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   FG Hessen, 26.10.2020 - 6 K 271/18   

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FG Hessen, 26.10.2020 - 6 K 271/18 (https://dejure.org/2020,40045)
FG Hessen, Entscheidung vom 26.10.2020 - 6 K 271/18 (https://dejure.org/2020,40045)
FG Hessen, Entscheidung vom 26. Oktober 2020 - 6 K 271/18 (https://dejure.org/2020,40045)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Zum Abzug von laufenden Differenzzahlungen und einer einmaligen Ablösezahlung aus Zinsswapgeschäften bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 13.01.2015 - IX R 13/14

    Zurechnung von Einnahmen aus Finanztermingeschäften zu den Einkünften aus

    Auszug aus FG Hessen, 26.10.2020 - 6 K 271/18
    Die diesbezüglichen Erwägungen des BFH für die Zeit vor Einführung der Abgeltungsteuer (Verweis auf BFH vom 13.01.2015 - IX R 13/14) seien auf das Streitjahr übertragbar.

    Der Sachverhalt sei insoweit anders gelagert als in der vom FA zitierten Entscheidung des BFH (vom 13.01.2015 - IX R 13/14).

    Durch Beschluss vom 14.02.2019 hat der Senat den Antrag der Kläger auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides für 2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung im Eilverfahren 6 V 588/18 abgelehnt und hierzu ausgeführt, dass bei summarischer Prüfung die streitige Auflösungszahlung nach den Grundsätzen des BFH-Urteil vom 13.01.2015 (IX R 13/14) nicht abzugsfähig sei und der Veranlassungszusammenhang für die laufenden Swap-Zahlungen bisher nicht genügend nachgewiesen worden sei.

    Hinsichtlich des Auflösungsbetrages für die Beendigung des Swaps 1 seien die Erwägungen des BFH im Urteil vom 13.01.2015 (IX R 13/14) auf den Streitfall übertragbar, da sie den unabhängig von der Einführung der Abgeltungsteuer gültigen Kontext des § 21 EStG beträfen.

    Hierunter fallen auch Zinsswaps, bei denen im Grundfall eine jährliche Zahlung von Festzinsbeträgen gegen jährlich zu zahlende variable Zinsbeträge getauscht wird, die sich nach einem bestimmten Referenzzinssatz (z.B. dem EURIBOR mit oder ohne Zuschlag) richten, wobei ein Austausch der unterlegten Kapitalbeträge tatsächlich nicht stattfindet (BFH vom 20.08.2014 - X R 13/12, BStBl. II 2015, 177; BFH vom 13.01.2015 - IX R 13/14, BStBl. II 2015, 827; Buge in Herrmann / Heuer / Raupach, EStG / KStG, § 20 EStG Anm. 481, Stand 10/2019; Hamacher / Dahm in Korn, EStG, § 20 Rn. 598, Stand 09/2017; Levedag in Schmidt, EStG, 39. Auflage 2020, § 20 Rn. 168; Ratschow in Blümich, EStG / KStG / GewStG, § 20 EStG Rn. 368, Stand 05/2019; vgl. auch BMF vom 18.01.2016, BStBl. I 2016, 85, Rn. 47).

