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   FG Hessen, 23.03.2020 - 3 K 831/12   

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https://dejure.org/2020,10556
FG Hessen, 23.03.2020 - 3 K 831/12 (https://dejure.org/2020,10556)
FG Hessen, Entscheidung vom 23.03.2020 - 3 K 831/12 (https://dejure.org/2020,10556)
FG Hessen, Entscheidung vom 23. März 2020 - 3 K 831/12 (https://dejure.org/2020,10556)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 23.03.1983 - I R 182/82

    Rechtsbehelfsstelle eines Finanzamts - Einspruch - Veranlagungsdienststelle -

    Auszug aus FG Hessen, 23.03.2020 - 3 K 831/12
    Dabei kommt es für die Frage der Neuheit einer Tatsache nach der ständigen Rechtsprechung des BFH auf die Kenntnis der zur Bearbeitung des Steuerfalles organisatorisch berufenen Dienststelle an; Kenntnisse eines Außenprüfers sind im Rahmen von § 173 AO unbeachtlich (vgl. z.B. Urteile vom 23.03.1983 I R 182/82, BStBl II 1983, 548 und vom 09.11.1984 VI R 157/83, BStBl II 1985, 191).
  • BFH, 13.11.1985 - II R 208/82

    Keine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bei Verletzung der Ermittlungspflicht

    Auszug aus FG Hessen, 23.03.2020 - 3 K 831/12
    Eine Tatsache gilt allerdings dann nicht als "neu", wenn sie dem Finanzamt bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht (vgl. § 88 AO) nicht verborgen geblieben wäre, sofern der Steuerpflichtige seinerseits seiner Mitwirkungspflicht voll genügt hat (BFH-Urteil vom 13.11.1985 II R 208/82, BStBl II 1986, 241).
  • BFH, 08.12.2010 - I B 98/10

    Personelle Reichweite des Auslandstätigkeitserlasses

    Auszug aus FG Hessen, 23.03.2020 - 3 K 831/12
    Der ATE dient insoweit in erster Linie der Förderung der deutschen Exportwirtschaft, insbesondere dem Anlagenbau (vgl. BFH-Beschluss vom 08.12.2010 I B 98/10, juris, sowie Kaminski/Strunk in: Korn, EStG, § 34c, Rn. 62).
  • BFH, 09.11.1984 - VI R 157/83

    Bei Aufhebung der Anordnung einer LSt-Außenprüfung besteht kein Verwertungsverbot

    Auszug aus FG Hessen, 23.03.2020 - 3 K 831/12
    Dabei kommt es für die Frage der Neuheit einer Tatsache nach der ständigen Rechtsprechung des BFH auf die Kenntnis der zur Bearbeitung des Steuerfalles organisatorisch berufenen Dienststelle an; Kenntnisse eines Außenprüfers sind im Rahmen von § 173 AO unbeachtlich (vgl. z.B. Urteile vom 23.03.1983 I R 182/82, BStBl II 1983, 548 und vom 09.11.1984 VI R 157/83, BStBl II 1985, 191).
  • BVerfG, 19.04.1978 - 2 BvL 2/75

    Verfassungsmäßigkeit des § 34c Abs. 3 EStG 1957

    Auszug aus FG Hessen, 23.03.2020 - 3 K 831/12
    Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 19.04.1978 2 BvL 2/75, Neue Juristische Wochenschrift 1978, 2143 zu § 34c Abs. 3 EStG a.F., der dem heutigen § 34c Abs. 5 EStG entsprach, ausgeführt, dass nur solche volkswirtschaftlichen Gründe zu berücksichtigen sind, die spezifisch außenwirtschaftlicher Natur sind und dass die Steuervergünstigung gerade im Hinblick auf diese außenwirtschaftlichen Gründe zweckmäßig sein muss.
  • BFH, 24.10.2000 - VI R 65/99

    Festsetzungsfrist für Kindergeld

    Auszug aus FG Hessen, 23.03.2020 - 3 K 831/12
    In diesem Kontext ist zu berücksichtigen, dass die Gerichte Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen dürfen, sondern nur darauf überprüfen dürfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist (BFH-Urteil vom 24.10.2000 VI R 65/99 BStBl II 2001, 109).
  • FG Bremen, 15.09.2022 - 1 K 74/20

    Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Einkünften aus nichtselbstständiger

    Nach aktueller Rechtsprechung sei die Implementierung sonstiger Anlagen nach dem Auslandstätigkeitserlass begünstigt (Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 23. März 2020, 3 K 831/12).

    Dem Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 23. März 2020 ( 3 K 831/12) lasse sich nicht entnehmen, dass der Betrieb oder der Aufbau einer Werkstätte begünstigt sei.

    Dies wird dann angenommen, wenn die Allgemeinheit von der Tätigkeit durch die nachhaltige Förderung gesamtwirtschaftlicher Ziele im Inland einen über das Normalmaß hinausgehenden Vorteil hat (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1978 2 BvL 2/75, NJW 1978, 2143 ; Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 23. März 2020 3 K 831/12, DStRE 2021, 148 ).

    Dies ergibt sich aus der Formulierung des ATE, wonach die ausländische Tätigkeit einen Zusammenhang mit der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe haben muss (vgl. Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 23. März 2020 3 K 831/12, DStRE 2021, 148 ; Urteil des FG Köln vom 22. März 2018 7 K 585/15, EFG 2018, 1748 ).

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