Rechtsprechung
FG Hessen, 19.05.2020 - 4 V 540/20 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 252 AO, § 9 EUBetreibG, § 13 EUBetreibG, § 14 EUBetreibG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Rechtmäßigkeit der auf einem Beitreibungsersuchen der slowenischen Finanzverwaltung beruhenden Pfändungsverfügungen und Einziehungsverfügungen (hier: Steuerpflicht von Gewinnen aus der Veräußerung der Containerschiffe)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Beitreibung einer ausländischen Steuerforderung nach dem EUBeitrG
Verfahrensgang
- FG Hessen, 19.05.2020 - 4 V 540/20
- BFH, 30.07.2020 - VII B 73/20
- FG Hessen, 07.06.2021 - 4 K 618/20
Wird zitiert von ...
- BFH, 30.07.2020 - VII B 73/20
Zur Beitreibung nach dem EUBeitrG unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens …
Der Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 19.05.2020 - 4 V 540/20 wird aufgehoben.Das FG setzte die Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 05.02.2020 (in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.04.2020) mit dem streitgegenständlichen Beschluss vom 19.05.2020 - 4 V 540/20 hinsichtlich der Einziehung bis zu einem Monat nach Zustellung einer das Klageverfahren abschließenden Entscheidung, längstens bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügungen, aus und hob sie hinsichtlich der Pfändung mit Wirkung ab Leistung einer Sicherheit in Höhe von 450.000 EUR bis zum selben Zeitpunkt auf.
Gegen den Beschluss des FG vom 19.05.2020 - 4 V 540/20, welcher der Antragstellerin am 23.05.2020 und dem FA am 25.05.2020 zugestellt worden ist, haben sowohl die Antragstellerin mit Schreiben vom 02.06.2020 als auch das FA mit Schreiben vom 03.06.2020 (Begründung mit Schreiben vom 09.06.2020) Beschwerde eingelegt.
Sie beantragt, den FG-Beschluss vom 19.05.2020 - 4 V 540/20 aufzuheben und die Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsermächtigungen vom 05.02.2020 ... und ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.04.2020 ohne Sicherheitsleistung auszusetzen bzw. aufzuheben.
Es beantragt, den FG-Beschluss vom 19.05.2020 - 4 V 540/20 aufzuheben sowie den Antrag der Antragstellerin, die Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsermächtigungen vom 05.02.2020 - ... und ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.04.2020 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Klageverfahren ohne Sicherheitsleistung auszusetzen bzw. deren Vollziehung aufzuheben, zurückzuweisen.
Die Beschwerde des FA gegen den FG-Beschluss vom 19.05.2020 - 4 V 540/20 ist begründet, die Beschwerde der Antragstellerin ist zurückzuweisen.