    Während der BFH einen entsprechenden Veranlassungszusammenhang nach der Rechtslage vor Einführung der Abgeltungssteuer im Jahre 2009 zumindest im Fall von Geldflüssen aus Anlass der Beendigung der ursprünglich zur Zinssicherung abgeschlossenen Zinsswap-Abrede unter Verweis auf die Durchbrechung eines eventuellen wirtschaftlichen Zusammenhangs durch die Beendigungshandlung als isoliertes (neues) Termingeschäft abgelehnt hat (BFH vom 13.01.2015 - IX R 13/14, BStBl. II 2015, 827 unter II. 2. a. und b.) und die Bedingungen für eine Zuordnung zu den Einkünften i.S.d. § 21 EStG mangels Entscheidungserheblichkeit im Übrigen bisher offen lassen konnte (BFH vom 07.06.2016 - VIII R 32/13, BStBl. II 2016, 769 unter Aufhebung des vom FA zitierten vorinstanzlichen Urteils des FG Baden-Württemberg vom 17.04.2013 - 4 K 2859/09, n. v. Juris), geht die jüngere erstinstanzliche Finanzrechtsprechung mit der Literatur davon aus, dass ein entsprechender Veranlassungszusammenhang grundsätzlich möglich ist und vom Steuerpflichtigen laufend geleistete Differenzausgleichszahlungen wie Schuldzinsen als Werbungskosten i.S.d. § 9 Abs. 1 EStG abzugsfähig sind, wenn das Swap-Geschäft der Absicherung des Darlehenszinssatzes eines Immobiliendarlehens dient, das zum Erwerb der vermieteten Immobilie aufgenommen wurde und insoweit ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den laufenden Zahlungen der Swap-Parteien und dem Immobiliendarlehen erkennbar ist.

    Anders als in dem zwischen den Beteiligten erörterten Fall des BFH (BFH vom 13.01.2015 - IX R 13/14, BStBl. II 2015, 827 unter II. 2. a. und b.) vermag der Senat im Streitfall keine Durchbrechung des Veranlassungszusammenhangs durch Abschluss der Auflösungsvereinbarung als neues, isoliert zu betrachtendes Termingeschäft zu erkennen, weil auch die Auflösung weiterhin im Zusammenhang mit der Finanzierung des Objekts 1 stand.

  • BFH, 12.03.2019 - IX R 36/17

    Vermietung und Verpachtung - Umschuldung eines Fremdwährungsdarlehens

    Auszug aus FG Hessen, 26.10.2020 - 6 K 271/18
    Hinzu käme, dass sich ein nicht berücksichtigungsfähiges Wechselkursrisiko realisiert habe (Verweis auf BFH vom 12.03.2019 - IX R 36/17).

    Der Umstand, dass die Höhe der Ablösezahlung vor allem durch das dem Swap 1 innewohnende und für den Kläger über die Jahre zum Tragen gekommene erhebliche Wechselkursrisiko definiert wurde und Währungsverluste bei Darlehensverbindlichkeiten nach der Rechtsprechung des BFH regelmäßig nicht durch eine vermietende Tätigkeit i.S.d. § 21 EStG veranlasst sein können (vgl. BFH vom 12.03.2019 - IX R 36/17, BStBl. II 2019, 606 m. w. N.), führt zu keinem anderen Ergebnis, da dies am Charakter der Zahlung des Ablösebetrages als Vorfälligkeitsentschädigung für die Beendigung eines ansonsten lediglich zur Bewirkung von (durch die Vermietungstätigkeit veranlassten) Zinszahlungen bestimmten Finanzproduktes nichts ändert.

  • FG Baden-Württemberg, 17.04.2013 - 4 K 2859/09

    Zinsen und Zinsswapkosten als Werbungskosten - Umzugskosten

    Auszug aus FG Hessen, 26.10.2020 - 6 K 271/18
    Wesentlich sei, dass die Laufzeiten der Darlehensverträge und der Swaps nicht übereinstimmten (Verweis auf FG Baden-Württemberg vom 17.04.2013 - 4 K 2859/09).

