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   FG Hessen, 19.10.2009 - 1 K 2022/08   

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FG Hessen, 19.10.2009 - 1 K 2022/08 (https://dejure.org/2009,29453)
FG Hessen, Entscheidung vom 19.10.2009 - 1 K 2022/08 (https://dejure.org/2009,29453)
FG Hessen, Entscheidung vom 19. Oktober 2009 - 1 K 2022/08 (https://dejure.org/2009,29453)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zufluss von geldwerten Vorteilen bei der Gewährung von Aktienoptionen; Verwertungsverbot; Aktienoption; Frei übertragbar; Nicht handelbar; Veräußerung; Sonstiger Bezug; Nichtselbstständige Arbeit; Zufluss; Verwertungsverbot; Prüfungsanordnung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zufluss von geldwerten Vorteilen bei der Gewährung von Aktienoptionen. - Verwertungsverbot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Aktienoption; Frei übertragbar; Nicht handelbar; Veräußerung; Sonstiger Bezug; Nichtselbstständige Arbeit; Zufluss; Verwertungsverbot; Prüfungsanordnung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 04.10.2006 - VIII R 53/04

    Fernwirkung von qualifizierten materiell-rechtlichen Verwertungsverboten -

    Auszug aus FG Hessen, 19.10.2009 - 1 K 2022/08
    33 Demgegenüber besteht nach der ständigen Rechtsprechung des BFH für Tatsachen, die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelt wurden, kein allgemeines gesetzliches Verwertungsverbot, sondern lediglich ein verfahrensrechtliches Verwertungsverbot, auf das sich nur derjenige berufen kann, der die ihm gegenüber ergangene Prüfungsanordnung oder einzelne Prüfungsmaßnahmen mit Verwaltungsaktscharakter erfolgreich angefochten hat beziehungsweise der nach Abschluss der Prüfung oder Erledigung des betreffenden Prüfungsverwaltungsaktes dessen Rechtswidrigkeit nach § 100 Abs. 1 S. 4 FGO hat feststellen lassen, wobei wiederum bei einer erstmaligen Steuerfestsetzung vor Ablauf der Festsetzungsfrist sowie bei nach § 164 Abs. 2 AO ergehenden Änderungsbescheiden ein Verwertungsverbot für neu bekannt gewordene Tatsachen auch für den Fall verneint wird, dass die Tatsachen anlässlich einer durch eine verfahrensfehlerhafte Prüfungsanordnung eingeleiteten Außenprüfung ermittelt worden waren (BFH-Urteil vom 25.11.1997 VIII R 4/94, BStBl II 1998, 461 sowie vom 04.10.2006 VIII R 53/04, BStBl II 2007, 227 und VIII R 54/04, BFH/NV 2007, 190).

    Mithin beantwortet sich die Frage steuerrechtlicher Verwertungsverbote im Ergebnis anhand des jeweiligen Verfahrensverstoßes unter Vornahme einer Interessen- und Güterabwägung zwischen dem Interesse des Steuerpflichtigen an einem formal rechtmäßigen Verfahren und dem öffentlich-rechtlichen Interesse an einer gesetz- und gleichmäßigen Besteuerung, wobei dem Schutzzweck der verletzten Norm besondere Bedeutung zukommt (BFH-Urteil vom 23.01.2002 XI R 10, 11/01, BStBl II 2002, 328; BFH-Urteil vom 04.10.2006 VIII R 53/04, a.a.O.).

    Im Übrigen hat der BFH durch Grundsatzentscheidung in seinen Urteilen vom 04.10.2006 VIII R 53/04 und VIII R 54/04 (jeweils a.a.O.) eine generelle Fernwirkung von Verwertungsverboten abgelehnt und eine solche nur für qualifizierte Verwertungsverbote aufgrund von grundrechtsrelevanten Verfahrensverstößen bejaht und entschieden, dass im Falle der Rechtswidrigkeit unmittelbarer Ermittlungsmaßnahmen, die keinen qualifizierten Verfahrensverstoß darstellen, spätere, für sich gesehen rechtmäßig erlangte, Ermittlungsergebnisse verwertet werden können.

