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   FG Hessen, 21.08.2019 - 4 K 999/17   

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FG Hessen, 21.08.2019 - 4 K 999/17 (https://dejure.org/2019,49813)
FG Hessen, Entscheidung vom 21.08.2019 - 4 K 999/17 (https://dejure.org/2019,49813)
FG Hessen, Entscheidung vom 21. August 2019 - 4 K 999/17 (https://dejure.org/2019,49813)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Vereinbarkeit der Steuerfreiheit nach § 11 InvStG mit der europarechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 21.06.2018 - C-480/16

    Fidelity Funds u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapital- und

    Auszug aus FG Hessen, 21.08.2019 - 4 K 999/17
    (4 K 2079/16) und trug damit unter Bezugnahme auf die EuGH-Entscheidung (C-480/16) vom 21. Juni 2018 (Fidelity Funds) vor, dass im Rahmen der Vergleichbarkeitsprüfung ausschließlich auf die Investmentfonds abzustellen sei.

    Ergänzend hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 21. August 2019 inhaltlich auf seinen Schriftsatz vom 1. Juli 2019 im Parallelverfahren (4 K 2079/16) verwiesen und damit unter Bezugnahme das EuGH-Urteil (C-480/16) vom 21. Juni 2018 (Fidelity Funds) vorgetragen, dass der EuGH mit diesem Urteil klargestellt habe, dass auch die Anlegerebene in die Vergleichbarkeitsprüfung einzubeziehen sei.

    Der EuGH bezieht, worauf auch der Kläger zu Recht hinweist, die Anteilsinhaber in die Vergleichbarkeitsprüfung auf Tatbestandsebene nicht ein, sondern beschränkt sich auf Tatbestandsebene auf den Vergleich von ausländischem und inländischem Fonds, die er wohl in einer objektiv vergleichbaren Lage sieht (EuGH-Urteil vom 21. Juni 2018 C-480/16 - Fidelity Funds, juris Rn. 40 ff. m.w.N.).

    Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nähert sich die Situation der gebietsfremden Steuerpflichtigen derjenigen der gebietsansässigen Steuerpflichtigen an, sobald ein Staat einseitig oder im Wege eines Abkommens nicht nur die gebietsansässigen, sondern auch die gebietsfremden Steuerpflichtigen hinsichtlich der Einkünfte, die sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft beziehen, der Besteuerung unterwirft (EuGH-Urteil vom 20. Oktober 2011 C-284/09 - Kommission/Deutschland, juris Rn. 56; EuGH-Urteil vom 21. Juni 2018 C-480/16 - Fidelity Funds, juris Rn. 54 ff. m.w.N).

    Ein auf den Rechtfertigungsgrund der Kohärenz gestütztes Argument kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung nur Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der fraglichen Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (EuGH-Urteil vom 21. Juni 2018 C-480/16 - Fidelity Funds, juris Rn. 82).

    Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich nicht, dass sich Vor- und Nachteil in einem arithmetischen Sinne steuerbetragsmäßig vollständig ausgleichen müssten, vielmehr ergibt sich aus der EuGH-Rechtsprechung allgemeiner, dass der verlangte unmittelbare Zusammenhang zwischen dem gewährten Vorteil und der bestimmten steuerlichen Belastung eher rechtlicher Natur ist, also im Sinne einer inneren logischen Beziehung zu verstehen ist (vgl. dazu Schlussanträge des Generalanwalts vom 20. Dezember 2017 C-480/16, juris Rn. 73 ff.).

    Personenidentität ist nicht erforderlich, sondern es ist, wie der EuGH ausdrücklich für den Bereich der Investmentbesteuerung hervorgehoben hat, eine personenübergreifende Betrachtung unter Einbeziehung der Anteilsinhaber zulässig (EuGH-Urteil vom 21. Juni 2018 C-480/16 - Fidelity Funds, juris Rn. 82).

