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   FG Hessen, 24.01.2018 - 8 K 2233/15   

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FG Hessen, 24.01.2018 - 8 K 2233/15 (https://dejure.org/2018,5673)
FG Hessen, Entscheidung vom 24.01.2018 - 8 K 2233/15 (https://dejure.org/2018,5673)
FG Hessen, Entscheidung vom 24. Januar 2018 - 8 K 2233/15 (https://dejure.org/2018,5673)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Betriebs-Berater

    Erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; GewStG § 9 Nr. 1 S. 5
    Erweiterte Kürzung Nach § 9 Nr. 1 GewStG bei Halten von GmbH-Beteiligungen durch die Kommanditistin einer GmbH & Co.KG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erweiterte Kürzung nach §§ 9 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz bei Halten von GmbH-Beteiligungen durch die Kommanditisten einer GmbH & Co. KG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 762
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 15.04.1999 - IV R 11/98

    Erweiterte Kürzung bei mittelbarer Beteiligung

    Auszug aus FG Hessen, 24.01.2018 - 8 K 2233/15
    Die Y GmbH entfalte eine Abschirmwirkung, die zum Verbot des Durchgriffs auf ihre Gesellschafter führe (unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 15.04.1999 IV R 11/98).

    Insoweit ist das Durchgriffsverbot zu beachten (vgl. insoweit zu § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStGBFH-Urteil vom 15.04.1999 IV R 11/98, BStBl II 1999, 532 m. w. N.).

    Insoweit vermag sich das Gericht zwar nicht der unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 15.04.1999 IV R 11/98, BStBl II 1999, 532, vertretenen Auffassung der Klägerin anzuschließen, dass ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille bereits deswegen auszuschließen sei, weil die Kommanditisten der Klägerin und insbesondere der mehrheitlich beteiligte Kommanditist X (bis zum 26.06.2010 A) nur über die Y GmbH mittelbar an der Z GmbH & Co. KG beteiligt seien und ein "Durchgriff" insoweit ausgeschlossen sei, weil die entsprechende Formulierung in dem zitierten Urteil in späteren Entscheidungen des BFH als missverständlich bezeichnet und eine mittelbare Beteiligung über eine GmbH zumindest an der Betriebsgesellschaft als grundsätzlich ausreichend eingestuft worden ist (vgl. nur BFH-Urteil vom 29.11.2007 IV R 82/05, BStBl II 2008, 471).

  • BFH, 28.01.2015 - I R 20/14

    Versagung der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung bei Grundstücksunternehmen

    Auszug aus FG Hessen, 24.01.2018 - 8 K 2233/15
    Eine Beherrschungsidentität ist gegeben, wenn eine Person oder eine Personengruppe beide Unternehmen auf gesellschaftsrechtlicher bzw. vertraglicher Grundlage oder ausnahmsweise auch faktisch in der Weise beherrscht, dass sie in der Lage ist, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen (z. B. BFH-Urteil vom 28.01.2015 I R 20/14, BFH/NV 2015, 1109).

    Unter dem Gesichtspunkt des Durchgriffsverbots bei Kapitalgesellschaften scheidet die Annahme eines einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens auch deswegen aus, weil auf der Ebene der Klägerin, als potentieller "Besitzgesellschaft" im Falle einer Betriebsaufspaltung, zu berücksichtigen war, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BFH bei einer mittelbaren Beteiligung an der potentiellen Besitzgesellschaft über eine GmbH aufgrund des insoweit angenommenen Durchgriffverbots nicht von einem einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen auszugehen ist (vgl. nur BFH-Urteile vom 08.09.2011 IV R 44/07, BStBl II 2012, 136 und vom 28.01.2015 I R 20/14, BFH/NV 2015, 1109, jeweils m. w .N.).

  • BFH, 17.10.2002 - I R 24/01

    Die Beteiligung einer Grundstücksverwaltungsgesellschaft an einer

    Auszug aus FG Hessen, 24.01.2018 - 8 K 2233/15
    Das Finanzamt verweist insoweit auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17.10.2002 mit dem Aktenzeichen I R 24/01.

