Rechtsprechung
FG Hessen, 22.10.2020 - 5 K 35/20 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Justiz Hessen
§ 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG
- Deutsches Notarinstitut
GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1
Verwertbare Rechtsposition aus dem Kaufvertrag trotz Vertragsaufhebung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1
Kann die Löschung einer Auflassungsvormerkung, deren Löschung bei Vertragsaufhebung bewilligt wurde, erst nach Rückzahlung des Kaufpreises beim Grundbuchamt beantragt werden, besteht weiterhin eine verwertbare Rechtsposition des Erwerbes aus dem ursprünglichen ... - rechtsportal.de
GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- IWW (Kurzinformation)
Grunderwerbsteuer | Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei verbleibender Rechtsposition mit Verwertungsmöglichkeit
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung bei Löschung einer Auflassungsvormerkung nach Rückzahlung des Kaufpreises
Verfahrensgang
- FG Hessen, 22.10.2020 - 5 K 35/20
- BFH, 25.04.2023 - II R 38/20
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (12)
- BFH, 05.09.2013 - II R 16/12
Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 GrEStG
Auszug aus FG Hessen, 22.10.2020 - 5 K 35/20
"Rückgängig gemacht" ist ein Erwerbsvorgang, wenn über die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus die Vertragspartner sich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteile vom 5. September 2013 II R 16/12, BStBl II 2014, 42;… vom 6. Oktober 2010 II R 31/09, BFH/NV 2011, 306, …und vom 28. März 2012 II R 42/11, BFH/NV 2012, 1486; jeweils m.w.N. zur BFH-Rechtsprechung).Wird im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Kaufvertrags über ein Grundstück dieses weiterveräußert, ist für die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG zudem entscheidend, ob für den früheren Erwerber trotz der Vertragsaufhebung die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem "rückgängig gemachten" Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition verblieben und der Verkäufer demzufolge nicht aus seinen Bindungen entlassen war (BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 1486 und in BStBl II 2014, 42).
Den Ersterwerber als Steuerschuldner trifft hier eine erhöhte Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts; er trägt auch die Feststellungslast (objektive Beweislast) dafür, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der von ihm begehrten Nichtfestsetzung der Steuer oder Aufhebung der Steuerfestsetzung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllt sind (BFH-Urteil in BStBl II 2014, 42, m.w.N.).
- BFH, 28.03.2012 - II R 42/11
Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags bei einem Wechsel auf der …
Auszug aus FG Hessen, 22.10.2020 - 5 K 35/20
"Rückgängig gemacht" ist ein Erwerbsvorgang, wenn über die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus die Vertragspartner sich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteile vom 5. September 2013 II R 16/12, BStBl II 2014, 42;… vom 6. Oktober 2010 II R 31/09, BFH/NV 2011, 306, und vom 28. März 2012 II R 42/11, BFH/NV 2012, 1486; jeweils m.w.N. zur BFH-Rechtsprechung).Wird im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Kaufvertrags über ein Grundstück dieses weiterveräußert, ist für die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG zudem entscheidend, ob für den früheren Erwerber trotz der Vertragsaufhebung die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem "rückgängig gemachten" Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition verblieben und der Verkäufer demzufolge nicht aus seinen Bindungen entlassen war (BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 1486 und in BStBl II 2014, 42).
Dass es zu einer Steuerschuld ohne Rechtsträgerwechsel kommen kann, entspricht der Sachgesetzlichkeit des GrEStG (vgl. auch BFH-Urteil vom 18. November 2009 II R 11/08, BStBl II 2010, 498, unter II.7.; Urteil vom 28. März 2012 II R 42/11, BFH/NV 2012, 1486).
- BFH, 21.02.2006 - II R 60/04
Vollmachtloser Vertreter: Aufhebung eines Grundstückskaufvertrages
Auszug aus FG Hessen, 22.10.2020 - 5 K 35/20
Eine dem Ersterwerber verbliebene Rechtsposition kann auch unabhängig von dem zivilrechtlich beseitigten Anspruch auf Grundstücksübereignung bestehen geblieben sein, so etwa im Zusammenhang mit einer fehlenden vollständigen Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts mangels Löschung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Ersterwerbers (vgl. BFH, Urteil vom 21. Februar 2006 II R 60/04, BFH/NV 2006, 1700).Eine Verwertung einer Rechtsposition im eigenen wirtschaftlichen Interesse liegt auch dann vor, wenn die Ersterwerberin eine Kapitalgesellschaft ist und bei der Aufhebung des ursprünglichen Erwerbsvorgangs eine Verwertung im Interesse des die Kapitalgesellschaft bei der Aufhebung vertretenden Organs erfolgt (…vgl. Loose in Boruttau, GrEStG, 19. Aufl., § 16, Rdnr.68; BFH, Urteil vom 21. Februar 2006 II R 60/04, BFH/NV 2006, 1700).