    Eine Prüfungstätigkeit, die losgelöst von der konkret angeordneten Außenprüfung unmittelbar und ausschließlich auf die Feststellung der steuerlichen Verhältnisse Dritter und die Fertigung von Kontrollmitteilungen gerichtet ist, ist unzulässig (vgl. BFH-Urteil vom 04.10.2006 VIII R 53/04, a.a.O.).

    39 Allerdings begründet die Auswertung Dritter betreffender Feststellungen, obwohl die Voraussetzungen des § 194 Abs. 3 AO nicht vorliegen, nach der Rechtsprechung des BFH lediglich einen einfachen Verfahrensverstoß und löst damit kein absolutes und umfassendes Verwertungsverbot aus (BFH-Urteil vom 04.10.2006 VIII R 53/04, a.a.O.).

    Ist der geprüfte Steuerpflichtige gegen die Fertigung von Kontrollmaterial nicht mit Erfolg vorgegangen, kann es ausgewertet werden, auch wenn die Fertigung des Materials gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen hat und kann sich insbesondere der Dritte nicht auf ein Verwertungsverbot berufen (BFH-Beschluss vom 24.08.2006, I S 4/06, BFH/NV 2006, 2034; BFH-Urteile vom 04.10.2006 VIII R 53/04, a.a.O. und vom 08.04.2008 VIII R 61/06, BFH/NV 2008, 1223; Frotscher in Schwarz, Abgabenordnung, Kommentar, § 194 Rdn. 49 a, 49 b).

  • BFH, 20.11.2008 - VI R 25/05

    Bei Einräumung eines handelbaren wie nicht handelbaren Aktienoptionsrechts führt

    Auszug aus FG Hessen, 19.10.2009 - 1 K 2022/08
    Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (BFH-Urteil vom 20.11.2008 VI R 25/05, Bundessteuerblatt - BStBl - Teil II 2009, 382; vom 19.06.2008 VI R 4/05, BStBl II 2008, 826; BFH-Beschlüsse vom 28.06.2007 VI B 23/07, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2007, 1870 und vom 17.01.2005 VI B 30/04, BFH/NV 2005, 884).

    Der für den Zufluss von Arbeitslohn maßgebliche geldwerte Vorteil, der in diesen Fällen in dem auf die Aktien gewährten Preisnachlass bestehe, gelange grundsätzlich erst durch den preisgünstigen Erwerb der Aktien aufgrund der Ausübung der Option in das wirtschaftliche Eigentum des Arbeitnehmers (vgl. BFH-Urteile vom 20.11.2008 VI R 25/05, a.a.O. und vom 23.06.2005 VI R 10/03, BStBl II 2005, 770).

    Hierdurch konkretisiert sich der wirtschaftliche Gehalt des Optionsrechts zu einem geldwerten Vermögensvorteil in Höhe des für die Übertragung gezahlten Kaufpreises (vgl. BFH-Urteile vom 20.11.2008 VI R 25/05 und vom 23.06.2005 VI R 10/03, jeweils a.a.O.; FG Münster, Urteil vom 10.07.2008 12 K 4391/07, Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1702).

  • BFH, 04.10.2006 - VIII R 54/04

    Außenprüfung; Auskunftsbegehren an Dritte; Fernwirkung von Verwertungsverboten

    Auszug aus FG Hessen, 19.10.2009 - 1 K 2022/08
    33 Demgegenüber besteht nach der ständigen Rechtsprechung des BFH für Tatsachen, die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelt wurden, kein allgemeines gesetzliches Verwertungsverbot, sondern lediglich ein verfahrensrechtliches Verwertungsverbot, auf das sich nur derjenige berufen kann, der die ihm gegenüber ergangene Prüfungsanordnung oder einzelne Prüfungsmaßnahmen mit Verwaltungsaktscharakter erfolgreich angefochten hat beziehungsweise der nach Abschluss der Prüfung oder Erledigung des betreffenden Prüfungsverwaltungsaktes dessen Rechtswidrigkeit nach § 100 Abs. 1 S. 4 FGO hat feststellen lassen, wobei wiederum bei einer erstmaligen Steuerfestsetzung vor Ablauf der Festsetzungsfrist sowie bei nach § 164 Abs. 2 AO ergehenden Änderungsbescheiden ein Verwertungsverbot für neu bekannt gewordene Tatsachen auch für den Fall verneint wird, dass die Tatsachen anlässlich einer durch eine verfahrensfehlerhafte Prüfungsanordnung eingeleiteten Außenprüfung ermittelt worden waren (BFH-Urteil vom 25.11.1997 VIII R 4/94, BStBl II 1998, 461 sowie vom 04.10.2006 VIII R 53/04, BStBl II 2007, 227 und VIII R 54/04, BFH/NV 2007, 190).