    Zum anderen sei das Halten der Beteiligung aber auch deswegen kürzungsschädlich, weil es sich hierbei um eine Tätigkeit handele, die nicht zum Katalog der prinzipiell unschädlichen Tätigkeiten in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gehören würde (vgl. nur BFH-Urteil vom 17.10.2002 I R 24/01, BStBl II 2001, 355 [BFH 19.12.2000 - VII R 69/99] m. w. N. und BFH-Urteil vom 22.01.1992 I R 61/90, BStBl II 1992, 628 für das Halten einer Kommanditbeteiligung).

  • BFH, 03.08.1972 - IV R 235/67

    Gewerbesteuerpflicht der GmbH & Co. KG wegen ihrer Rechtsform; Anwendung der

    Auszug aus FG Hessen, 24.01.2018 - 8 K 2233/15
    Vielmehr würde sich die Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens für sich betrachtet nur dann als schädlich erweisen, wenn diese Verwaltung und Nutzung ihrer Natur nach eine gewerbliche Tätigkeit darstellen würde (vgl. dazu BFH-Urteil vom 03.08.1972 IV R 235/67, BStBl II 1972, 799).

    In dem Gesetzeswortlaut heißt es lediglich, dass "neben" der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes auch eigenes Kapitalvermögen verwaltet und genutzt werden dürfe (vgl. auch dazu BFH-Urteil vom 03.08.1972 IV R 235/67, a. a. O. und Roser in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, 119. Lieferung 2017, § 9 Nr. 1 Rz. 166).

  • BFH, 29.11.2007 - IV R 82/05

    Anforderungen an die Bildung einer Ansparrücklage

    Auszug aus FG Hessen, 24.01.2018 - 8 K 2233/15
    Insoweit vermag sich das Gericht zwar nicht der unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 15.04.1999 IV R 11/98, BStBl II 1999, 532, vertretenen Auffassung der Klägerin anzuschließen, dass ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille bereits deswegen auszuschließen sei, weil die Kommanditisten der Klägerin und insbesondere der mehrheitlich beteiligte Kommanditist X (bis zum 26.06.2010 A) nur über die Y GmbH mittelbar an der Z GmbH & Co. KG beteiligt seien und ein "Durchgriff" insoweit ausgeschlossen sei, weil die entsprechende Formulierung in dem zitierten Urteil in späteren Entscheidungen des BFH als missverständlich bezeichnet und eine mittelbare Beteiligung über eine GmbH zumindest an der Betriebsgesellschaft als grundsätzlich ausreichend eingestuft worden ist (vgl. nur BFH-Urteil vom 29.11.2007 IV R 82/05, BStBl II 2008, 471).
  • BFH, 08.09.2011 - IV R 44/07

    Betriebsaufspaltung zwischen einer eingetragenen Genossenschaft und einer GbR

    Auszug aus FG Hessen, 24.01.2018 - 8 K 2233/15
    Unter dem Gesichtspunkt des Durchgriffsverbots bei Kapitalgesellschaften scheidet die Annahme eines einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens auch deswegen aus, weil auf der Ebene der Klägerin, als potentieller "Besitzgesellschaft" im Falle einer Betriebsaufspaltung, zu berücksichtigen war, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BFH bei einer mittelbaren Beteiligung an der potentiellen Besitzgesellschaft über eine GmbH aufgrund des insoweit angenommenen Durchgriffverbots nicht von einem einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen auszugehen ist (vgl. nur BFH-Urteile vom 08.09.2011 IV R 44/07, BStBl II 2012, 136 und vom 28.01.2015 I R 20/14, BFH/NV 2015, 1109, jeweils m. w .N.).
  • BFH, 02.04.1997 - X R 21/93

    Sachliche Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung bei Vermietung eines

    Auszug aus FG Hessen, 24.01.2018 - 8 K 2233/15
    Dies nimmt die Rechtsprechung sowohl im Falle der Beteiligungsidentität, das heißt, wenn eine Person oder Personengruppe an beiden Unternehmen im gleichen Verhältnis beteiligt sind (vgl. BFH-Urteil vom 02.04.1997 X R 21/93, BStBl II 1997, 565), als auch im Falle der Beherrschungsidentität an.
  • BFH, 22.01.1992 - I R 61/90

    Verstoß gegen Ausschließlichkeitsgebot (§ 9 Nr. 1 S. 1 GewStG 1968/1974)

    Auszug aus FG Hessen, 24.01.2018 - 8 K 2233/15
    Zum anderen sei das Halten der Beteiligung aber auch deswegen kürzungsschädlich, weil es sich hierbei um eine Tätigkeit handele, die nicht zum Katalog der prinzipiell unschädlichen Tätigkeiten in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gehören würde (vgl. nur BFH-Urteil vom 17.10.2002 I R 24/01, BStBl II 2001, 355 [BFH 19.12.2000 - VII R 69/99] m. w. N. und BFH-Urteil vom 22.01.1992 I R 61/90, BStBl II 1992, 628 für das Halten einer Kommanditbeteiligung).
  • BFH, 19.12.2000 - VII R 69/99

    Lohnsteuer-Anrechnung nur bei Erfassung der Einkünfte

    Auszug aus FG Hessen, 24.01.2018 - 8 K 2233/15
    Zum anderen sei das Halten der Beteiligung aber auch deswegen kürzungsschädlich, weil es sich hierbei um eine Tätigkeit handele, die nicht zum Katalog der prinzipiell unschädlichen Tätigkeiten in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gehören würde (vgl. nur BFH-Urteil vom 17.10.2002 I R 24/01, BStBl II 2001, 355 [BFH 19.12.2000 - VII R 69/99] m. w. N. und BFH-Urteil vom 22.01.1992 I R 61/90, BStBl II 1992, 628 für das Halten einer Kommanditbeteiligung).
  • BFH, 15.12.1998 - VIII R 77/93

    Grundstücksgesellschaften: erweiterte Gewerbeertragskürzung

    Auszug aus FG Hessen, 24.01.2018 - 8 K 2233/15
    Insofern hat der BFH zwar durch Urteil vom 15.12.1998 VIII R 77/93 (BStBl II 1999, 168) entschieden, dass eine mittelbare Beteiligung über eine Personengesellschaft zum Ausschluss der erweiterten Kürzung führt.
  • BFH, 25.08.1993 - XI R 6/93

    Entfällt infolge der Veräußerung der Anteile an der Betriebsgesellschaft die

  • BFH, 17.11.1992 - VIII R 36/91

    Voraussetzungen für Beurteilung von Grundstücken als Betriebsgrundlage

  • BFH, 07.04.2005 - IV R 34/03

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags, wenn der das Grundstück gewerblich

  • BFH, 07.08.2008 - IV R 36/07

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für grundstücksverwaltende

  • BFH, 22.06.2016 - X R 54/14

    Keine erweiterte Kürzung für Grundbesitz, der im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

  • BFH, 16.09.2021 - IV R 7/18

    Beherrschungsidentität bei mittelbarer Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 24.01.2018 - 8 K 2233/15 aufgehoben.

    In seinem Urteil vom 24.01.2018 - 8 K 2233/15 führte das Hessische Finanzgericht (FG) aus, die Klage sei begründet, weil die Voraussetzungen des § 164 Abs. 3 Satz 3 AO für die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung in den jeweiligen Gewerbesteuermessbescheiden nach einer Außenprüfung nicht gegeben seien und die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in den Streitjahren vorgelegen hätten.

  • FG München, 17.04.2023 - 7 K 434/19

    Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei kapitalistischer

    Im Übrigen sei nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung der mittelbar über eine Kapitalgesellschaft an einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft Beteiligte nicht Gesellschafter im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15.04.1999 IV R 11/98, BStBI II 1999, 532, vom 27.08.1992 IV R 13/91, BStBI II 1993, 134, Urteil des Finanzgerichts - FG - Hessen vom 24.01.2018 8 K 2233/15, EFG 2018, 762 m.w.N.).
  • FG München, 25.06.2023 - 7 K 434/19

    Mittelbare Beteiligung an Kapitalgesellschaft

    Im Übrigen sei nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung der mittelbar über eine Kapitalgesellschaft an einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft Beteiligte nicht Gesellschafter im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15.04.1999 IV R 11/98, BStBI II 1999, 532, vom 27.08.1992 IV R 13/91, BStBI II 1993, 134, Urteil des Finanzgerichts - FG - Hessen vom 24.01.2018 8 K 2233/15, EFG 2018, 762 m.w.N.).
  • VG Gelsenkirchen, 29.10.2015 - 8 K 2231/15

    Abschiebung, Befristungsentscheidung, effektiver Rechtsschutz,

    Seine Ehefrau, die Klägerin des Verfahrens 8 K 2233/15, sowie drei Kinder, die Kläger der Verfahren 8 K 2232/15 und 8 K 2242/15, folgten ihm am 13. September 2013 nach.
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