    (d) Soweit der Kläger der Auffassung ist, aus der EuGH-Entscheidung vom 21. Juni 2018 (C-480/16 - Fidelity Funds) ergebe sich, dass die dänische Regelung nur deshalb als kohärent - wenn auch unverhältnismäßig - angesehen worden sei, weil Anteilsinhaber und Investmentfonds durch die Vorauszahlung auf die Mindestausschüttung verknüpft gewesen seien, trifft dies nicht zu.

    Soweit der EuGH in seinem Urteil "Fidelity Funds" vom 21. Juni 2018 (C-480/16, juris) die dänische Investmentbesteuerung zwar für kohärent, aber nicht für verhältnismäßig hielt, weil es ein milderes Mittel darstellen soll, die ausländischen Investmentfonds dann von der Steuer zu befreien, wenn diese die Besteuerung der Vorauszahlung auf die Mindestausschüttung im Sitzstaat versteuern, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Gedanke nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann.

    Soweit der EuGH in seinem Urteil vom 21. Juni 2018 (C-480/16 - Fidelity Funds, juris Rn. 75) für die damals geltende dänische Rechtslage entschieden hat, dass keine Rechtfertigung durch die Notwendigkeit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse in Betracht komme, weil es im Kern darum gehe, die fehlende Besteuerungsmöglichkeit des am ausländischen OGAW beteiligten Anteilsinhaber auszugleichen, obgleich sich der Mitgliedstaat für die Steuerfreistellung des inländischen OGAW entschieden habe, ist darauf hinzuweisen, dass dies auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar ist.

    aaa) Soweit sich der Kläger in seiner Klagebegründung auf die Urteile des EuGH zur Investmentbesteuerung bezieht, die dem Urteil des EuGH vom 21. Juni 2016 (C-480/16 - Fidelity Funds) vorausgegangen sind, verkennt der Senat zwar nicht, dass der EuGH in mehreren Entscheidungen hervorgehoben hat, dass die Kapitalverkehrsfreiheit einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die die Dividenden inländischer Herkunft einer Quellensteuer unterwirft, wenn sie von in einem anderen Staat ansässigen OGAW bezogen werden, während solche Dividenden, die von dem im ersten Staat ansässigen OGAW bezogen werden, von der Steuer befreit sind (EuGH-Urteil vom 10. Mai 2012 C-338/11 bis 347/11 - Santander Asset Management SGIIC u.a., juris Rn. 55 und 1. Leitsatz; EuGH-Urteil vom 10. April 2014 C-190/12 - Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, juris Rn. 69 und 3. Leitsatz).

  • FG Hessen, 21.08.2019 - 4 K 2079/16

    Anspruch eines im EU-Ausland ansässigen Investmentfonds auf

    Auszug aus FG Hessen, 21.08.2019 - 4 K 999/17
    (4 K 2079/16) und trug damit unter Bezugnahme auf die EuGH-Entscheidung (C-480/16) vom 21. Juni 2018 (Fidelity Funds) vor, dass im Rahmen der Vergleichbarkeitsprüfung ausschließlich auf die Investmentfonds abzustellen sei.

    Der Beklagte habe in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2019 im Parallelverfahren (4 K 2079/16) dokumentiert, dass er - obgleich Teil der Verwaltung eines Mitgliedsstaats - die Rechtsprechungsgrundsätze des EuGH bezweifle und nicht anwenden wolle.

    Ergänzend hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 21. August 2019 inhaltlich auf seinen Schriftsatz vom 1. Juli 2019 im Parallelverfahren (4 K 2079/16) verwiesen und damit unter Bezugnahme das EuGH-Urteil (C-480/16) vom 21. Juni 2018 (Fidelity Funds) vorgetragen, dass der EuGH mit diesem Urteil klargestellt habe, dass auch die Anlegerebene in die Vergleichbarkeitsprüfung einzubeziehen sei.