    Im Übrigen hat der BFH durch Grundsatzentscheidung in seinen Urteilen vom 04.10.2006 VIII R 53/04 und VIII R 54/04 (jeweils a.a.O.) eine generelle Fernwirkung von Verwertungsverboten abgelehnt und eine solche nur für qualifizierte Verwertungsverbote aufgrund von grundrechtsrelevanten Verfahrensverstößen bejaht und entschieden, dass im Falle der Rechtswidrigkeit unmittelbarer Ermittlungsmaßnahmen, die keinen qualifizierten Verfahrensverstoß darstellen, spätere, für sich gesehen rechtmäßig erlangte, Ermittlungsergebnisse verwertet werden können.

  • BFH, 09.11.1984 - VI R 157/83

    Bei Aufhebung der Anordnung einer LSt-Außenprüfung besteht kein Verwertungsverbot

    Auszug aus FG Hessen, 19.10.2009 - 1 K 2022/08
    So habe der BFH in einem Urteil vom 09.11.1984 VI R 157/83 entschieden, dass, soweit die Anordnung einer Lohnsteueraußenprüfung auf Klage des Arbeitgebers hin aufgehoben werde, das Finanzamt gleichwohl im Hinblick auf durch diese Prüfung erlangte Kenntnisse gegenüber dem Arbeitnehmer einen bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ändern könne.

    Ein Dritter kann aber grundsätzlich aus einem Verfahrensfehler in einem Verfahren gegen eine andere Person für sich keine Rechte herleiten (vgl. BFH-Urteil vom 09.11.1984 VI R 157/83, BStBl. II 1985, 191 zur Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides des Arbeitnehmers gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nach Auswertung von Erkenntnissen aus einer Lohnsteueraußenprüfung beim Arbeitgeber nach gerichtlicher Aufhebung der Prüfungsanordnung).

  • BFH, 23.06.2005 - VI R 10/03

    Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn bei Wandeldarlehensverträgen

    Auszug aus FG Hessen, 19.10.2009 - 1 K 2022/08
    Der für den Zufluss von Arbeitslohn maßgebliche geldwerte Vorteil, der in diesen Fällen in dem auf die Aktien gewährten Preisnachlass bestehe, gelange grundsätzlich erst durch den preisgünstigen Erwerb der Aktien aufgrund der Ausübung der Option in das wirtschaftliche Eigentum des Arbeitnehmers (vgl. BFH-Urteile vom 20.11.2008 VI R 25/05, a.a.O. und vom 23.06.2005 VI R 10/03, BStBl II 2005, 770).

    Hierdurch konkretisiert sich der wirtschaftliche Gehalt des Optionsrechts zu einem geldwerten Vermögensvorteil in Höhe des für die Übertragung gezahlten Kaufpreises (vgl. BFH-Urteile vom 20.11.2008 VI R 25/05 und vom 23.06.2005 VI R 10/03, jeweils a.a.O.; FG Münster, Urteil vom 10.07.2008 12 K 4391/07, Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1702).

  • FG Münster, 10.07.2008 - 12 K 4391/07

    Steuerliche Erfassung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit; Einräumung

    Auszug aus FG Hessen, 19.10.2009 - 1 K 2022/08
    Hierdurch konkretisiert sich der wirtschaftliche Gehalt des Optionsrechts zu einem geldwerten Vermögensvorteil in Höhe des für die Übertragung gezahlten Kaufpreises (vgl. BFH-Urteile vom 20.11.2008 VI R 25/05 und vom 23.06.2005 VI R 10/03, jeweils a.a.O.; FG Münster, Urteil vom 10.07.2008 12 K 4391/07, Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1702).

    Dieser regelt im einschlägigen Absatz II lediglich den Zeitpunkt des Zuflusses geldwerter Vorteile im Falle des Behaltens und der späteren Ausübung des Aktienoptionsrechts durch den Erwerb von Aktien durch den Arbeitnehmer (ebenso FG Münster, Urteil vom 10.07.2008 12 K 4391/07, a.a.O.).

