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   FG Hessen, 26.10.2017 - 1 V 1165/17   

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https://dejure.org/2017,46600
FG Hessen, 26.10.2017 - 1 V 1165/17 (https://dejure.org/2017,46600)
FG Hessen, Entscheidung vom 26.10.2017 - 1 V 1165/17 (https://dejure.org/2017,46600)
FG Hessen, Entscheidung vom 26. Oktober 2017 - 1 V 1165/17 (https://dejure.org/2017,46600)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1
    Zuwendung; Verhältnismäßigkeitsrechnung; Schenkung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ermittlung des Werts der Bereicherung bei einer sog. gemischten Schenkung mit aufschiebend bedingten Gegenleistungspflichten des Bedachten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Ermittlung des Wertes der Bereicherung bei sog. gemischter Schenkung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 18.10.2011 - X ZR 45/10

    Schenkung: Begriff der gemischten Schenkung

    Auszug aus FG Hessen, 26.10.2017 - 1 V 1165/17
    Insoweit verwies er auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von 18. Oktober 2011 (X ZR 45/10), das im Hinblick auf die Einheit der Rechtsordnung auch für den Bundesfinanzhof (BFH) gelte.

    Im Unterliegensfall sei die Beschwerde zuzulassen, da das Handeln und der Bescheid des FA rigoros in das persönliche Selbstbestimmungsrecht und das Eigentumsverfügungsrecht des Übergebenden eingreife und gegen die Grundsätze des BGH-Urteils vom 18. Oktober 2011 (X ZR 45/10) verstoße.

    Besteht hierbei eine auffallende, über ein geringes Maß deutlich hinausgehende Diskrepanz zwischen Leistung und Gegenleistung, begründet dies die widerlegbare Vermutung, dass die Zuwendung im Umfang der Bereicherung unentgeltlich war, d.h. dass dem Zuwendenden der Wertunterschied bekannt und bewusst war (Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, Loseblatt, Stand Juni 2017, § 7 Rdnr. 289 m.w.N.; vgl. auch BGH-Urteil vom 18. Oktober 2011 X ZR 45/10, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 2012, 605).

    Von diesem Grundstückswert sind die Werte des Nießbrauchsrechts in Höhe von 8.799,-- EUR und des Wohnrechts in Höhe von 16.176,-- EUR als Nutzungs- bzw. Duldungsauflage abzuziehen (vgl. BGH-Urteil vom 18. Oktober 2011 X ZR 45/10, NJW 2012, 605 [BGH 18.10.2011 - X ZR 45/10] ), da diese - soweit ersichtlich - nicht bereits im Feststellungsverfahren berücksichtigt wurden.

  • BFH, 18.07.2013 - II R 37/11

    Grundstücksschenkung an ein Kind bei anschließender Weiterschenkung als Zuwendung

    Auszug aus FG Hessen, 26.10.2017 - 1 V 1165/17
    Sie setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer substanziellen Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung (objektiv) unentgeltlich ist (BFH-Urteil vom 18. Juli 2013 II R 37/11 BStBl II 2013, 934, m.w.N.).

    Kennzeichnend für diese Freigebigkeit ist der Wille des Zuwendenden, den Empfänger unentgeltlich zu bereichern (BFH-Urteil vom 18. Juli 2013 II R 37/11, BStBl II 2013, 934, m.w.N.).

  • BFH, 17.10.2001 - II R 72/99

    Rentenzahlung bei gemischter Schenkung

    Auszug aus FG Hessen, 26.10.2017 - 1 V 1165/17
    (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zur Rechtslage vor der Erbschaftsteuerreform 2009 (Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts - Erbschaftsteuerreformgesetz - vom 24. Dezember 2008, BGBl I 2008, 3018) war in den Fällen der gemischt freigebigen Zuwendung der Wert der steuerlichen Bereicherung aus dem (nach den Verkehrswerten ermittelten) Vermögenszuwachs im Wege der Verhältnisrechnung abzuleiten, wobei zwischen Leistungsauflagen und Nutzungs- oder Duldungsauflagen differenziert wurde (vgl. BFH-Urteil vom 17. Oktober 2001 II R 72/99, BStBl II 2002, 25 [BFH 17.10.2001 - II R 72/99] ; zur früheren Rechtslage auch Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, Loseblatt, Stand Juni 2017, § 7 Rdnr. 201 ff.).

    Bei dieser zivilrechtlichen Vorprüfung, ob und in welchem Umfang eine Bereicherung vorliegt, war die Regelung zur Bestimmung des Steuerwertes nach § 14 Abs. 2 BewG nicht einzubeziehen (BFH-Urteil vom 17. Oktober 2001 II R 72/99, BStBl II 2002, 25).

