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   FG Hessen, 21.11.2018 - 6 K 934/18   

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https://dejure.org/2018,45515
FG Hessen, 21.11.2018 - 6 K 934/18 (https://dejure.org/2018,45515)
FG Hessen, Entscheidung vom 21.11.2018 - 6 K 934/18 (https://dejure.org/2018,45515)
FG Hessen, Entscheidung vom 21. November 2018 - 6 K 934/18 (https://dejure.org/2018,45515)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Höhe der verfügbaren Mittel eines behinderten Kindes beim Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente. Änderung nach § 173 Abs. 1 AO bei Nichterklärung einer Erwerbsunfähigkeitsrente, die in einem lange zurückliegenden Vorjahr einmal erklärt wurde

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • FG Hessen, 10.06.2015 - 3 K 1496/13

    § 32 Abs.4 S.1 Nr.3 EStG

    Auszug aus FG Hessen, 21.11.2018 - 6 K 934/18
    Die Fähigkeit zum Selbstunterhalt ist in der Weise zu prüfen, dass der gesamte Lebensbedarf des Kindes einerseits und die finanziellen Mittel des Kindes andererseits einander gegenübergestellt werden (vgl. hierzu im Einzelnen Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 10.06.2015, 3 K 1496/13, Juris, m.w.N, rkr.).

    In diesem Fall ist nach der Rechtsprechung des BFH von der Rente der sog. Ertragsanteil (bzw. der Besteuerungsanteil) zu den "Einkünften" und der sog. Kapitalanteil (bzw. der nicht der Besteuerung unterliegende Anteil) zu den "Bezügen" zu rechnen (so auch Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 10.06.2015, 3 K 1496/13, Juris, m.w.N.,rkr., unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 15.10.1999 VI R 183/97, BStBl II 2000, 72, für die Berücksichtigung einer Erwerbsunfähigkeitsrente vor der Neufassung des § 22 EStG; vgl. auch BFH-Beschluss vom 16.03.2015 XI B 109/14, BFH/NV 2015, 1005, mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie Loschelder in Schmidt, EStG, § 32 Rdz. 52 m.w.N.).

  • BFH, 15.10.1999 - VI R 183/97

    Volljährige behinderte Kinder

    Auszug aus FG Hessen, 21.11.2018 - 6 K 934/18
    In diesem Fall ist nach der Rechtsprechung des BFH von der Rente der sog. Ertragsanteil (bzw. der Besteuerungsanteil) zu den "Einkünften" und der sog. Kapitalanteil (bzw. der nicht der Besteuerung unterliegende Anteil) zu den "Bezügen" zu rechnen (so auch Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 10.06.2015, 3 K 1496/13, Juris, m.w.N.,rkr., unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 15.10.1999 VI R 183/97, BStBl II 2000, 72, für die Berücksichtigung einer Erwerbsunfähigkeitsrente vor der Neufassung des § 22 EStG; vgl. auch BFH-Beschluss vom 16.03.2015 XI B 109/14, BFH/NV 2015, 1005, mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie Loschelder in Schmidt, EStG, § 32 Rdz. 52 m.w.N.).
  • BFH, 16.03.2015 - XI B 109/14

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

    Auszug aus FG Hessen, 21.11.2018 - 6 K 934/18
    In diesem Fall ist nach der Rechtsprechung des BFH von der Rente der sog. Ertragsanteil (bzw. der Besteuerungsanteil) zu den "Einkünften" und der sog. Kapitalanteil (bzw. der nicht der Besteuerung unterliegende Anteil) zu den "Bezügen" zu rechnen (so auch Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 10.06.2015, 3 K 1496/13, Juris, m.w.N.,rkr., unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 15.10.1999 VI R 183/97, BStBl II 2000, 72, für die Berücksichtigung einer Erwerbsunfähigkeitsrente vor der Neufassung des § 22 EStG; vgl. auch BFH-Beschluss vom 16.03.2015 XI B 109/14, BFH/NV 2015, 1005, mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie Loschelder in Schmidt, EStG, § 32 Rdz. 52 m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 14.06.2023 - 2 K 1492/20

    Kindergeld für ein verheiratetes behindertes Kind - Fähigkeit des volljährigen

    (1) Die vom Sohn des Klägers bezogene Rente wegen voller Erwerbsminderung stellt in Höhe des der Besteuerung unterliegenden Anteils Einkünfte i.S.v. § 22 EStG und im Übrigen Bezüge dar, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts geeignet und bestimmt sind (Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 21.11.2018 - 6 K 934/18, juris; vgl. BFH-Urteil vom 15.10.1999 VI R 183/97, BStBl II 2000, 72, für die Berücksichtigung einer Erwerbsunfähigkeitsrente vor Neufassung des § 22 EStG).
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