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   FG Hessen, 26.07.2001 - 1 K 1946/98   

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https://dejure.org/2001,10266
FG Hessen, 26.07.2001 - 1 K 1946/98 (https://dejure.org/2001,10266)
FG Hessen, Entscheidung vom 26.07.2001 - 1 K 1946/98 (https://dejure.org/2001,10266)
FG Hessen, Entscheidung vom 26. Juli 2001 - 1 K 1946/98 (https://dejure.org/2001,10266)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Anmeldevorgang nach dem UmwStG (Umwandlungsteuergesetz)

  • Judicialis

    UmwStG § 27 Abs. 3; ; UmwStG § 4 Abs. 5; ; UmwStG § 4 Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückwirkungsverbot; Umwandlungsbeschluss; notarielle Beurkundung; Anmeldung; Vertrauensschutz; - Zeitlicher Anwendungsbereich des § 27 Abs. 3 UmwStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zeitlicher Anwendungsbereich des § 27 Abs. 3 UmwStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 59
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • FG Düsseldorf, 26.03.1999 - 6 V 5847/98

    Auslegung des Begriffs "Beantragen" im Sinne des § 27 Abs. 3 UmwStG ; Bestimmung

    Auszug aus FG Hessen, 26.07.2001 - 1 K 1946/98
    Nach dem Wortlaut von § 27 Abs. 3 UmwStG n. F. lässt sich daher unter "Beantragen'' auch ein anderer Zei-punkt als der Eingang der Anmeldung zur Eintragung beim Registergericht verstehen (Haritz/Slabon, a.a.O. S 6920: Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses; Füger/Rieger, DStR 1998, 64; Dieterlen/Schaden, GmbHR 1998, 774: notarielle Beglaubigung der Anmeldung zur Eintragung, vgl auch Beschluss des FG Düsseldorf vom 26. März 1999 6 V 5847/98 A(K) in GmbHR 1999, 936 (= EFG 1999, 673) mit Anmerkung von Dieterlen/ Schaden; vgl. auch Wittmann/Mayer, Kommentar zum UmwStG § 27, Anm. 22 ff., mit weiteren Hinweisen ).

    Nach Ansicht des Senates muss daher aus Vertrauensschutzgesichtspunkten § 27 Abs. 3 UmwStG so ausgelegt werden, dass diese Norm auch all diejenigen Fälle umfasst, bei denen die Steuerpflichtigen bis zum 5. August 1997 die Umwandlung und die Durchführung des Vertrages notariell beurkundet hatten ( im Ergebnis ebenso Dieterlen/Schaden GmbHR 1998, 774, sowie FG Düsseldorf, Beschluss vom 26. März 1999, 6 V 5847/98 A(K) in EFG 1999, 673).

    Insoweit kann auf die Ausführungen des FG Düsseldorf im Beschluss vom 26. März 1999 6 V 5847/98 A(K), a.a.O. verwiesen werden.

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus FG Hessen, 26.07.2001 - 1 K 1946/98
    Unechte Rückwirkung liegt dagegen vor, wenn eine Norm Rechtsfolgen für einen Zeitraum nach deren Inkrafttreten anordnet, diese aber von Gegebenheiten in der Vergangenheit abhängig macht (BVerfG-Beschluss vom 14. Mai 1986 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, BStBl II 1986, 628).

    Im Bereich des Steuerrechts wurde unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei den periodisch veranlagten Steuern die Steuer regelmäßig erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes entsteht (§ 38 AO i.V.m. § 37 Abs. 1AO, § 48 Buchst. c KStG, § 49 Abs. 1 KStG und § 25 Abs. 1 EStG), bisher von einer echten Rückwirkung nur dann ausgegangen, wenn Rechtsfolgen für einen Veranlagungszeitraum angeordnet wurden, der bei Verkündung der Norm bereits abgelaufen war (vgl. Beschluss des BVerfG vom 14. Mai 1986, 2 BvL 2/83 in BStBl II 1986, 628).

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus FG Hessen, 26.07.2001 - 1 K 1946/98
    Unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG vom 3. Dezember 1997 2 BvR 882/97 in BVerfGE 97, 67, ist einem Steuerpflichtigen jedoch erhöhter Vertrauensschutz einzuräumen, wenn eine gesetzliche Änderung auf den Zeitpunkt zurückwirkt, in dem der Steuerpflichtige bereits abschließend seine Dispositionen - so wie im vorliegenden Fall - getroffen hat.

    Eine Durchbrechung des Rückwirkungsverbots kommt nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG nur ausnahmsweise und insbesondere dann in Betracht, wenn der Bürger in dem Zeitpunkt, auf den die Rechtsfolge zurückbezogen wird, mit der neuen Regelung rechnen musste oder die Rückwirkungsanordnung durch zwingende Gründe des Gemeinwohls gedeckt ist (BVerfG Beschluss vom 03.12.1997 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67; .

  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus FG Hessen, 26.07.2001 - 1 K 1946/98
    Bei mehreren möglichen Auslegungen ist dabei derjenigen der Vorzug einzuräumen, die unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks mit dem Grundgesetz vereinbar ist oder dem Grundgesetz am besten entspricht; das Gericht ist insoweit lediglich an den Sinn und Zweck des Gesetzes gebunden, nicht aber an den bloßen Wortlaut der Norm (BVerfG-Beschluß vom 19. Juni 1973 1 BvL 39/69 u. a., BVerfGE 35, 263).
  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

    Auszug aus FG Hessen, 26.07.2001 - 1 K 1946/98
    Während die echte Rückwirkung aus Gründen der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes grundsätzlich unzulässig ist, unterliegt die unechte Rückwirkung weniger strengen Beschränkungen (BVerfG-Beschluss vom 15. Mai 1995 2 BvL 19/91 u. a., BVerfGE 92, 277).
  • BFH, 29.11.2000 - I R 38/99

    Unternehmensverkauf im Kombinationsmodell

    Auszug aus FG Hessen, 26.07.2001 - 1 K 1946/98
    Die erforderliche Zustimmung des Bundesrates erfolgte zudem erst am 5. September 1997 (vgl. zum Gesetzgebungsverfahren auch Beschluss des BFH vom 29. November 2000, I R 38/99 in BStBl II 2001, 374).
  • BFH, 29.04.2008 - I R 103/01

    Erstmalige Anwendung von § 4 Abs. 5 und 6 UmwStG 1995 i.d.F. des Gesetzes zur

    Das Hessische Finanzgericht (FG) gab ihr mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 59 wiedergegebenen Gründen durch Urteil vom 26. Juli 2001 1 K 1946/98 statt.
  • FG Düsseldorf, 04.11.2008 - 6 K 4398/99

    Ansatz des Beteiligungskorrekturgewinns bei der Ermittlung des Einkommens;

    Dieser Auffassung haben sich weitere Finanzgerichte angeschlossen (z.B. FG Köln, Urteil vom 11.04.2001 1 K 8574/99, EFG 2001, 1088 und Hessisches FG, Urteil vom 26.07.2001 1 K 1946/98, EFG 2002, 59).
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