    Ein mögliches Ruhen des Verfahrens mit Blick auf das beim BFH anhängige Verfahren I R 33/17 ist nicht zustande gekommen, weil es sich insbesondere aus Sicht des Beklagten in diesem Verfahren wie auch im Parallelverfahren 4 K 2079/16 um ein Musterverfahren handele.

    (c) Der von dem Kläger in Anlehnung an den Schriftsatz vom 8. August 2019 im Parallelverfahren (4 K 2079/16) dargelegte Belastungsvergleich zwischen einem ausländischen und einem inländischen Investmentfonds führt zu keinem anderen Ergebnis.

  • FG Münster, 20.04.2017 - 10 K 3059/14

    Zur beschränkten Steuerpflicht eines nach Luxemburger Recht gegründeten Fonds,

    Auszug aus FG Hessen, 21.08.2019 - 4 K 999/17
    Das setzt voraus, dass die Wirtschaftsgüter weder im wirtschaftlichen Eigentum der Anleger verbleiben noch in das wirtschaftliche Eigentum eines anderen Steuersubjekts gelangen, so dass im Ergebnis nur die Zurechnung zum Investmentvermögen selbst als wirtschaftlicher Eigentümer verbleibt (vgl. dazu Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20. April 2017 10 K 3059/14 K, EFG 2017, 1110).

    Denn § 11 Abs. 1 S. 2 InvStG erfasst ausschließlich inländische Investmentvermögen (Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20. April 2017 10 K 3059/14 K, EFG 2017, 1110).

    (ee) Auch ist im Vergleich der Konstellationen darauf hinzuweisen, dass die Steuerbelastung für den Auslandsfall im Ergebnis regelmäßig geringer ist als die des Inlandsfalls (so auch Urteil des FG Münster vom 20. April 2017 10 K 059/14 K, EFG 2017, 1110 Rn. 109 allerdings bezüglich eines Immobilienfonds).

    Doch ist insoweit festzustellen, dass diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden kann (so auch Urteil des FG Münster vom 20. April 2017 10 K 3059/14 K, EFG 2017, 1110 Rn. 109).

  • EuGH, 22.11.2018 - C-575/17

    Sofina u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus FG Hessen, 21.08.2019 - 4 K 999/17
    Zusätzlich sei auf das Urteil des EuGH vom 22. November 2018 (C-575/17 - Sofina, jursi) hinzuweisen, aus dem sich ergebe, dass die Kapitalverkehrsfreiheit es den Mitgliedstaaten verbiete, über Steuerregelungen gebietsfremden Steuerpflichtigen Liquiditätsnachteile zuzufügen, was im Widerspruch zum Urteil des Finanzgerichts Nürnberg (6 K 1390/16, EFG 2019, 1095) stehe.

    Das Urteil des EuGH vom 22. November 2018 (C-575/17 - Sofina, juris) betrifft die französische Dividendenbesteuerung, wonach auf die von einer gebietsansässigen Gesellschaft ausgeschütteten Dividenden Quellensteuer erhoben wird, wenn sie von einer gebietsfremden Gesellschaft bezogen werden, während sie, wenn sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft bezogen werden, nach dem allgemeinen Körperschaftsteuerrecht am Ende des Geschäftsjahrs, in dem sie ausgeschüttet wurden, nur unter der Bedingung besteuert werden, dass die Gesellschaft in diesem Geschäftsjahr einen Gewinn erzielte, wobei sie unter Umständen nie besteuert werden, falls die Gesellschaft ihre Tätigkeit einstellt, ohne seit dem Bezug der Dividenden Gewinne erzielt zu haben.

    Insofern stehen das EuGH-Urteil vom 22. November 2018 (C-575/17 - Sofina, juris) und das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 12. April 2018 (6 K 1390/16, EFG 2019, 1095) auch nicht im Widerspruch.

