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FG Hessen, 23.10.2013 - 1 V 1941/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Einstweiliger Rechtgschutz gegen den Erlass einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 168 S. 2; AO § 249 Abs. 1; AO § 309 Abs. 1
Zulässigkeit des Erlasses einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung bei angemeldeten Überschüssen aus Umsatzsteuervoranmeldungen - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Zulässigkeit des Erlasses einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung bei angemeldeten Überschüssen aus Umsatzsteuervoranmeldungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Zur Verneinung einer Aufrechnungslage aufgrund fehlender Fälligkeit der Hauptforderung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 24.10.1967 - II B 17/67
Annahme eines ersten Erwerbs im Sinne des § 1 Nr. 3 niedersächsischen GrESWG …
Auszug aus FG Hessen, 23.10.2013 - 1 V 1941/13
Eine überwiegende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels ist für die Aussetzung der Vollziehung nicht erforderlich (vgl. nur BFH-Beschluss vom 24. Oktober 1967, II B 17/67, BStBl II 1968, 229). - BFH, 10.11.1953 - I 108/52 S
Grundsätzliche Berechtigung des Steuerpflichtigen zur Aufrechnung gegen den …
Auszug aus FG Hessen, 23.10.2013 - 1 V 1941/13
So schließt das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen aus einer Entscheidung des BFH vom 10. November 1953 (I 108/52 S, BStBl 1954 III 26), dass es für das Vorliegen einer Aufrechnungslage ausreiche, wenn die Hauptforderung erfüllbar, d.h. im Regelfall "entstanden" sei. - BFH, 10.02.1967 - III B 9/66
Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids
Auszug aus FG Hessen, 23.10.2013 - 1 V 1941/13
a) Die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes ist ernstlich zweifelhaft, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die eine Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder eine Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken, so dass sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes - BFH - seit dem Beschluss vom 10. Februar 1967, III B 9/66, Bundessteuerblatt - BStBl - III 1967, 182).