  • BFH, 19.04.1968 - IV B 3/66

    Statthaftigkeit einer Anschlussbeschwerde im finanzgerichtlichen Verfahren und

    Auszug aus FG Hessen, 26.10.2017 - 1 V 1165/17
    Soweit Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides so gut wie ausgeschlossen sind, der Rechtsbehelf also in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg hat, ist eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte nicht zulässig (BFH-Beschluss vom 19. April 1968 IV B 3/66, BStBl II 1968, 538).
  • FG München, 05.04.2017 - 4 K 711/16

    Festsetzung der Schenkungssteuer aufgrund der Abtretung eines Geschäftsanteiles

    Auszug aus FG Hessen, 26.10.2017 - 1 V 1165/17
    Zudem habe dem Übergeber der Wille zur Unentgeltlichkeit gefehlt (vgl. hierzu Urteil des Finanzgerichts - FG - München vom 5. April 2017 4 K 711/16).
  • FG Hamburg, 14.03.2017 - 3 V 12/17

    Schenkungsteuer und Bewertung: Gemischte Schenkung mit vorbehaltenem Wohnrecht

    Auszug aus FG Hessen, 26.10.2017 - 1 V 1165/17
    Die finanzgerichtliche Rechtsprechung und das Schrifttum haben sich - zumindest teilweise - dieser Auffassung angeschlossen (vgl. Beschluss des FG Hamburg vom 14. März 2017 3 V 12/17, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge - ZEV -2017, 468, mit umfangreichen Nachweisen).
  • BFH, 09.04.2014 - II R 48/12

    § 16 BewG bei Erbschaft- und Schenkungsteuer nach wie vor anwendbar

    Auszug aus FG Hessen, 26.10.2017 - 1 V 1165/17
    Zudem hat der BFH mit Urteil vom 9. April 2014 (II R 48/12, BStBl II 2014, 554 [BFH 09.04.2014 - II R 48/12] ) entschieden, dass die Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen nach § 16 BewG auch nach Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes anwendbar ist, wenn der Nutzungswert bei der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer vom gesondert festgestellten Grundbesitzwert abgezogen wird.
  • FG Köln, 05.06.2009 - 9 K 4279/07

    Keine erwerbsmindernde Berücksichtigung einer zur Weitergabe verpflichtenden

    Auszug aus FG Hessen, 26.10.2017 - 1 V 1165/17
    Als aufschiebend bedingte Leistungsauflage gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 6 Abs. 1 BewG sind solche Verpflichtungen nur und erst dann erwerbsmindernd zu berücksichtigen, wenn die jeweilige Bedingung tatsächlich eingetreten ist (BFH-Urteil vom 8. Februar 2006 II R 38/04, BStBl II 2006, 475, 476 sowie Geck in Kapp /Ebeling, ErbStG, Kommentar, Loseblatt, Stand August 2017, § 7 Rdnr. 60) und die Auflage zudem für den Beschwerten tatsächlich und wirtschaftlich eine Last darstellt (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 8. Oktober 2003 II R 46/01, BStBl II 2004, 234, 236; Urteil des FG Köln vom 5. Juni 2009 9 K 4279/07, Erbschaftsteuerberater - ErbStB - 2009, 297).
  • FG München, 05.02.2001 - 4 V 3339/00

    Annahme einer gemischen Schenkung bei groben Missverhältnis zwischen Leistung und

    Auszug aus FG Hessen, 26.10.2017 - 1 V 1165/17
    Ein solches Missverhältnis wird in der Praxis regelmäßig angenommen, wenn die tatsächliche Gegenleistung die sonst übliche angemessene Gegenleistung um 20 bis 25 v.H. unterschreitet (Geck in Kapp/Ebeling, ErbStG, Loseblatt, Stand August 2017, § 7 Rdnr. 51.1; siehe auch Tz. 3.4.3 der gleich lautenden Ländererlasse vom 14. März 2012 S 3806 A-040-II6a, BStBl I 2012, 331; zum Missverhältnis von über 50 v.H. vgl. Beschluss des FG München vom 5. Februar 2001 4 V 3339/00, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2001, 701).
  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus FG Hessen, 26.10.2017 - 1 V 1165/17
    a) Die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes ist ernstlich zweifelhaft, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken, so dass sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (ständige Rechtsprechung des BFH seit dem Beschluss vom 10. Februar 1967, III B 9/66, Bundessteuerblatt - BStBl - III 1967, 182).
  • BFH, 24.10.1967 - II B 17/67

    Annahme eines ersten Erwerbs im Sinne des § 1 Nr. 3 niedersächsischen GrESWG

  • BFH, 28.06.2007 - II R 21/05

    Vermögensübertragung auf Auslandsstiftung bei fehlender freier Verfügungsmacht

  • BFH, 08.02.2006 - II R 38/04

    Bei gemischter Schenkung aufschiebend bedingte Gegenleistungspflichten des

  • BFH, 08.10.2003 - II R 46/01

    Zahlung zur Abwendung des Pflichtteilsherausgabeanspruchs

  • BFH, 05.07.2018 - II B 122/17

    Steuerwert einer gemischten Schenkung

    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 26. Oktober 2017 1 V 1165/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Hessen, 20.11.2017 - 1 V 10/17

    § 97 I Nr. 2, IV ErbStG

    Insoweit wird auch auf die den Beteiligten bereits zur Kenntnis gegebenen Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 26. Oktober 2017 (1 V 1165/17) Bezug genommen.
  • FG Hamburg, 27.05.2020 - 3 K 122/18

    Kürzung des Kapitalwerts von Leistungsauflagen nach § 14 Abs. 2 BewG

    Auch aus den Beschlüssen des Hessischen FG vom 26. Oktober 2017 (1 V 1165/17, EFG 2018, 60) und vom 20. November 2017 (1 V 10/17, EFG 2018, 312) ergäben sich Zweifel bzgl. der Anwendung der Kürzung gem. § 14 Abs. 2 BewG.
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