  • EuGH, 03.10.2006 - C-290/04

    FKP Scorpio Konzertproduktionen - Artikel 59 EWG-Vertrag (später Artikel 59

    Auszug aus FG Hessen, 21.08.2019 - 4 K 999/17
    Diese Aufteilung entspricht auch der EuGH-Rechtsprechung (EuGH-Urteil vom 14. Februar 1995 C-279/93 - Schumacker, juris Rn. 35; EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2006 C-290/04 - FKP Scorpio Konzertproduktionen, juris Rn. 39).

    (aa) Der EuGH akzeptiert nämlich dem Grunde nach, dass der Quellenstaat einen abgeltenden Steuerabzug vornimmt, soweit der Steuerausländer unter Berücksichtigung von direkt zuzuordnenden Aufwendungen nicht höher besteuert wird als der Steuerinländer (EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2006 C-290/04 - FKP Scorpio Konzertproduktionen, juris; EuGH-Urteil vom 12. Juni 2003 - Gerittse, juris).

    Vielmehr hat er die Quellenbesteuerung von Steuerausländern, die zwangsläufig zu Liquiditätsnachteilen beim Steuerausländer führen, grundsätzlich zugelassen (EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2006 C-290/04 - FKP Scorpio Konzertproduktionen, juris).

  • EuGH, 20.10.2011 - C-284/09

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus FG Hessen, 21.08.2019 - 4 K 999/17
    Der Rechtfertigungsgrund der "Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten" greife nicht ein, weil - wie der EuGH in der Rs. C -284/09 (Kommission/Deutschland) dargelegt habe - die Bundesrepublik Deutschland nur dann diesen Rechtfertigungsgrund erfolgreich bemühen könne, wenn die Besteuerungsbefugnis für Inlandstransaktionen ebenfalls ausgeübt werde, was hier mit Blick auf § 11 InvStG für im Inland ansässige Investmentfonds gerade nicht der Fall sei.

    Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nähert sich die Situation der gebietsfremden Steuerpflichtigen derjenigen der gebietsansässigen Steuerpflichtigen an, sobald ein Staat einseitig oder im Wege eines Abkommens nicht nur die gebietsansässigen, sondern auch die gebietsfremden Steuerpflichtigen hinsichtlich der Einkünfte, die sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft beziehen, der Besteuerung unterwirft (EuGH-Urteil vom 20. Oktober 2011 C-284/09 - Kommission/Deutschland, juris Rn. 56; EuGH-Urteil vom 21. Juni 2018 C-480/16 - Fidelity Funds, juris Rn. 54 ff. m.w.N).

    Zwar dürfen Beteiligung von weniger als 10 % nach der Rechtsprechung des EuGH nicht dazu führen, dass ausländische Gesellschaften höher besteuert werden als inländische Gesellschaften (EuGH-Urteil vom 20. Oktober 2011 C-284/09 - Kommission/Deutschland, juris).

  • EuGH, 10.05.2012 - C-347/11

    AMB Generali Aktien Euroland

    Auszug aus FG Hessen, 21.08.2019 - 4 K 999/17
    In die Vergleichbarkeitsprüfung sei auch nicht der Anteilsinhaber einzubeziehen, was sich aus der Rechtsprechung des EuGH in den Rs. C-38/11 bis C-347/11 vom 10. Mai 2012 (Santander Asset Management SGIIC) und C-190/12 vom 10. April 2014 (Emerging Markets Series) ergebe.

    Der Rechtfertigungsgrund der "Kohärenz des Steuersystems" könne deshalb nicht eingreifen, weil der EuGH insbesondere in den Rs. C-338/11 bis C-347/11 vom 10. Mai 2012 (Santander Asset Management SGIIC), C-190/12 vom 10. April 2014 (Emerging Markets Series) und C-589/13 vom 17. September 2015 (Familien Privatstiftung Eisenstadt) dargelegt habe, dass das Eingreifen des Rechtfertigungsgrundes der "Kohärenz des Steuersystems" einen Zusammenhang von Vor- und Nachteil beim selben Steuerpflichtigen und damit Personenidentität voraussetze.