    Während der BFH einen entsprechenden Veranlassungszusammenhang nach der Rechtslage vor Einführung der Abgeltungssteuer im Jahre 2009 zumindest im Fall von Geldflüssen aus Anlass der Beendigung der ursprünglich zur Zinssicherung abgeschlossenen Zinsswap-Abrede unter Verweis auf die Durchbrechung eines eventuellen wirtschaftlichen Zusammenhangs durch die Beendigungshandlung als isoliertes (neues) Termingeschäft abgelehnt hat (BFH vom 13.01.2015 - IX R 13/14, BStBl. II 2015, 827 unter II. 2. a. und b.) und die Bedingungen für eine Zuordnung zu den Einkünften i.S.d. § 21 EStG mangels Entscheidungserheblichkeit im Übrigen bisher offen lassen konnte (BFH vom 07.06.2016 - VIII R 32/13, BStBl. II 2016, 769 unter Aufhebung des vom FA zitierten vorinstanzlichen Urteils des FG Baden-Württemberg vom 17.04.2013 - 4 K 2859/09, n. v. Juris), geht die jüngere erstinstanzliche Finanzrechtsprechung mit der Literatur davon aus, dass ein entsprechender Veranlassungszusammenhang grundsätzlich möglich ist und vom Steuerpflichtigen laufend geleistete Differenzausgleichszahlungen wie Schuldzinsen als Werbungskosten i.S.d. § 9 Abs. 1 EStG abzugsfähig sind, wenn das Swap-Geschäft der Absicherung des Darlehenszinssatzes eines Immobiliendarlehens dient, das zum Erwerb der vermieteten Immobilie aufgenommen wurde und insoweit ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den laufenden Zahlungen der Swap-Parteien und dem Immobiliendarlehen erkennbar ist.

  • BGH, 22.03.2011 - XI ZR 33/10

    Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrages

    Auszug aus FG Hessen, 26.10.2020 - 6 K 271/18
    Die Rechtsprechung des BFH zu sog. Spread-Leader-Swaps (BGH vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10) sei für den Streitfall nicht einschlägig, da es sich um völlig andere Produkte handele, die zur Zinssicherung nicht geeignet seien.
  • BGH, 22.03.2016 - XI ZR 425/14

    Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert eines Swaps

    Auszug aus FG Hessen, 26.10.2020 - 6 K 271/18
    Dies sei unschädlich und spreche nicht gegen eine wirtschaftliche Verbindung (Verweis auf BGH vom 22.03.2016 - XI ZR 425/14).
  • FG Münster, 20.02.2019 - 7 K 1746/16

    Swapzinsen führen nach Ablösung der Immobiliendarlehen nicht zu nachträglichen

    Auszug aus FG Hessen, 26.10.2020 - 6 K 271/18
    Ein "derivativer" Veranlassungszusammenhang soll sich darüber hinaus auch aus einem einheitlichen Finanzierungskonzept ergeben können (FG Münster vom 20.02.2019 - 7 K 1746/16, EFG 2019, 703; Rev. zugelassen, aber nicht dokumentiert bzw. nicht eingelegt), und zwar bei inhaltlicher Abstimmung der Geschäfte aufeinander auch dann, wenn die Geschäfte nicht zeitgleich abgeschlossen wurden (FG Baden-Württemberg vom 22.07.2019 - 10 K 1157/17, EFG 2020, 709 zur Abzugsfähigkeit nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG, Rev. BFH IV R 34/19).
  • BFH, 20.08.2014 - X R 13/12

    CMS Spread Ladder Swap als der Verlustausgleichsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz

    Auszug aus FG Hessen, 26.10.2020 - 6 K 271/18
    Hierunter fallen auch Zinsswaps, bei denen im Grundfall eine jährliche Zahlung von Festzinsbeträgen gegen jährlich zu zahlende variable Zinsbeträge getauscht wird, die sich nach einem bestimmten Referenzzinssatz (z.B. dem EURIBOR mit oder ohne Zuschlag) richten, wobei ein Austausch der unterlegten Kapitalbeträge tatsächlich nicht stattfindet (BFH vom 20.08.2014 - X R 13/12, BStBl. II 2015, 177; BFH vom 13.01.2015 - IX R 13/14, BStBl. II 2015, 827; Buge in Herrmann / Heuer / Raupach, EStG / KStG, § 20 EStG Anm. 481, Stand 10/2019; Hamacher / Dahm in Korn, EStG, § 20 Rn. 598, Stand 09/2017; Levedag in Schmidt, EStG, 39. Auflage 2020, § 20 Rn. 168; Ratschow in Blümich, EStG / KStG / GewStG, § 20 EStG Rn. 368, Stand 05/2019; vgl. auch BMF vom 18.01.2016, BStBl. I 2016, 85, Rn. 47).
  • FG Köln, 18.12.2018 - 8 K 3086/16