- BFH, 06.10.2010 - II R 31/09
Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrages bei Stellung eines Ersatzkäufers …
Auszug aus FG Hessen, 22.10.2020 - 5 K 35/20
"Rückgängig gemacht" ist ein Erwerbsvorgang, wenn über die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus die Vertragspartner sich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteile vom 5. September 2013 II R 16/12, BStBl II 2014, 42; vom 6. Oktober 2010 II R 31/09, BFH/NV 2011, 306, …und vom 28. März 2012 II R 42/11, BFH/NV 2012, 1486; jeweils m.w.N. zur BFH-Rechtsprechung).Übt der Ersterwerber bei der erneuten Veräußerung eine ihm aus dem Erwerbsvorgang verbliebene Rechtsposition tatsächlich nicht aus (so bei der Benennung eines Ersatzkäufers allein aufgrund des Verlangens des Verkäufers, wenn sich das eigene wirtschaftliche Interesse des Ersterwerbers in der Abwendung möglicher Schadensersatzforderungen erschöpft, vgl. BFH-Urteile vom 4. Dezember 1985 II R 171/84, BStBl II 1986, 271 und vom 6. Oktober 2010 II R 31/09, BFH/NV 2011, 430) oder handelt der Ersterwerber insoweit im ausschließlichen Interesse eines Dritten, steht dies einer Rückgängigmachung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nicht entgegen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770).
- BFH, 17.05.2000 - II B 135/99
Revision: Zulassung der Revision - Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung - …
Auszug aus FG Hessen, 22.10.2020 - 5 K 35/20
Insoweit bestand bis zur Löschungsbeantragung der Vormerkung bzw. zumindest bis zur Kaufpreisrückzahlung seitens der Klägerin aus dem ursprünglichen Kaufvertrag trotz Untergangs ihres Übereignungsanspruchs noch eine rechtlich gesicherte Möglichkeit der Einflussnahme auf die Auswahl eines etwaigen neuen Käufers, auch wenn sich der Streitfall insoweit maßgeblich von demjenigen Sachverhalt unterscheidet, der dem BFH-Beschluss vom 17. Mai 2000 II B 135/99 (BFH/NV 2001, 204) zugrunde lag, wo die Löschungsbewilligung noch nicht erteilt worden war, sondern erst nach Prüfung der Zweiterwerberverträge erteilt wurde. - BFH, 04.12.1985 - II R 171/84
Stellt der Erwerber eines Grundstücks einen "Ersatzkäufer", um von dem Kauf …
Auszug aus FG Hessen, 22.10.2020 - 5 K 35/20
Übt der Ersterwerber bei der erneuten Veräußerung eine ihm aus dem Erwerbsvorgang verbliebene Rechtsposition tatsächlich nicht aus (so bei der Benennung eines Ersatzkäufers allein aufgrund des Verlangens des Verkäufers, wenn sich das eigene wirtschaftliche Interesse des Ersterwerbers in der Abwendung möglicher Schadensersatzforderungen erschöpft, vgl. BFH-Urteile vom 4. Dezember 1985 II R 171/84, BStBl II 1986, 271 …und vom 6. Oktober 2010 II R 31/09, BFH/NV 2011, 430) oder handelt der Ersterwerber insoweit im ausschließlichen Interesse eines Dritten, steht dies einer Rückgängigmachung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nicht entgegen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770). - BFH, 25.08.2010 - II R 35/08
Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Abschluss des Aufhebungsvertrags und …
Auszug aus FG Hessen, 22.10.2020 - 5 K 35/20
Denn der Alleingesellschafter kann maßgeblich Einfluss auf die Angelegenheiten der Kapitalgesellschaft nehmen (BFH, Urteil vom 25. August 2010 II R 35/08, BFH/NV 2010, 2301). - BFH, 25.04.2007 - II R 18/05
Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs i.S. des § 16 Abs. 1 GrEStG, wenn der …
Auszug aus FG Hessen, 22.10.2020 - 5 K 35/20
Vielmehr muss er von dieser Möglichkeit auch tatsächlich Gebrauch gemacht und die ihm aus dem vorangegangenen Erwerbsvorgang verbliebene Rechtsposition im eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet haben (BFH-Urteil vom 25. April 2007 II R 18/05, BStBl II 2007, 726). - BFH, 01.07.2008 - II R 36/07
Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Löschungsbewilligung für eine …
Auszug aus FG Hessen, 22.10.2020 - 5 K 35/20
Denn eine Auflassungsvormerkung beeinträchtigt die Verkehrsfähigkeit eines Grundstücks unabhängig vom Fortbestand des zivilrechtlichen Übereignungsanspruchs (BFH-Urteil vom 1. Juli 2008 II R 36/07, BStBl II 2008, 882). - BFH, 18.11.2009 - II R 11/08
Rückgängigmachung aufgrund eines befristet vereinbarten und von nachträglich …
Auszug aus FG Hessen, 22.10.2020 - 5 K 35/20
Dass es zu einer Steuerschuld ohne Rechtsträgerwechsel kommen kann, entspricht der Sachgesetzlichkeit des GrEStG (vgl. auch BFH-Urteil vom 18. November 2009 II R 11/08, BStBl II 2010, 498, unter II.7.;… Urteil vom 28. März 2012 II R 42/11, BFH/NV 2012, 1486). - BFH, 21.10.2010 - IV R 6/08
Nachforderungszinsen - kein Betriebsausgabenabzug - Entscheidung nach § 126a FGO …
- BFH, 19.03.2003 - II R 12/01
Rückgängigmachung eines Grundstückserwerbs
- BFH, 25.04.2023 - II R 38/20
Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei einer Kapitalgesellschaft
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 22.10.2020 - 5 K 35/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.