Rechtsprechung
   FG Hessen, 25.04.2018 - 9 K 1857/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,33828
FG Hessen, 25.04.2018 - 9 K 1857/15 (https://dejure.org/2018,33828)
FG Hessen, Entscheidung vom 25.04.2018 - 9 K 1857/15 (https://dejure.org/2018,33828)
FG Hessen, Entscheidung vom 25. April 2018 - 9 K 1857/15 (https://dejure.org/2018,33828)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,33828) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Erbschaftsteuer: Anforderungen an begünstigtes Betriebsvermögen - hier: Grundstück

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Abgrenzung zwischen Verwaltung-und Betriebsvermögen im Anwendungsbereich des § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 a-c ErbStG

Sonstiges

  • wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Erbschaftsteuer: Anforderungen an begünstigtes Betriebsvermögen - hier: Grundstück - Anmerkung zum Urteil des FG Hessen vom 25.04.2018" von Notar Dr. Thomas Wachter, original erschienen in: GmbHR 2019, 89 - 99.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 19.03.2009 - IV R 45/06

    Fortführung des Betriebs bei Betriebsverpachtung - Voraussetzungen für die

    Auszug aus FG Hessen, 25.04.2018 - 9 K 1857/15
    Wird ein Gewerbebetrieb verpachtet, so kann der Verpächter erklären, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe i.S. des § 16 Abs. 3 EStG behandeln und damit die Gegenstände seines Betriebs in sein Privatvermögen überführen oder ob und wie lange er das Betriebsvermögen während der Verpachtung fortführen will (BFH, Urteil vom 19.03.2009, IV R 45/06, BStBl II 2009, 902).

    Die Aufgabeerklärung ist allerdings nicht an eine bestimmte Form gebunden; sie kann sich auch aus konkludenten Handlungen ergeben; maßgeblich sind die nach außen erkennbaren Umstände bei Einstellung des werbenden Betriebs (BFH, Urteil vom 19.03.2009, IV R 45/06, BStBl II 2009, 902: zur Aufgabeerklärung).

    Erklärt der Steuerpflichtige hingegen, dass er den Betrieb verpachtet habe, weil er ihn aufgeben wolle, so ist der Vorgang als Betriebsaufgabe gemäß § 16 Abs. 3 EStG zu behandeln (BFH, Urteil vom 09.03.2009, IV R 45/06, BStB II 2009, 902).

    Nicht erforderlich ist die Absicht, die unterbrochene Tätigkeit nach Pachtende wieder aufzunehmen und die objektive Wahrscheinlichkeit für deren Verwirklichung (BFH, Urteil vom 19.03.2009, IV R 45/06, BStBl II 2009, 902).

    Wird der Betrieb nicht aufgegeben, so stellt die Verpachtung eine Nutzung des Betriebs in anderer Form dar, wobei der Steuerpflichtige wählen kann, wie lange er das Betriebsvermögen fortführt (BFH, Urteil vom 09.03.2009, IV R 45/06, BStBl II 2009, 902 [BFH 19.03.2009 - IV R 45/06] u.H.a. Urteil des Großen Senats, BStBl II 2009, 303 [BFH 06.11.2008 - IV R 51/07] ).

    Der Erstrecht-Schluss rechtfertigt sich hierbei jedoch daraus, dass der Verpächter des Gewerbebetriebs im Ganzen durch die Verpachtung selbst unmittelbar unternehmerisch tätig wird (BFH, Urteil vom 09.03.2009 a.a.O.).

  • FG München, 14.12.2011 - 7 V 2442/11

    Konzernzugehörigkeit für Zwecke der Zinsschranke: Beherrschung i.S des § 4h Abs.

    Auszug aus FG Hessen, 25.04.2018 - 9 K 1857/15
    Daneben soll diese Vorschrift auch bei Gleichordnungskonzernen bei denen eine natürliche Person an der Spitze steht, zur Anwendung kommen (FG München, Beschluss vom 14.12.2011, 7 V 2442/11, EFG 2012, 453 m.w.N: zum Anwendungsbereich).

    Hinzukommen müsse die Beherrschung dieser Kapitalgesellschaften durch eine Konzernspitze (FG München, Beschluss vom 14.12.2011 a.a.O.).

    Das FG München (Beschluss vom 14.12.2011 a.a.O.) vertritt ebenfalls aufgrund des Normzwecks diese oben ausgeführte Auffassung.

    Damit folgt das Gericht nicht den Ausführungen im BMF-Schreiben, dass von der Vorschrift auch Gleichordnungskonzerne erfasst seien (zu einem Verständnis der Entscheidung in diesem Sinne auch Fischer, BB 2012, 818 [FG München 14.12.2011 - 7 V 2442/11] ).

  • BFH, 09.11.2017 - IV R 37/14

    Einkünfte aus ruhendem Gewerbebetrieb - Qualifikation der Einkünfte einer

    Auszug aus FG Hessen, 25.04.2018 - 9 K 1857/15
    Eine Betriebsaufgabe - und somit keine Betriebsunterbrechung - kann nur dann angenommen werden, wenn die Betriebsaufgabe den äußeren Umständen nach klar zu erkennen und der Zeitpunkt eindeutig zu bestimmen ist (BFH, Urteil vom 09.11.2017, IV R 37/14, BStBl II 2018, 227).

