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   FG Hessen, 22.02.2023 - 8 V 1224/22   

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FG Hessen, 22.02.2023 - 8 V 1224/22 (https://dejure.org/2023,7408)
FG Hessen, Entscheidung vom 22.02.2023 - 8 V 1224/22 (https://dejure.org/2023,7408)
FG Hessen, Entscheidung vom 22. Februar 2023 - 8 V 1224/22 (https://dejure.org/2023,7408)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 25.02.2011 - VII B 226/10

    Zur einstweiligen Anordnung auf Rücknahme eines Insolvenzantrags

    Auszug aus FG Hessen, 22.02.2023 - 8 V 1224/22
    a) Der Finanzrechtsweg ist eröffnet, denn die Beantwortung der Frage, ob das Finanzamt im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit eine fehlerfreie Ermessensentscheidung getroffen hat, fällt in die Zuständigkeit der Finanzgerichte (vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 25.02.2011 - VII B 226/10 -, BFH/NV 2011, 1017).

    aaa) Die Entscheidung einer Finanzbehörde, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, unterliegt als hoheitliches Handeln einer Vollstreckungsbehörde den besonderen Anforderungen an eine fehlerfreie Ermessensausübung (BFH, Beschluss vom 25. Februar 2011 - VII B 226/10 -, juris).

  • BFH, 28.02.2011 - VII B 224/10

    Zulässigkeit eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei nicht

    Auszug aus FG Hessen, 22.02.2023 - 8 V 1224/22
    Aus diesem Grunde ist die Entscheidung des Finanzamtes, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerschuldners zu beantragen, eine Entscheidung betreffend das Auswahlermessen zwischen verschiedenen Maßnahmen, die gemäß § 102 Satz 1 FGO von den Gerichten nur daraufhin überprüft werden kann, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. BFH, Beschluss vom 28.02.2011 - VII B 224/10 -, BFH/NV 2011, 763).
  • FG Berlin, 21.09.2004 - 7 K 7182/04

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Antrags eines Finanzamts auf Eröffnung des

    Auszug aus FG Hessen, 22.02.2023 - 8 V 1224/22
    Deshalb ist die Behörde regelmäßig verpflichtet, vorrangig oder zunächst Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung zu betreiben (vgl. FG Berlin, Urteil vom 21.09.2004 - 7 K 7182/04 -, juris).
  • FG Hessen, 25.04.2013 - 1 V 495/13

    Einstweilige Anordnung auf Rücknahme eines Insolvenzantrages wegen rückständiger

    Auszug aus FG Hessen, 22.02.2023 - 8 V 1224/22
    Darüber hinaus muss der Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt worden sein (vgl. FG Hessen, Beschluss vom 25.04.2013 - 1 V 495/13 -, juris).
  • BFH, 04.04.1984 - I R 269/81

    Betriebsprüfung - Großbetriebsprüfungsstellen - Örtliche Landesfinanzbehörden -

    Auszug aus FG Hessen, 22.02.2023 - 8 V 1224/22
    b) Der Antrag ist gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO- auch statthaft, da das Begehren des Antragstellers auf ein schlichtes Verwaltungshandeln (die Rücknahme des Insolvenzantrags) gerichtet ist und im Hauptsacheverfahren die sonstige Leistungsklage statthaft wäre (vgl. BFH, Urteil vom 04.04.1984 - I R 269/81 -, BFHE 140, 509).
  • BFH, 11.12.1990 - VII B 94/90

    Zuständigkeit des Finanzgerichts bei Antrag gegen Antrag des Finanzgerichts auf

    Auszug aus FG Hessen, 22.02.2023 - 8 V 1224/22
    Ermessensfehler liegen somit insbesondere dann vor, wenn für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens entweder die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind oder der Antrag aus sachfremden Erwägungen oder unter missbräuchlicher Ausnutzung einer Rechtsstellung gestellt wurde (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Dezember 1990 - VII B 94/90 -, BFH/NV 1991, 787).
  • FG Sachsen, 12.08.2011 - 6 V 915/11

    Anspruch auf Rücknahme des vom Finanzamt vor der Durchführung von

    Auszug aus FG Hessen, 22.02.2023 - 8 V 1224/22
    Der Anordnungsanspruch auf Rücknahme eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht, wenn ein Insolvenzgrund nicht vorliegt oder die Entscheidung über die Stellung des Insolvenzantrages trotz Bestehens eines Insolvenzgrundes ermessensfehlerhaft ist (vgl Sächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 12.08.2011 - 6 V 915/11; juris).
  • BFH, 07.01.1999 - VII B 170/98

    Einstweilige Anordnung; Vorwegnahme der Hauptsache

    Auszug aus FG Hessen, 22.02.2023 - 8 V 1224/22
    Fehlt es an einer der beiden Voraussetzungen, kann die einstweilige Anordnung nicht ergehen (§ 114 Abs. 3 FGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung -ZPO-; vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 07.01.1999 - VII B 170/98 -, BFH/NV 1999, 818).
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