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   FG Hessen, 26.02.2020 - 4 K 594/18   

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https://dejure.org/2020,8770
FG Hessen, 26.02.2020 - 4 K 594/18 (https://dejure.org/2020,8770)
FG Hessen, Entscheidung vom 26.02.2020 - 4 K 594/18 (https://dejure.org/2020,8770)
FG Hessen, Entscheidung vom 26. Februar 2020 - 4 K 594/18 (https://dejure.org/2020,8770)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen bei von der Mustersatzung abweichenden Formulierungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2020, 902
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • FG Hessen, 28.06.2017 - 4 K 917/16

    § 52, § 60 Abs.1 AO

    Auszug aus FG Hessen, 26.02.2020 - 4 K 594/18
    Die Einführung der Mustersatzung war indes eine Reaktion darauf, dass der Bundesfinanzhof die "Unmittelbarkeit" und "Ausschließlichkeit" nicht als notwendigen Bestandteil des Wortlauts der Satzung angesehen hatte (vgl. dazu Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 29.06.2017 4 K 917/16, juris).

    Vielmehr hat § 60 Abs. 1 Satz 2 AO nichts daran geändert, dass nur die Art der begehrten Steuerbegünstigung (z. B. "gemeinnützig") genannt sein muss und dass im Fall der Gemeinnützigkeit durch die Satzung verbindlich zum Ausdruck kommen muss, dass und wie die Allgemeinheit in Gestalt eines Zwecks, der mit § 52 Abs. 2 AO vereinbar ist, gefördert werden soll (vgl. Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 29.06.2017 4 K 917/16, juris).

  • BFH, 15.11.2017 - I R 39/15

    Gemeinnützigkeit einer Stiftung schweizerischen Rechts - Anforderungen an die

    Auszug aus FG Hessen, 26.02.2020 - 4 K 594/18
    Nach der somit weiterhin geltenden Rechtsprechung des BFH (vgl. diese mit umfangreichen Nachweisen zusammenfassend insbesondere BFH, Urteil vom 15. November 2017 - I R 39/15 -, BFH/NV 2018, 611) ist dafür erforderlich, dass die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau bestimmt sind, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuervergünstigung gegeben sind (§ 60 Abs. 1 Satz 1 AO).
  • FG Hessen, 10.11.2016 - 4 K 179/16

    Die Betätigung einer gemeinnützigen Körperschaft mit politischer Ausrichtung ist

    Auszug aus FG Hessen, 26.02.2020 - 4 K 594/18
    Entgegen der Ansicht des Beklagten folgt daraus nicht, dass die Satzung einen oder mehrere der in § 52 Abs. 2 AO enthaltenen Zwecke dem Wortlaut nach wiederholen muss (so mittelbar bereits Senatsurteil vom 10.11.2016 4 K 179/16, juris).
  • BFH, 06.02.2013 - I R 59/11

    Keine Gemeinnützigkeit eines ausgegliederten Krankenhauslabors - Steuerbefreiung

    Auszug aus FG Hessen, 26.02.2020 - 4 K 594/18
    Die darunter fallenden Tätigkeiten müssen nach Ansicht des BFH im Urteil vom 06. Februar 2013 - I R 59/11 -, BFHE 241, 101, BStBl II 2013, 603 eine von der individuellen Hilfe gegenüber dem einzelnen Patienten losgelöste, auf das öffentliche Gesundheitswesen bezogene, übergreifende Funktion haben; die Hilfe in individuellen Krankheitsfällen gehört nach dieser Rechtsprechung deshalb nicht (mehr) zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.
  • BFH, 01.02.2022 - V R 1/20

    Fehlende Gemeinnützigkeit bei Förderung abgeschlossener Personenkreise und

    Fehlt es daran wie im Streitfall, ist für die Anerkennung mildtätiger Zwecke im Rahmen der formellen Satzungsmäßigkeit schon deshalb kein Raum, weil ohne eine derartige Festlegung in der Satzung unklar bleibt, anhand welcher Steuerbegünstigung mit ihren jeweils eigenständigen Voraussetzungen (vgl. §§ 52, 53 und 54 AO) die Satzungsbestimmungen zu prüfen sind (so zutreffend Hessisches FG, Urteil vom 27.11.2020 - 4 K 619/18, juris, Rz 45; vgl. auch Hessisches FG, Urteil vom 26.02.2020 - 4 K 594/18, EFG 2020, 902, juris, Rz 46).
  • BFH, 26.08.2021 - V R 11/20

    Formelle Satzungsmäßigkeit und Vermögensbindung

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 26.02.2020 - 4 K 594/18 aufgehoben.

    Der hiergegen erhobenen Klage, mit der die Klägerin begehrte, den Bescheid über die Ablehnung einer gesonderten Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO vom 09.12.2016 und die Einspruchsentscheidung vom 20.03.2018 aufzuheben sowie das FA zu verpflichten, einen Bescheid über die formelle Satzungsmäßigkeit "für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2017" zu erlassen, gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 902 veröffentlichten Urteil statt.

  • FG Hessen, 27.11.2020 - 4 K 619/18

    Rechtmäßige Ablehnung eines positiven Feststellungsbescheids nach § 60a der

    Nachdem das Gericht den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass das Gericht im Urteil vom 26.02.2020 4 K 594/18 entschieden habe, dass die Art der Steuerbegünstigung ("gemeinnützig", "mildtätig", "kirchlich") in der Satzung wörtlich enthalten sein müsse, legte der Beklagte ein Protokoll der Mitgliederversammlung vom xx.xx.2020 vor, in der in der Satzung der Satz "Der Verein ist gemeinnützig tätig" eingefügt worden war (Bl. 84-87 FG-Akten).

    Der erkennende Einzelrichter schließt sich insoweit dem Urteil des Hessisches Finanzgericht vom 26. Februar 2020 - 4 K 594/18 -, EFG 2020, 902 an (für Verpflichtungsklage bei Erstbescheid als Ablehnungsbescheid auch Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 163.

    Nach dem Urteil des Hessisches Finanzgericht vom 26. Februar 2020 4 K 594/18 , EFG 2020, 902 (Aktenzeichen des BFH: V R 11/20) folgt aus diesen Regelungen zwar nicht, dass die Satzung im Fall der Festlegung eines gemeinnützigen Zwecks einen oder mehrere der in § 52 Abs. 2 AO enthaltenen Förderzwecke dem Wortlaut nach wiederholen muss, so dass im Einzelnen zu prüfen wäre, ob die nach der Satzung beabsichtigten Aktivitäten unter einen Förderzweck im Sinne von § 52 Abs. 2 AO fallen.

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