    Für die Frage, innerhalb welchen Zeitraums der Betrieb wieder aufzunehmen ist, kann keine feste zeitliche Grenze festgelegt werden; abzustellen ist auf die Umstände des Einzelfalls (BFH, Urteil vom 09.11.2017, IV R 37/14, BStBl II 2018, 227).

  • BFH, 29.01.1997 - XI R 23/96

    Für Betriebsaufspaltung notwendige personelle Verflechtung bei Beteiligung des

    Auszug aus FG Hessen, 25.04.2018 - 9 K 1857/15
    Die Fähigkeit, den geschäftlichen Betätigungswillen im Unternehmen durchzusetzen, kann allerdings - ohne entsprechenden Anteilsbesitz - in Ausnahmefällen auch durch eine besondere tatsächliche Machtstellung vermittelt werden (BFH, Urteil vom 29.01.1997, XI R 23/96, BStBl II 1997, 437 (st. Rspr.) m.w.N.).

    So hat der BFH mit Urteil vom 29.01.1997 (Az.: XI R 23/96, BStBl II 1997, 437) entschieden, dass eine Beherrschung der Betriebsgesellschaft nicht durch eine bloße Geschäftsführerstellung des die Besitzgesellschaft Beherrschenden, sondern nur dann besteht, wenn der Geschäftsführer zusätzlich die Möglichkeit hat, sich die Anteilsmehrheit an der Betriebsgesellschaft zu beschafften.

  • BFH, 29.11.2017 - X R 34/15

    Sachliche Verflechtung bei Betriebsaufspaltung - Überlagerung durch eine

    Auszug aus FG Hessen, 25.04.2018 - 9 K 1857/15
    So kann trotz Beendigung einer Betriebsaufspaltung eine Betriebsaufgabe im vormaligen Besitzunternehmen vermieden werden, wenn zugleich die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung im Ganzen gegeben sind und fortdauern (BFH, Urteil vom 29.11.2017, X R 34/15, n.v. zitiert nach juris).
  • BFH, 17.04.2002 - X R 8/00

    Verpächterwahlrecht bei Beendigung der Betriebsaufspaltung

    Auszug aus FG Hessen, 25.04.2018 - 9 K 1857/15
    Das Verpächterwahlrecht lebt in diesen Fällen wieder auf, wenn die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung entfallen (BFH, Urteil vom 17.04.2002, X R 8/00, BStBl II 2002, 527).
  • BFH, 18.08.2009 - X R 22/07

    Betriebsaufspaltung bei Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen, die nicht im

    Auszug aus FG Hessen, 25.04.2018 - 9 K 1857/15
    Eine Betriebsaufspaltung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn einem Betriebsunternehmen wesentliche Grundlagen für seinen Betrieb von einem Besitzunternehmen überlassen werden und die hinter dem Betriebs- und dem Besitzunternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben; dieser ist anzunehmen, wenn die Person, die das Besitzunternehmen beherrscht, auch in der Betriebsgesellschaft ihren Willen durchsetzen kann Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist nach den Verhältnissen des einzelnen Falles zu entscheiden (BFH, Urteil vom 18.08.2009, X R 22/07, BFH/NV 2010, 208: für ein Besitzeinzelunternehmen).
  • BFH, 06.11.2008 - IV R 51/07

    Betriebsverpachtung bei Liquidation einer Personengesellschaft auch dann möglich,

    Auszug aus FG Hessen, 25.04.2018 - 9 K 1857/15
    Wird der Betrieb nicht aufgegeben, so stellt die Verpachtung eine Nutzung des Betriebs in anderer Form dar, wobei der Steuerpflichtige wählen kann, wie lange er das Betriebsvermögen fortführt (BFH, Urteil vom 09.03.2009, IV R 45/06, BStBl II 2009, 902 [BFH 19.03.2009 - IV R 45/06] u.H.a. Urteil des Großen Senats, BStBl II 2009, 303 [BFH 06.11.2008 - IV R 51/07] ).
  • BFH, 24.03.2006 - VIII B 98/01

    Abgrenzung Betriebsaufgabe - Betriebsunterbrechung

    Auszug aus FG Hessen, 25.04.2018 - 9 K 1857/15
    So hat der BFH auch eine Verpachtung von 30 bis 40 Jahren noch als unschädlich angesehen (BFH, Beschluss vom 24.03.2006, VIII B 98/01, BFH/NV 2006, 1287).
  • BFH, 23.02.2021 - II R 26/18

    Erbschaft- und Schenkungsteuer: Begünstigung von Grundstücken im Betriebsvermögen

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 25.04.2018 - 9 K 1857/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Münster, 03.12.2020 - 3 K 1429/17

    Zuordnung eines Grundstücks zum Verwaltungsvermögen im Sinne von § 13b Abs. 2

    Bei den beteiligten Personen kann es sich auch um Familienangehörige handeln (BT-Drucks. 16/11107, Seite 11, unter Verweis auf BFH, Beschluss vom 28.05.1991 IV B 28/90, BFHE 164, 543; FG Hessen, Urteil vom 24.04.2018 9 K 1857/15, EFG 2018, 2047).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht