteren Verständnis) es ausreicht, wenn eine zumindest mittelbare Einbindung aller Beteiligten stattfindet, in dem der Vorsitzende oder Berichterstatter abwechselnd einzeln mit den Beteiligten telefoniert (FG Berlin-Brandenburg vom 05.04.2011 - 13 KO 13326/10, EFG 2011, 1551).
  • FG Sachsen-Anhalt, 17.12.2013 - 4 KO 1272/13

    Voraussetzungen für die Festsetzung einer Terminsgebühr und einer

    Auszug aus FG Hessen, 19.01.2022 - 6 Ko 1615/21
    Als einschränkende Variante der letztgenannten beiden Auffassungen wird ferner vertreten, dass eine "außergerichtliche Besprechung" aber dann nicht mehr vorliegt, wenn - über die selbständige Kommunikation der Beteiligten hinaus - das Gericht einen Vorschlag unterbreitet und die Beteiligten diesem anschließend folgen (FG Sachsen-Anhalt vom 17.12.2013 - 4 KO 1272/13, EFG 2014, 1143).
  • BFH, 18.08.2000 - V B 32/00

    Ablehnung eines Richters; unterlassene Bekanntgabe der dienstlichen Äußerung

    Auszug aus FG Hessen, 19.01.2022 - 6 Ko 1615/21
    Die Verpflichtung des Richters zur nachträglichen Information des anderen Beteiligten über den Inhalt einer einseitigen Besprechung mit dem Prozessgegner folgt allein schon aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens nach Art. 19 Abs. 4 GG und der Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs i.S.d. Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. zur möglichen Befangenheit des Richters bei Nichterfüllung BFH vom 18.08.2000 - V B 32/00, BFH/NV 2001, 316), ohne dass hierin ein (zeitversetzt durchgeführter) "gerichtlicher Termin" zu sehen wäre.
  • OLG Hamm, 04.09.2020 - 25 W 148/20

    Terminsgebühr für telefonische Besprechungen der Prozessgegner vermittelt durch

    Auszug aus FG Hessen, 19.01.2022 - 6 Ko 1615/21
    Die Terminsgebühr sei aus dem vollen Streitwert vor Abhilfe des Beklagten anzusetzen, weil der Prozessbevollmächtigte "zahlreiche Telefonate" mit dem Berichterstatter geführt habe und das Gericht nach seiner Erinnerung auch mit dem Beklagten telefoniert habe (Verweis auf OLG Hamm vom 04.09.2020 - 25 W 148/20).
  • FG Münster, 10.09.2012 - 4 Ko 2422/12

    Keine Terminsgebühr bei telefonischer Klärung von Erledigung und Verteilung der

    Auszug aus FG Hessen, 19.01.2022 - 6 Ko 1615/21
    Während ein Teil der Rechtsprechung das Merkmal einer "außergerichtlichen" Veranstaltung streng in dem Sinne versteht, dass Termine, Besprechungen oder sonstige Erörterungen außerhalb offiziell angesetzter Gerichtstermine (d.h. insbesondere außerhalb eines vom Vorsitzenden oder Berichterstatter bestimmten Erörterungstermins i.S.d. § 79 Abs. 1 Nr. 1 FGO) von Abs. 3 Satz 1 n. F. i.V.m. Satz 3 Nr. 2 n. F. der Vorbemerkung zu Teil 3 grundsätzlich nicht erfasst sind und ein Termin oder eine Besprechung in diesem Sinne nur zwischen den Prozessbeteiligten i.S.d. § 57 FGO nebst Vertretern i.S.d. § 62 FGO stattfinden kann (FG Baden-Württemberg vom 08.12.2014 - 8 KO 2155/14, n. v. juris und verkürzt DStR 2015, 1943; vgl. zur vorherigen Fassung bereits FG Köln vom 02.09.2013 - 10 KO 2594/13, EFG 2013, 2042), hält ein anderer Teil der Rechtsprechung eine "außergerichtliche Besprechung" zwischen den Beteiligten auch bei formloser Beteiligung durch das Gericht für möglich, wobei für telefonische Erörterungen entweder (nach einem insoweit engerem Verständnis) gefordert wird, dass alle Beteiligten (z.B. über eine Telefonkonferenzschaltung) an dem Gespräch unmittelbar beteiligt sind (FG Thüringen vom 16.05.2011 - 4 KO 772/10, EFG 2011, 1549; FG Münster vom 10.09.2012 - 4 KO 2422/12, EFG 2012, 2239) oder (nach einem insoweit weiteren Verständnis) es ausreicht, wenn eine zumindest mittelbare Einbindung aller Beteiligten stattfindet, in dem der Vorsitzende oder Berichterstatter abwechselnd einzeln mit den Beteiligten telefoniert (FG Berlin-Brandenburg vom 05.04.2011 - 13 KO 13326/10, EFG 2011, 1551).
  • FG Berlin-Brandenburg, 05.04.2011 - 13 KO 13326/10

    Erledigungs- bzw. Terminsgebühr bei telefonischen Besprechungen im AdV-Verfahren

  • OLG Bamberg, 18.01.2024 - 2 WF 177/23

    Anforderungen an Gespräche für die Entstehung einer Terminsgebühr

    Dieses betrifft unter anderem die vorliegend maßgebliche Frage, ob auch eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung nur einer Partei mit dem Gericht ohne Einbeziehung der Gegenpartei geeignet ist, den Kostentatbestand auszulösen (ablehnend Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 19.01.2022, Az. 6 Ko 1615/21; OVG Münster, Beschluss v. 03.02.2014, Az. 6 E 1209/12; Hinne, Anwaltsvergütung im Sozialrecht, 3. Aufl., § 3 Rn. 132; i.Erg. auch Schneider/Volpert/Fölsch - Winkler, Kostenrecht, 3. Aufl., VV RVG Vorbem. 3 Rn. 40; bejahend hingegen Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 26. Aufl., VV Vorbemerkung 3 Rn. 216; Mayer/Kroiß-Mayer, RVG, 8. Aufl., VV Vorbem. 3 Rn. 58; SG Fulda, Beschluss v. 08.03.2011, Az. S 3 SF 60/10).
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