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   FG Hessen, 22.09.2020 - 4 K 557/18   

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https://dejure.org/2020,50635
FG Hessen, 22.09.2020 - 4 K 557/18 (https://dejure.org/2020,50635)
FG Hessen, Entscheidung vom 22.09.2020 - 4 K 557/18 (https://dejure.org/2020,50635)
FG Hessen, Entscheidung vom 22. September 2020 - 4 K 557/18 (https://dejure.org/2020,50635)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 07.08.2002 - I R 2/02

    VGA: Rückdeckung einer Pensionszusage

    Auszug aus FG Hessen, 22.09.2020 - 4 K 557/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist unter einer vGA im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags i.S.d. § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) - d.h. auf die Höhe des Steuerbilanzgewinns- der Gesellschaft auswirkt - und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (BFH-Urteil vom 07.08.2012 - I R 2/02, BStBl. II 2004, 131).

    Der Unterschiedsbetrag muss zudem geeignet sein, einen Vorteil in Gestalt eines sonstigen Bezugs i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG auszulösen (vgl. BFH, Urteil vom 07. August 2002 - I R 2/02 -, BFHE 200, 197, BStBl. II 2004, 131).

  • BFH, 16.03.1967 - I 261/63

    Zustimmung zur Kapitalerhöhung einer Gesellschaft als verdeckte

    Auszug aus FG Hessen, 22.09.2020 - 4 K 557/18
    Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist im Allgemeinen anzunehmen, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung gegenüber einer Person die nicht Gesellschafter ist unter sonst gleichen Umständen nicht hingenommen hätte (so genannter Fremdvergleich, ständige Rechtsprechung seit BFH-Urteil vom 16.03.1967 I 261/63, BStBl. III 1967, 626).
  • BFH, 16.12.1992 - I R 2/92

    Veranlassung einer Pensionsrückstellung durch das Gesellschaftsverhältnis

    Auszug aus FG Hessen, 22.09.2020 - 4 K 557/18
    Zuwendungen, die einem beherrschenden Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person gewährt werden, sind im Rahmen einer widerlegbaren Vermutung zudem auch dann als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen, wenn sie nicht auf einer zivilrechtlich wirksamen im Grunde und der Höhe nach klaren, eindeutigen und im Vorhinein abgeschlossenen Vereinbarung beruhen oder wenn nicht tatsächlich gemäß einer solchen Vereinbarung verfahren wird (so genannter formeller Fremdvergleich bzw. so genanntes steuerliches Rückwirkungsverbot, BFH, Urteil vom 24.05.1989 I R 90/85, BStBl. II 1989, 800; BFH, Urteil vom 16.12.1992 I R 2/92, BStBl. II 1993, 455; BFH, Urteil vom 13.06.2006 I R 58/05, BStBl. II 2006, 928).
  • BFH, 24.05.1989 - I R 90/85

    Zur Frage einer klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung zwischen

    Auszug aus FG Hessen, 22.09.2020 - 4 K 557/18
    Zuwendungen, die einem beherrschenden Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person gewährt werden, sind im Rahmen einer widerlegbaren Vermutung zudem auch dann als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen, wenn sie nicht auf einer zivilrechtlich wirksamen im Grunde und der Höhe nach klaren, eindeutigen und im Vorhinein abgeschlossenen Vereinbarung beruhen oder wenn nicht tatsächlich gemäß einer solchen Vereinbarung verfahren wird (so genannter formeller Fremdvergleich bzw. so genanntes steuerliches Rückwirkungsverbot, BFH, Urteil vom 24.05.1989 I R 90/85, BStBl. II 1989, 800; BFH, Urteil vom 16.12.1992 I R 2/92, BStBl. II 1993, 455; BFH, Urteil vom 13.06.2006 I R 58/05, BStBl. II 2006, 928).
  • BFH, 13.06.2006 - I R 58/05

    Nachträgliche Berücksichtigung einer Rückstellung - verdeckte Gewinnausschüttung

    Auszug aus FG Hessen, 22.09.2020 - 4 K 557/18
    Zuwendungen, die einem beherrschenden Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person gewährt werden, sind im Rahmen einer widerlegbaren Vermutung zudem auch dann als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen, wenn sie nicht auf einer zivilrechtlich wirksamen im Grunde und der Höhe nach klaren, eindeutigen und im Vorhinein abgeschlossenen Vereinbarung beruhen oder wenn nicht tatsächlich gemäß einer solchen Vereinbarung verfahren wird (so genannter formeller Fremdvergleich bzw. so genanntes steuerliches Rückwirkungsverbot, BFH, Urteil vom 24.05.1989 I R 90/85, BStBl. II 1989, 800; BFH, Urteil vom 16.12.1992 I R 2/92, BStBl. II 1993, 455; BFH, Urteil vom 13.06.2006 I R 58/05, BStBl. II 2006, 928).
  • BFH, 18.12.1996 - I R 139/94

    Verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG in Form der

    Auszug aus FG Hessen, 22.09.2020 - 4 K 557/18
    Vielmehr genügt es, wenn der Vermögensnachteil der Gesellschaft geeignet ist, einen unmittelbar Vorteil bei einer dem Gesellschafter nahestehenden Person zu bewirken (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.1996 I R 139/94, BFHE 182, 184, BStBl. II 1997, 301 mit weiteren Nachweisen).
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