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   FG Hessen, 24.08.2020 - 5 K 1394/19   

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https://dejure.org/2020,31459
FG Hessen, 24.08.2020 - 5 K 1394/19 (https://dejure.org/2020,31459)
FG Hessen, Entscheidung vom 24.08.2020 - 5 K 1394/19 (https://dejure.org/2020,31459)
FG Hessen, Entscheidung vom 24. August 2020 - 5 K 1394/19 (https://dejure.org/2020,31459)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1
    Veräußert eine Gemeinde ein unerschlossenes Grundstück zu einem einheitlichen Kaufpreis und wird das 'erschlossene Grundstück' zum Gegenstand des zivilrechtlichen Übereignungsanspruchs gemacht, so ist trotz der Erschließungslast der Gemeinde der auf die ...

  • rechtsportal.de

    GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1
    Einbeziehen des auf die Erschließungskosten entfallenden Kaufpreisanteils in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer als Gegenleistung für den Erwerb eines Grundstücks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Einbeziehung des Kaufpreisanteils für noch zu erbringende Erschließungskosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 21.03.2007 - II R 67/05

    Das vom Erwerber zu zahlende Entgelt für die künftige Erschließung eines

    Auszug aus FG Hessen, 24.08.2020 - 5 K 1394/19
    Dies gilt auch dann, wenn die Erschließung von einem privaten Erschließungsträger vorgenommen wird; auch in diesem Fall bleibt die Erschließung eine öffentliche Aufgabe und stellt keine mit der zivilrechtlichen Übereignungspflicht objektiv zusammenhängende Leistung an einen bestimmten Grundstückserwerber dar (BFH-Urteil vom 21. März 2007 II R 67/05. a.a.O.).

    Für den Umfang der Gegenleistung ist entscheidend, in welchem tatsächlichen Zustand das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht wurde (vgl. BFH-Urteil vom 21. März 2007 II R 67/05, BStBl II 2007, 614, m.w.N.).

    Der auf die Erschließung entfallende Teil des Kaufpreises ist dann Entgelt für den Grundstückserwerb (BFH-Urteile vom 21. März 2007 II R 67/05, a.a.O.; vom 9. Mai 1979 II R 56/74, BStBl II 1979, 577, und in BFHE 194, 452, BStBl II 2002, 93).

    Ob das erschlossene Grundstück Gegenstand der Übereignungsverpflichtung ist, ist jeweils im Wege der Auslegung der getroffenen Vereinbarungen zu ermitteln (BFH, Urteil vom 21. März 2007 II R 67/05, a.a.O.).

  • BFH, 15.03.2001 - II R 39/99

    Grunderwerbsteuer auf Erschließungskosten

    Auszug aus FG Hessen, 24.08.2020 - 5 K 1394/19
    Soweit sich ein Grundstückserwerber im Grundstückskaufvertrag gegenüber der Gemeinde zur Tragung der Erschließungskosten verpflichte, übernehme er nur eine ihn ohnehin als Folge der Erschließung treffende zukünftige Beitragsschuld (vgl. BFH-Urteil vom 15. März 2001 II R 39/99).

    Für Erschließungskosten gilt jedoch die Besonderheit, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum grunderwerbsteuerrechtlich einheitlichen Erwerbsgegenstand bei Erwerb eines Grundstücks im zukünftig bebauten Zustand wegen des sich aus der öffentlich-rechtlichen Erschließungslast der Gemeinde (vgl. § 123 BauGB) ergebenden besonderen Charakters der Grundstückserschließung nicht anwendbar sind (BFH-Urteil in BFHE 194, 452, BStBl II 2002, 93).

    Der auf die Erschließung entfallende Teil des Kaufpreises ist dann Entgelt für den Grundstückserwerb (BFH-Urteile vom 21. März 2007 II R 67/05, a.a.O.; vom 9. Mai 1979 II R 56/74, BStBl II 1979, 577, und in BFHE 194, 452, BStBl II 2002, 93).

    Denn insoweit lag im Streitfall auch keine bloße Verpflichtung des Klägers zur Tragung der (zukünftigen) Erschließungskosten vor, mit der er - ungeachtet des Erschließungszustands - lediglich eine vertragliche Verpflichtung eingegangen wären, die ihn kraft Gesetzes ohnehin als spätere Grundstückeigentümer selbst treffen würde (für diesen Fall läge keine Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks vor, vgl. BFH-Urteil vom 15. März 2001 II R 39/99, BStBl II 2002, 93).

  • BFH, 08.03.2017 - II R 38/14

    Kein einheitlicher Erwerbsgegenstand bei wesentlicher Änderung des ursprünglich

    Auszug aus FG Hessen, 24.08.2020 - 5 K 1394/19
    Danach gehören alle Leistungen des Erwerbers zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage), die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen gewährt, um das Grundstück zu erwerben (vgl. BFH-Urteile vom 8. März 2017 II R 38/14, BStBl II 2017, 1005, vom 9. Dezember 2009 II R 33/08, BFH/NV 2010, 838).

    Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 8. März 2017 II R 38/14, a.a.O.; vom 3. März 2015 II R 9/14, BStBl II 2015, 660, und vom 6. Juli 2016 II R 5/15, BStBl II 2016, 895; jeweils m.w.N.).

  • BFH, 09.05.1979 - II R 56/74

    Erschließungsaufwand kein Teil der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung

    Auszug aus FG Hessen, 24.08.2020 - 5 K 1394/19
    Der auf die Erschließung entfallende Teil des Kaufpreises ist dann Entgelt für den Grundstückserwerb (BFH-Urteile vom 21. März 2007 II R 67/05, a.a.O.; vom 9. Mai 1979 II R 56/74, BStBl II 1979, 577, und in BFHE 194, 452, BStBl II 2002, 93).
  • BVerwG, 21.01.2015 - 9 C 2.14

    Vertrag über Erschließungskosten - keine Nachforderung bei verzögertem Straßenbau

    Auszug aus FG Hessen, 24.08.2020 - 5 K 1394/19
    Die Ablösung könne auch innerhalb eines zivilrechtlichen Grundstückskaufvertrages erfolgen, wobei der Vertragsteil bezüglich der Ablösung als öffentlich-rechtlicher Vertrag anzusehen sei (mit Hinweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1989 Az. 8 C 44/88 bzw. vom 21. Januar 2015 Az. 9 C 2/14).
  • BFH, 03.03.2015 - II R 9/14

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

    Auszug aus FG Hessen, 24.08.2020 - 5 K 1394/19
    Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 8. März 2017 II R 38/14, a.a.O.; vom 3. März 2015 II R 9/14, BStBl II 2015, 660, und vom 6. Juli 2016 II R 5/15, BStBl II 2016, 895; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 30.01.1985 - II R 6/83

    Vorauszahlungen auf den Erschließungsbeitrag

    Auszug aus FG Hessen, 24.08.2020 - 5 K 1394/19
    Dem steht auch nicht entgegen, dass vor dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages - selbst wenn die Erschließungsmaßnahmen (anders als im Streitfall) bereits abgeschlossen wären - noch keine sachliche Erschließungsbeitragspflicht entstanden war, denn eine solche konnte für die Gemeinde als eigener Schuldner nicht entstehen (vgl. BFH-Urteil vom 30. Januar 1985 II R 6/83, BStBl II 1985, 373; Loose in Boruttau, GrEStG, 19. Aufl., 2019, § 9, Rdnr. 300) - (im Übrigen waren die Erschließungsmaßnahmen hier noch nicht abgeschlossen, so dass auch deswegen (noch) keine sachliche Beitragspflicht bestand, § 133 Abs. 2 BauGB).
  • BFH, 09.12.2009 - II R 33/08

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand: Überprüfbarkeit der Gegenleistung im

    Auszug aus FG Hessen, 24.08.2020 - 5 K 1394/19
    Danach gehören alle Leistungen des Erwerbers zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage), die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen gewährt, um das Grundstück zu erwerben (vgl. BFH-Urteile vom 8. März 2017 II R 38/14, BStBl II 2017, 1005, vom 9. Dezember 2009 II R 33/08, BFH/NV 2010, 838).
  • BFH, 23.09.2009 - II R 20/08

    Im Kaufpreis enthaltene Kosten für Erschließung und

    Auszug aus FG Hessen, 24.08.2020 - 5 K 1394/19
    Ist Gegenstand eines Kaufvertrages (der zivilrechtlichen Übereignungsverpflichtung) ein erschlossenes Grundstück, gehören die im Kaufvertrag ausgewiesenen Kosten für die Erschließung grundsätzlich auch dann zur Gegenleistung, wenn ein Erwerber ein erschlossenes Grundstück von einer Gemeinde kauft, der Kaufpreis Kosten für die Erschließung enthält und insofern eine öffentlich-rechtliche Beitragspflicht erst dann entsteht, wenn das Grundstück nicht mehr im Eigentum der Gemeinde steht (vgl. BFH-Urteil vom 23. September 2009 II R 20/08, BStBl II 2010, 495).
  • BFH, 06.07.2016 - II R 5/15

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

    Auszug aus FG Hessen, 24.08.2020 - 5 K 1394/19
    Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 8. März 2017 II R 38/14, a.a.O.; vom 3. März 2015 II R 9/14, BStBl II 2015, 660, und vom 6. Juli 2016 II R 5/15, BStBl II 2016, 895; jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 01.12.1989 - 8 C 44.88

    Zulässigkeit der Ablösung von Erschließungsbeiträgen; Voraussetzungen für die

  • BFH, 28.09.2022 - II R 31/20

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 28.09.2022 - II R 32/20 - Bemessungsgrundlage

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 24.08.2020 - 5 K 1394/19 aufgehoben.
  • BFH, 23.02.2022 - II R 9/21

    Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei noch zu erschließendem Grundstück

    Dasselbe gilt für die Beurteilung, wie eine Veräußerung durch die erschließungsbelastete Gemeinde selbst zu behandeln ist (dazu Urteile des Hessischen FG vom 24.08.2020 - 5 K 1394/19, juris, und 5 K 1373/19, EFG 2021, 52, Revisionen II R 31, 32/20).
  • VG Frankfurt/Oder, 20.09.2023 - 5 K 339/21
    Einwendungen gegen die Satzung sind im Übrigen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 27. Mai 2021 - VG 5 K 1394/19, S. 6f. des Entscheidungsabdrucks, n.v.).

    Damit erweist sich die dem Kläger aufgegebene Ersatzpflanzung auch aus diesen Gründen als rechtswidrig und war daher aufzuheben vgl. hierzu auch VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 27. Mai 2021, a.a.O., S. 12f. des Entscheidungsabdrucks).

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