    Insbesondere in den von dem Kläger zitierten Entscheidungen C-190/12 (Emerging Markets Series) und C-338/11 bis C-347/11 (Santander Asset Management SGIIV) sei die Interdependenz zwischen Freistellung auf Fondsebene und Besteuerung auf Anlegerebene nicht vorhanden oder in den Verfahren vor dem EuGH nicht ausreichend dargelegt worden.

  • FG Nürnberg, 12.04.2018 - 6 K 1390/16

    Besteuerung der Dividenden

    Auszug aus FG Hessen, 21.08.2019 - 4 K 999/17
    Zusätzlich sei auf das Urteil des EuGH vom 22. November 2018 (C-575/17 - Sofina, jursi) hinzuweisen, aus dem sich ergebe, dass die Kapitalverkehrsfreiheit es den Mitgliedstaaten verbiete, über Steuerregelungen gebietsfremden Steuerpflichtigen Liquiditätsnachteile zuzufügen, was im Widerspruch zum Urteil des Finanzgerichts Nürnberg (6 K 1390/16, EFG 2019, 1095) stehe.

    Insofern stehen das EuGH-Urteil vom 22. November 2018 (C-575/17 - Sofina, juris) und das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 12. April 2018 (6 K 1390/16, EFG 2019, 1095) auch nicht im Widerspruch.

  • BFH, 18.12.2019 - I R 33/17

    Unionsrechtmäßigkeit der Fondsbesteuerung nach dem InvStG 2004

    Auszug aus FG Hessen, 21.08.2019 - 4 K 999/17
    Ein mögliches Ruhen des Verfahrens mit Blick auf das beim BFH anhängige Verfahren I R 33/17 ist nicht zustande gekommen, weil es sich insbesondere aus Sicht des Beklagten in diesem Verfahren wie auch im Parallelverfahren 4 K 2079/16 um ein Musterverfahren handele.

    Die Revision wird auch angesichts des beim BFH noch laufenden Verfahrens I R 33/17 wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.

  • EuGH, 20.05.2008 - C-194/06

    Orange European Smallcap Fund - Art. 56 EG bis 58 EG - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus FG Hessen, 21.08.2019 - 4 K 999/17
    Aus den EuGH-Urteilen vom 18. Juni 2009 (C-303/07, Aberdeen Property Fininvest Alpha Oy) und 20. Mai 2008 (C -194/06, Orange European Smallcap Fund) ließen sich Schlussfolgerungen ziehen, wonach eine ausreichende Verknüpfung zwischen Steuerfreistellung der Fondseingangsseite und gewährleisteter Besteuerung der Anlegerseite genüge, um eine Diskriminierung aufgrund der Ansässigkeit des Investmentvehikels auszuschließen.

    Diese übergreifende Betrachtung deutete sich bereits vor dieser Entscheidung in der Rechtsprechung des EuGH an, weil er bereits - allerdings in einem anderen Zusammenhang - die Anlegerebene in die - sich nicht notwendig vollständig ausgleichende - Gesamtbetrachtung einbezogen hat, und zwar vor dem Hintergrund der Gleichstellung von Direktanlage und Anlage über einen Investmentfonds (EuGH-Urteil vom 20. Mai 2008 C-194/06 - Orange European Smallcap Fund, juris Rn. 8, 33, 41 ff. und 60).

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

  • BFH, 11.01.2012 - I R 25/10

    Kapitalertragsteuer bei beschränkt steuerpflichtiger Kapitalgesellschaft in der

  • EuGH, 18.06.2012 - C-38/11

    Amorim Energia

  • EuGH, 18.06.2009 - C-303/07

    Aberdeen Property Fininvest Alpha - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie

  • EuGH, 17.09.2015 - C-589/13

    F.E. Familienprivatstiftung Eisenstadt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

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