    Gewerblichkeitsfalle: Keine Anwendung der Abfärberegelung auf eine

    Auszug aus FG Hessen, 26.10.2020 - 6 K 271/18
    Ein Veranlassungszusammenhang wird dabei allgemein angenommen, wenn der Zins- (und Währungs-) Swap sowohl subjektiv dazu bestimmt als auch objektiv dazu geeignet ist, ein zur Anschaffung oder Herstellung des Vermietungsobjektes aufgenommenes Darlehen in Bezug auf ein bestehendes Zinssteigerungsrisikos abzusichern, wobei ein zusätzlich innewohnendes Währungsrisiko unschädlich sei (FG Köln vom 18.12.2018 - 8 K 3086/16, EFG 2019, 602 betreffend die Zuordnung zu gewerblichen Vermietungseinkünften, Rev. BFH IV R 5/19).
  • FG Köln, 30.01.2019 - 7 K 2736/17

    Einkommensteuer: Verluste aus Zins-Swap-Geschäften als Werbungskosten bei den

    Auszug aus FG Hessen, 26.10.2020 - 6 K 271/18
    Anhaltspunkte sollen sich insbesondere daraus ergeben können, dass die Darlehens- und Swap-Verträge zeitgleich mit (zumindest annähernd) übereinstimmenden Laufzeiten abgeschlossen werden, inhaltlich eng aufeinander abgestimmt und durch dieselbe Zweckbestimmung miteinander verknüpft sind und insbesondere auch der in dem Swap-Vertrag festgelegte Bezugsbetrag fortlaufend den (sich laufend reduzierenden) Restschuldbeträgen der Darlehen entspricht (FG Köln vom 30.01.2019 - 7 K 2736/17, n. v. Juris).
  • FG Baden-Württemberg, 22.07.2019 - 10 K 1157/17

    Verlustberücksichtigung aus Termingeschäft/Zins-Währungsswap - Korrelation

    Auszug aus FG Hessen, 26.10.2020 - 6 K 271/18
    Ein "derivativer" Veranlassungszusammenhang soll sich darüber hinaus auch aus einem einheitlichen Finanzierungskonzept ergeben können (FG Münster vom 20.02.2019 - 7 K 1746/16, EFG 2019, 703; Rev. zugelassen, aber nicht dokumentiert bzw. nicht eingelegt), und zwar bei inhaltlicher Abstimmung der Geschäfte aufeinander auch dann, wenn die Geschäfte nicht zeitgleich abgeschlossen wurden (FG Baden-Württemberg vom 22.07.2019 - 10 K 1157/17, EFG 2020, 709 zur Abzugsfähigkeit nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG, Rev. BFH IV R 34/19).
  • FG Rheinland-Pfalz, 09.04.2019 - 4 K 1734/17

    Ausgleichszahlungen für die vorzeitige Beendigung eines Zinsswap-Vertrages können

  • BFH, 07.06.2016 - VIII R 32/13

    Abzug von Swapkosten als nachträgliche Beteiligungsaufwendungen - Wegfall des

  • BFH, 08.04.1986 - VIII R 260/82

    Einnahmen auf Kapitalvermögen - Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung -

  • BFH, 09.02.2023 - IV R 34/19

    Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung bei Zins-Währungsswaps; Feststellung

  • BFH, 19.01.2023 - IV R 5/19

    Keine Identität zwischen einer Erbengemeinschaft und einer aus den Miterben

  • FG Düsseldorf, 08.09.2021 - 5 K 881/20

    Einordnung der Zahlung zur Ablösung eines Zinsswaps als Aufwendungen bei den

    Unter diese Vorschrift fallen grds. auch sog. Zinsswaps (vgl. etwa Urteil des Hessischen FG vom 26.10.2020 6 K 271/18, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst --DStRE-- 2021, 916; Buge in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 20 EStG Anm. 481).