  • BFH, 08.04.2008 - VIII R 61/06

    Zulässigkeit einer Außenprüfung bei zur Verschwiegenheit verpflichteten und zur

    Auszug aus FG Hessen, 19.10.2009 - 1 K 2022/08
    Ist der geprüfte Steuerpflichtige gegen die Fertigung von Kontrollmaterial nicht mit Erfolg vorgegangen, kann es ausgewertet werden, auch wenn die Fertigung des Materials gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen hat und kann sich insbesondere der Dritte nicht auf ein Verwertungsverbot berufen (BFH-Beschluss vom 24.08.2006, I S 4/06, BFH/NV 2006, 2034; BFH-Urteile vom 04.10.2006 VIII R 53/04, a.a.O. und vom 08.04.2008 VIII R 61/06, BFH/NV 2008, 1223; Frotscher in Schwarz, Abgabenordnung, Kommentar, § 194 Rdn. 49 a, 49 b).
  • BFH, 24.08.2006 - I S 4/06

    AdV: Außenprüfung bei Steuerberatungs-GmbH

    Auszug aus FG Hessen, 19.10.2009 - 1 K 2022/08
    Ist der geprüfte Steuerpflichtige gegen die Fertigung von Kontrollmaterial nicht mit Erfolg vorgegangen, kann es ausgewertet werden, auch wenn die Fertigung des Materials gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen hat und kann sich insbesondere der Dritte nicht auf ein Verwertungsverbot berufen (BFH-Beschluss vom 24.08.2006, I S 4/06, BFH/NV 2006, 2034; BFH-Urteile vom 04.10.2006 VIII R 53/04, a.a.O. und vom 08.04.2008 VIII R 61/06, BFH/NV 2008, 1223; Frotscher in Schwarz, Abgabenordnung, Kommentar, § 194 Rdn. 49 a, 49 b).
  • BFH, 19.06.2008 - VI R 4/05

    Durch Dienstverhältnis veranlasstes Aktienankaufsrecht als lohnsteuerlicher

    Auszug aus FG Hessen, 19.10.2009 - 1 K 2022/08
    Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (BFH-Urteil vom 20.11.2008 VI R 25/05, Bundessteuerblatt - BStBl - Teil II 2009, 382; vom 19.06.2008 VI R 4/05, BStBl II 2008, 826; BFH-Beschlüsse vom 28.06.2007 VI B 23/07, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2007, 1870 und vom 17.01.2005 VI B 30/04, BFH/NV 2005, 884).
  • BFH, 22.05.2007 - VI B 143/06

    NZB: Rechtsfortbildung, LSt-Anrufungsauskunft, Bindungswirkung

    Auszug aus FG Hessen, 19.10.2009 - 1 K 2022/08
    Insoweit ist die nach dem Vorbringen des Klägers von seinem Arbeitgeber eingeholte Anrufungsauskunft zur Lohnversteuerung des Aktienoptionsrechts für die Änderung des Einkommensteuerbescheides irrelevant, weil diese nicht an den Beklagten gerichtet wurde und im Übrigen der Beklagte an die im Zusammenhang mit der Lohnversteuerung durch den Arbeitgeber des Klägers erteilte Anrufungsauskunft im vorliegenden Einkommensteuerverfahren des Klägers nicht gebunden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 22.05.2007 VI B 143/06, BFH/NV 2007, 1658).
  • BFH, 23.01.2002 - XI R 10/01

    Betriebsprüfung - Das Verhältnis von strafrechtlichem zu steuerrechtlichem

  • BFH, 28.06.2007 - VI B 23/07

    Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Einkünfte aus

  • BFH, 17.01.2005 - VI B 30/04

    Verbilligte Überlassung von GmbH-Anteilen als Arbeitslohn

  • BFH, 25.11.1997 - VIII R 4/94

    Fehlende Erweiterungs-Prüfungsanordnung

  • FG Bremen, 27.01.2021 - 1 K 152/21

    Übertragung von Kommanditanteilen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

    Gemäß § 194 Abs. 3 AO sei dann, wenn anlässlich einer Außenprüfung Verhältnisse anderer Personen als der geprüften Steuerpflichtigen festgestellt würden, die Auswertung der Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung dieser anderen Personen von Bedeutung sei (Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 19. Oktober 2009 1 K 2022/08, juris).
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