    Anhaltspunkte für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen Darlehensvertrag und Swapgeschäft könnten sich daraus ergeben, dass sie zeitgleich mit - zumindest annähernd - übereinstimmenden Laufzeiten abgeschlossen würden, inhaltlich eng aufeinander abgestimmt und durch dieselbe Zweckbestimmung miteinander verknüpft seien und der in dem Zinsswap-Vertrag festgelegte Bezugsbetrag der Höhe der Darlehensvaluta entspreche (vgl. Urteil des FG Köln vom 30.1.2019 7 K 2736/17, abrufbar in juris, unter Anknüpfung an das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 17.04.2013 4 K 2859/09, ebenfalls abrufbar in juris; vgl. zu den Anforderungen des Weiteren die Urteile des FG Rheinland-Pfalz vom 9.4.2019 4 K 1734/17, EFG 2019, 901 und des Hessischen FG vom 26.10.2020 6 K 271/18, DStRE 2021, 916).

    Dieser Auffassung hat sich auch das Hessische FG in seinem Urteil vom 26.10.2020 6 K 271/18 (DStRE 2021, 916) angeschlossen und eine einmalige Ablösezahlung für die vorzeitige Beendigung eines Zinsswaps als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkannt.

    Denn eine Kündigung des Zinsswap-Vertrags vermag einen einmal bestehenden Veranlassungszusammenhang mit der Darlehensaufnahme nicht ohne Weiteres zu durchbrechen (so zutreffend das Hessische FG in seinem Urteil vom 26.10.2020 6 K 271/18, DStRE 2021, 916) und stellt nach Auffassung des Senats auch kein neues, isoliert zu betrachtendes Termingeschäft dar (a.A. der BFH in seinem Urteil vom 13.1.2015 IX R 13/14, BStBl II 2015, 827).

    Diese Entscheidung kann nicht anders bewertet werden als die Entscheidung, im Rahmen eines fortbestehenden Vermietungsverhältnisses ein Darlehen vorzeitig abzulösen und umzuschulden und dabei eine Vorfälligkeitsentschädigung in Kauf zu nehmen (so im Ergebnis auch die Wertung des Hessischen FG im Urteil vom 26.10.2020 6 K 271/18, DStRE 2021, 916), deren Abzugsmöglichkeit als Werbungskosten allgemein anerkannt ist.

    b) Nach Auffassung des Senats ist die Berücksichtigung der Ablösezahlung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zudem auch dann möglich, wenn es, anders als in den vom FG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 9.4.2019 4 K 1734/17 (EFG 2019, 901) und vom Hessischen FG mit Urteil vom 26.10.2020 6 K 271/18 (DStRE 2021, 916) entschiedenen Fällen, zum Zeitpunkt der Kündigung des Zinsswaps nicht zu einer Umschuldung in Gestalt des Abschlusses eines neuen Darlehensvertrags kommt.

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.08.2021 - 1 K 1410/19

    Zinssatzswap zur Finanzierungssicherung einer Betriebserweiterung im Rahmen der

    Nach der jüngeren erstinstanzlichen Finanzrechtsprechung (ergangen zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) sowie der Fachliteratur sollen sich Anhaltspunkte für einen Veranlassungszusammenhang insbesondere daraus ergeben, dass die Darlehens- und Swap-Verträge zeitgleich mit (zumindest annähernd) übereinstimmenden Laufzeiten abgeschlossen werden, inhaltlich eng aufeinander abgestimmt und durch dieselbe Zweckbestimmung miteinander verknüpft sind und insbesondere auch der in dem Swap-Vertrag festgelegte Bezugsbetrag fortlaufend den (sich laufend reduzierenden) Restschuldbeträgen der Darlehen entspricht (vgl. u.a. FG Hessen, Urteil vom 26.10.2020 6 K 271/18, juris mit Verweis auf FG Köln, Urteil vom 30.01.2019 7 K 2736/17, juris).
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